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BGH 2 StR 125/25

KORE704492026 ECLI:DE:BGH:2025:031225U2STR125.25.0 BGH 2. Strafsenat 20251203 2 StR 125/25 Urteil vorgehend LG Erfurt, 13. November 2024, Az: 3 KLs 120 Js 13805/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland A

§ 52Abs.

1 Klammerwirkung 10 Rn. 6). Eine minder schwere Dauerstraftat hat hingegen nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzelstraftaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1950 – 2 StR 30/50, BGHSt 1, 67, 69 ff.; vom 18. Juli 1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6, und vom 8. November 2007 – 3 StR 320/07,

§ 52Abs. 1 Klammerwirkung 10 Rn. 6 mw

N). 12 Zwar ist der in Fall II.45 der Urteilsgründe anwendbare Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen Fassung vom

  1. Juni 2024 mit der in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe maßgeblichen Strafandrohung des § 174 Abs. 1 StGB identisch. Der Strafrahmen ist aber jeweils nur der Ausgangspunkt einer Betrachtung der Wertgleichheit. Der Wertvergleich ist nicht nach einer abstrakt-generalisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom
  2. Februar 2017 – 4 StR 580/16, Rn. 7 mwN; vom
  3. Oktober 2019 – 3 StR 379/19,

§ 52Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4 ff., und vom 4. Juli 2023 – 2 St

R 178/23, NStZ 2024, 407 Rn. 4). Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren verhängt und dabei insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass der in diesen Fällen an der Nebenklägerin vollzogene Analverkehr zu einem Eindringen in ihren Körper geführt und der Angeklagte durch das Herstellen von Videoaufzeichnungen noch zusätzliches strafbares Unrecht verwirklicht hat. Demgegenüber hat es in Fall II.45 der Urteilsgründe eine deutlich mildere Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Soweit das neue Tatgericht nicht zu wesentlich anderen Feststellungen und Wertungen gelangen sollte, wird eine Verklammerung aufgrund des hierdurch indizierten erheblichen Wertgefälles zwischen den Taten ausscheiden. 13 Demgegenüber wird ein erneuter Schuldspruch wegen tatmehrheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Fall II.45 der Urteilsgründe nur in Betracht kommen, wenn sich ein Zusammenfallen des Besitzes der in diesem Fall festgestellten Inhalte mit dem Besitz auch nur eines der in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe hergestellten Inhalte nicht feststellen lassen sollte. Denn der gleichzeitige Besitz von selbst hergestellten kinder- oder jugendpornographischen Dateien mit dem Besitz an darüberhinausgehend gespeicherten kinder- oder jugendpornographischen Dateien lässt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Inhalte keinen Raum (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, Rn. 6 f.; vom 18. März 2025 – 6 StR 53/25, Rn. 8, und vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, Rn. 5 f. jew. mwN). Menges Appl Zeng Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704492026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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