BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 164/24 – Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder und Jugendliche: Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen…
KORE704552025 ECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB164.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241127 XII ZB 164/24 Beschluss § 1631b BGB, § 62 FamFG, § 167 FamFG, § 284 FamFG, § 321 FamFG, § 322 FamFG, § 79 Abs 1 SGB 8 vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. März 2024, Az: 4 UF 43/24vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 1. März 2024, Az: 105 F 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder und Jugendliche: Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; Anordnung der Unterbringung zur Begutachtung 1. Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 1. März 2024 und des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.
I.
1 Der betroffene Jugendliche wurde im August 2008 als Sohn der seinerzeit fünfzehnjährigen Kindesmutter (Beteiligte zu 3) in Ungarn geboren. Er lebte zeitweilig bei seinem Vater in Ungarn, der inzwischen Suizid beging.
2 Für den Betroffenen ist nach teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge der Beteiligte zu 2 seit 2019 als Ergänzungspfleger für die Gesundheitssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Nach zahlreichen Inobhutnahmen und Unterbringungen in Jugendhilfeeinrichtungen sowie zunehmendem Schulabsentismus des Betroffenen haben seine Mutter und der Ergänzungspfleger die Genehmigung seiner Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beantragt.
3 Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt, ein Sachverständigengutachten eingeholt sowie den Betroffenen und seine Mutter angehört. Es hat mit Beschluss vom 1. März 2024 die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik bis 31. Mai 2024 genehmigt. Der Betroffene wurde am 6. März 2024 einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeführt.
4 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach dessen Anhörung durch den Berichterstatter und anschließender Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der Klinik und des beteiligten Jugendamts mit Beschluss vom 26. März 2024 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der festgesetzten Unterbringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt.
II.
5 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen ist begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts.
6 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Unterbringung zum Wohl des Jugendlichen, insbesondere zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für seine psychische und seelische Entwicklung, notwendig, wobei der Gefahr nicht auf anderem Weg begegnet werden könne. Zwar bestehe keine akute Eigengefährdung im Sinne einer Suizidalität oder eines selbstverletzenden Verhaltens. Der Betroffene erkenne aber nicht, dass er dringend einer therapeutischen Anbindung bedürfe. Zudem sei es für seine psychische und seelische Entwicklung erforderlich, dass er lerne, sich an Regeln zu halten, und beginne, seine bestehende dissoziative Verhaltensstörung zu bearbeiten. Nach dem Sachverständigengutachten, dem Bericht des Jugendamts und der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Stellungnahme sei er nicht in der Lage, seine derzeitige Situation realitätsnah einzuschätzen.
Es bestehe bei ihm ein erheblicher Therapiebedarf. Die festgelegte Dauer der Unterbringung begegne keinen Bedenken, weil der Betroffene eine gewisse Zeit brauchen werde, um eine nachhaltige Therapiemotivation zu entwickeln. Zudem müsse die Gesamtdauer nicht zwingend ausgenutzt werden, wenn der Betroffene etwa mit einer Unterbringung in einer offenen Einrichtung der stationären Jugendhilfe einverstanden sei. Da ausweislich des Berichts des Jugendamts jedenfalls kurzfristig keine geeignete geschlossene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stehe, sei weiterhin die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich.
7 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und führt nach Ablauf der Genehmigungsfrist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts.
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Pheiler-Cox/Lentz FamRZ 2024, 1515, 1517). Demgegenüber sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme verpflichtet (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Jugendhilfeeinrichtungen unterscheiden sich mit ihrem vorwiegend pädagogischen Ansatz sowohl in struktureller Hinsicht als auch bezüglich der Eingriffsintensität von der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie als medizinische Einrichtung zur Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung von psychischen, psychosomatischen und neurologischen Störungen. Kommen mehrere Formen der geschlossenen Unterbringung in Betracht, muss die Erforderlichkeit der Unterbringung bezogen auf die konkret angeordnete Unterbringungsart festgestellt werden (vgl.
BVerfG FamRZ 2007, 1627, 1629 zu § 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5 zur Unterbringung Volljähriger).
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13 Liegt bei dem Betroffenen zwar eine psychische Störung vor, rechtfertigt diese aufgrund ihres gegenüber zugleich vorliegenden pädagogischen Defiziten geringeren Schweregrades aber nicht die stationäre Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern allenfalls eine von ambulanter Therapie begleitete Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung (vgl. Pheiler-Cox/Lentz FamRZ 2024, 1515, 1516 f. mwN), so ist auch dann die geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie unzulässig. Selbst wenn in einem solchen Fall keine geeignete Jugendhilfeeinrichtung zur Verfügung steht und die Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gegenüber der Rückkehr in den elterlichen Haushalt sogar die für das Kindeswohl bessere Alternative darstellen würde, ist diese Form der Unterbringung mit Rücksicht auf den hohen Rang des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1627, 1628) unverhältnismäßig (im engeren Sinne) und darf nicht genehmigt werden.
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Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten FamRZ 2021, 654). Auf den zum Teil ersichtlich nur vorläufigen und zum Teil nicht ausreichend begründeten Befund des Sachverständigen, dessen Untersuchung lediglich auf einem kurzen Kontakt mit dem Betroffenen beruhte, konnte das Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung zur Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mithin nicht stützen. Eine allenfalls gerechtfertigte Unterbringung zur Begutachtung gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 322, 284 FamFG hat das Amtsgericht nicht angeordnet.
17 Zudem hat das Amtsgericht lediglich die Alternative einer Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Jugendhilfeeinrichtung geprüft. Da es sich nicht die Frage vorgelegt hat, ob auch eine Unterbringung in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung in Betracht kommt, hat es seine für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitseingriffs erforderliche Betrachtung unzulässig verkürzt.
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19 Damit lag keine die geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie rechtfertigende medizinische Diagnose vor. Selbst eine vorhandene psychische Störung war von ihrem Schweregrad her der ausgeprägten Störung des Sozialverhaltens untergeordnet. Wegen des darauf beruhenden vorrangigen pädagogischen Bedarfs war auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die auch keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben haben, stattdessen die hauptsächlich pädagogisch orientierte - ggf. geschlossene - Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung angezeigt.
20 Dass ausweislich des Berichts des Jugendamts jedenfalls kurzfristig keine geeignete geschlossene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stand, rechtfertigte die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Selbst wenn die Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie für den Betroffenen besser geeignet war als eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter, vermag dies eine stationäre Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht zu begründen. Zwar hätten dort die beim Betroffenen vorhandenen psychiatrischen Symptome behandelt werden können, sodass die Maßnahme nicht von vornherein ungeeignet gewesen wäre. Zur Behandlung der beim Betroffenen hauptsächlich vorhandenen Erziehungsdefizite wäre die Kinder- und Jugendpsychiatrie aber abgesehen von der insoweit kaum ausreichenden Dauer der Maßnahme nicht die geeignete Einrichtung gewesen, sodass sich die im vorliegenden Fall genehmigte Freiheitsentziehung als übermäßig (unverhältnismäßig im engeren Sinne) und damit rechtswidrig erweist.
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Guhling Klinkhammer Botur Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704552025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public