4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland
geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist. 2. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit
1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.
folgend wiedergegebenen Abbildung: Im Umfang der Aufhebung im Übrigen (Anträge 2 und 3) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, sieht in bestimmten Verhaltensweisen der Beklagten bei der Vermittlung von Hotelbuchungen über ihre Buchungsplattform booking.com einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und nimmt sie auf Unterlassung in Anspruch. 2 Die Parteien schlossen 2009 einen Vertrag, der auf einem von der Beklagten vorgelegten Formular beruht. Darin erklärt sich das Hotel damit einverstanden, keine E-Mail-Werbung oder andere Werbemaßnahmen an Gäste zu richten, die über booking.com gebucht haben. Ferner verweist der Vertrag auf eine bestimmte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB 2008). Die gemäß Ziffer 8 AGB 2008 zu zahlende Kommission beträgt 12 % der auf booking.com angegebenen Zimmerpreise einschließlich Nebenleistungen.
Ziffer 13 AGB 2008 wird die Reihenfolge, in der Hotels
einer Suchanfrage auf booking.com erscheinen (im Folgenden: Ranking), von der Beklagten festgelegt, wobei das Hotel gemäß Ziffern 8 und 13 der AGB 2008 unter anderem den Prozentsatz der Kommission erhöhen kann, um ein besseres Ranking zu erhalten. 3 In der Folge änderte die Beklagte mehrfach ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin widersprach der Einbeziehung einer Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern mit EMail vom 25. Juni 2015 bekannt machte (im Folgenden: AGB 2015 neu). Auch darin ist in Ziffer 4.1.1 eine Regelung enthalten, wonach das Ranking unter anderem von der Höhe des Kommissionssatzes abhängt. Die Hotels konnten durch Erhöhung ihrer Kommissionen auf bis zu 50 % - später 30 % - eine Verbesserung ihres Rankings erreichen. Gemäß Ziffer 4.3.1 ist die Beklagte berechtigt, für das Hotel Werbung zu machen. In den AGB 2015 neu ist dagegen nicht mehr enthalten Ziffer 2.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte vor der Änderungsmitteilung verwendete (im Folgenden: AGB 2015 alt). Danach erklärte sich das Hotel damit einverstanden, "Gäste, die [es] über Booking.com gewonnen hat, nicht direkt zu kontaktieren, weder durch online oder offline Werbemaßnahmen noch durch […] E-Mails". 4 Die Kommunikation zwischen dem Hotel und den Kunden erfolgte
der Buchung über eine von der Beklagten bereitgestellte Funktion unter Verwendung von alias-Adressen für den Kunden und das Hotel. Die richtigen E-Mail-Adressen und die Mobilfunknummern der Kunden teilte die Beklagte den Hotels nicht mit. Sie bewarb die mit ihr vertraglich verbundenen Hotels auf booking.com unter anderem mit der Angabe "heute x% Rabatt". Per "mouse-over" konnte über dem Rabattfeld ein Erläuterungstext mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zum Erscheinen gebracht werden. 5 Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der 2015 erhobenen Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht und auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht haben ihre Zuständigkeit zunächst verneint. Während des vorliegenden Verfahrens verpflichtete sich die Beklagte im Dezember 2019 gegenüber den im europäischen Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten, bis spätestens 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen - wie etwa an anderen Aufenthaltsdaten - zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt beinhaltet. Sie erklärte ferner, bestimmte Formulierungen wie "% Rabatt" nicht mehr zu verwenden (diese Zusagen im Folgenden: Verpflichtungszusagen). 6
dem der Senat
Durchführung eines Vorabentscheidungsver-fahrens (EuGH, Urteil vom
3 GWB erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin werde nicht daran gehindert, ein Bestandskundenverhältnis zu entwickeln, da sie die Daten ihrer Kunden vor Ort erfragen könne. Ein Verstoß gegen Kartellrecht liege auch nicht in dem in den AGB 2015 alt enthaltenen Verbot, die über booking.com geworbenen Kunden direkt zu kontaktieren. Es fehle an einer (Erst-)Begehungsgefahr,
dem Ziffer 2.9 der AGB 2015 alt in den AGB 2015 neu nicht mehr enthalten sei. Die Klägerin könne unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ferner nicht verlangen, dass die Beklagte ihre Praxis aufgebe, die Platzierung der Hotels unter anderem von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen. Ein Preishöhenmissbrauch liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Ranking-Booster
teilig betroffen sei. 11 II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin den kartellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Rabatten weiterverfolgt. Hinsichtlich des gegen die Rabattwerbung gerichteten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs ist sie indes zulässig und begründet (Antrag 1). 12 1. Bei den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeits- und kartellrechtlichen Unterlassungsansprüchen handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenstände. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, einen für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang erhebt sie einen lauterkeitsrechtlichen Vorwurf, der sich auf die Irreführung des Verkehrs über den Anlass der Preisreduzierung und die intransparente Aufklärung bezieht. Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte greife durch die Rabattwerbung in ihre Preissetzungshoheit ein und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. 13 a)
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteile vom
diesen Maßstäben liegen Antrag 1 zwei eigenständige Streitgegenstände zugrunde. Der Wortlaut des Antrags ist nicht auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichtet, sondern allgemein gefasst. Bei der Auslegung des Antrags ist jedoch das Klagevorbringen heranzuziehen (BGH, Urteile vom
dem gewählten Anreisedatum handelt. Soweit dagegen mit dem Antrag Verstöße gegen das Kartellrecht untersagt werden sollen, meint die Klägerin, die Beklagte sei generell nicht berechtigt, ohne ihre Einwilligung mit Rabatthinweisen zu werben. Eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Verletzungshandlungen ist insoweit nicht erfolgt. Die konkrete Verletzungsform, die den Irreführungsvorwurf stützt, stellt sich damit als eine Verselbständigung eines einzelnen Lebensvorgangs dar, der neben dem Kartellvorwurf einen eigenständigen Streitgegenstand begründet. 15 2. Soweit danach mit dem Antrag 1 ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Rabattwerbung geltend gemacht wird, ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO). 16 a)
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BGH, Urteile vom
den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Urteile vom
1 UWG geltend gemacht wird. Wie ausgeführt (Rn. 14) bezieht er sich insoweit auf die in der Klageerwiderung eingeblendete konkrete Verletzungsform und lässt unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen, welche Merkmale des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß sein sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; BGH, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de). Zweifel an der Bestimmtheit bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb, weil der Antrag
seinem Wortlaut von der vorherigen Einwilligung der Klägerin zu dem Rabatthinweis abhängig sein soll. Der Tatbestand der Irreführung
UWG wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anspruchsberechtigter Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in die Rechtsverletzung einwilligt. Er dient nicht dem Mitbewerberschutz, sondern dem Schutz der Marktgegenseite vor Irreführungen (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 0.10, 0.14).
der durch das Berufungsgericht vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Auslegung bezieht sich die im Antrag enthaltene Einschränkung "ohne Einwilligung" aber allein auf den kartellrechtlichen Anspruch. Auf den Einwand der Beklagten, ein Anspruch auf Einholung einer Einwilligung könne lauterkeitsrechtlich nicht geltend gemacht werden, kommt es daher nicht an. Auch aus der Wendung, wonach der Preis "mittels Hinweises" als vergünstigt oder rabattiert bezeichnet werde, ergibt sich keine Unklarheit. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird das beanstandete Verhalten hinreichend deutlich beschrieben. 19 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe der Verpflichtungszusagen entfallen ist. 20 a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Mitbewerberin
1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Sie steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. 21 aa)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom
teilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, WRP 2015, 1326 Rn. 19 mwN - Hotelbewertungsportal). 22 bb)
diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien bieten allerdings keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt hierfür nicht, dass die Klägerin ihre Hotelzimmer auch auf ihrer eigenen Webseite anbietet, während die Beklagte als Vermittlerin die gleichen Zimmer über ihr Buchungsportal abzusetzen versucht und dabei ein Provisionsinteresse verfolgt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass die Unternehmen auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind (vgl. BGH, Urteile vom
teilen, die die Klägerin durch die Irreführung ihrer Kunden erleiden kann, besteht jedoch eine Wechselwirkung in dem Sinn, dass der Wettbewerb der Beklagten gefördert und der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt werden kann. Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin in dem provisionsfreien Eigenvertrieb ihrer Hotelzimmer beeinträchtigt wird, wenn die Beklagte auf booking.com mit vermeintlichen Rabatten für diese Zimmer wirbt. Zum anderen droht der Klägerin durch enttäuschte Kundenerwartungen in Folge irreführender Preise ein Reputationsschaden, selbst wenn die Kunden erkennen, dass die Rabattwerbung durch die Beklagte veranlasst wurde. 23 b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Rabattwerbung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. 24 aa)
2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG in der bis zum
den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "Heute 29% Rabatt" in der Weise, dass der sonst geltende Preis entsprechend reduziert wurde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verkehr den Begriff des Rabatts so versteht, dass er beim Kauf des so beworbenen Produkts gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 19 - 20% auf alles). Bezugspunkt ist dabei
der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers der Normalpreis, der für die gleiche Leistung, hier also das entsprechende Zimmer im entsprechenden Buchungszeitraum, zu zahlen wäre. Denn dem durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist bekannt, dass Hotelpreise je
Buchungszeitraum stark voneinander abweichen können. Solche saisonalen Schwankungen versteht er nicht als Rabatt. Die durch die Rabattwerbung bei den Verkehrskreisen erzeugte Vorstellung entspricht daher nicht den Tatsachen. Die Preisangabe bezieht sich in Wahrheit auf einen Vergleich mit den Preisen, die 15 Tage vor und
dem gewählten Anreisedatum gelten. 26 cc) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Irreführung nicht durch den über das mit der blickfangmäßigen Werbeangabe verbundene Fragezeichen per "mouse-over" aufrufbaren Erläuterungstext ausgeschlossen wird.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom
bestimmten Maßgaben ermittelten, im Zeitverlauf relativ niedrigeren Preis handele. Auch wenn man annimmt, dass der Durchschnittsverbraucher Werbeangaben für Hotelübernachtungen etwas mehr Aufmerksamkeit schenkt als solchen, die Produkte des täglichen Bedarfs betreffen, wird er sich in der Regel nicht die Zeit nehmen, einen komplexen Erläuterungstext wie den vorliegenden vollständig zu durchdenken. Ihm wird sich daher nicht ohne weiteres erschließen, dass der Preis nicht reduziert, sondern mit anderen Buchungszeitpunkten verglichen wurde. 27 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Anspruchs verneint. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe im ersten Revisionsverfahren den lauterkeitsrechtlichen Anspruch zurückgenommen und erst
Ablauf der Verjährungsfrist
Es fehlt an den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15. Februar 2018 erklärt, ihr bisheriges Prozessziel weiterzuverfolgen, und in der Revisionsverhandlung beantragt,
den Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. 28
4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (CPC-VO) können die zuständigen Behörden von dem für einen Verstoß verantwortlichen Unternehmer eine Zusage zur Einstellung eines Verstoßes akzeptieren. Die Verordnung erfasst gemäß Art. 1, Art. 3 Ziffer 1 die Richtlinien und Verordnungen zum Schutz der Verbraucherinteressen, darunter auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Anhang 1 Nr. 9 und Nr. 11 zur Verordnung), die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, einschließlich dem Irreführungsverbot
Sie verfolgt das Ziel, innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz von Verbraucherinteressen effizienter zu unterbinden. Sie gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Wettbewerbsverstöße im Verbraucherschutzbereich (Erwägungsgründe 1 und 3 CPC-VO; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24, WRP 2025, 471 Rn. 25 - Fernbus in Belgien; Podszun/Busch/Henning-Bodewig, Behördliche Durchsetzung des Verbraucherrechts? BMWK-Studie 2018, S. 63, 66). 32
ihrer Präambel für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie deckt den von der Klägerin mit dem Antrag 1 geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspruch inhaltlich ab. 33
4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO gehört es zwar zu den Durchsetzungsbefugnissen der zuständigen Behörden, für das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten, Sanktionen zu verhängen. In Deutschland droht
geltender Rechtslage bei einem Verstoß aber nicht das Risiko eines unmittelbaren behördlichen Einschreitens mit Zwangsmitteln. 34 (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine der Vertragsstrafe im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ähnliche Sanktionsfunktion auch gerichtlichen Ordnungsmitteln
September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle). Beide Sanktionen (Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld) müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die mit einer Vertragsstrafe angestrebte Sanktionsfunktion kann daher auch erfüllt sein, wenn für dieselbe Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld verhängt wird (BGH, aaO). Ob das auch gilt, wenn im Fall einer Zuwiderhandlung eine behördliche Sanktionierung, namentlich eine Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Zwangsgeld in der Verwaltungsvollstreckung ernsthaft droht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. 35 (b) Art. 9 CPC-VO schreibt Mindestdurchsetzungsbefugnisse vor, über die jede zuständige Behörde verfügt (siehe Erwägungsgrund 16 CPC-VO; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 27. Januar 2020, BT-Drucks. 19/16781, S. 27; Köhler, WRP 2020, 803, 806 Rn. 33). Gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO können Sanktionen wie Geldbußen oder Zwangsgelder für Verstöße
der Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein, wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollen kein neues Sanktionssystem vorsehen (Erwägungsgrund 16 CPC-VO). Stattdessen sollen sie das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland anwenden. Das Verordnungsrecht der Europäischen Union, das
2 AEUV unmittelbare Geltung beansprucht, legt die sachlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Befugnisse selbst fest. Ergänzend gilt
DG das Verwaltungsverfahrensgesetz. Besonderer Verfahrensvorschriften für die Sanktionen
4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO bedarf es daher
Ansicht des Gesetzgebers nicht (BT-Drucks. 19/16781, S. 27, 29; vgl. BGH, WRP 2025, 471 Rn. 29 - Fernbus in Belgien). 36 (
DG
den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchgesetzt werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann
VG ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 € verhängt werden. Es muss vorher angedroht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Bei wiederholten Verstößen können erneut Zwangsgelder festgesetzt werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG). Voraussetzung ist auch im Wiederholungsfall, dass vor der Festsetzung eine Androhung erfolgt (Deusch/Burr/Blackstein in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2025, § 13 VwVG Rn. 29). Eine erneute Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Unzulässig ist daher die anfängliche Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95, NVwZ 1998, 393, 394 [juris Rn. 33, 34]). Somit drohen im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungszusage keine unmittelbaren und ernsthaften Sanktionen. Bei einem Verstoß muss zunächst eine - in das behördliche Ermessen gestellte - Unterlassungsanordnung gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung der zuständigen Behörde ergehen. Erst wenn der Verletzer sein Verhalten daraufhin nicht einstellt, kann die Behörde das Zwangsgeld verhängen. Es liegt daher hier anders als in der dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23, WRP 2025, 1582 - Operative Gründe) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der bereits eine Untersagungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vorlag. 39 (
3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs
1 UWG durch eine Verpflichtungszusage
4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO ausgeräumt werden kann, ist keine unionsrechtliche Frage. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der die Schaffung verschuldensunabhängiger Möglichkeiten zur Einstellung der unlauteren Geschäftspraktik fordert. Insoweit bestand kein Umsetzungsbedarf, weil eine solche Möglichkeit mit dem Unterlassungsanspruch
KommUWG,
einer Reservierung von der Beklagten erhält, (nur) Name und Adresse des Gastes. Bestimmtheitsbedenken bestehen gegen den so ausgelegten ersten Teil des Antrags nicht. Er bezieht sich allein auf das Vorenthalten von E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer der Gäste. 43 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für einen dem Antrag 2, Teil 1, entsprechenden Unterlassungsanspruch fehle es an der
F) erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sowohl die Betroffenheit gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB als auch eine Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vom
weis tatsächlicher Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin abhängig gemacht. 44
1 GWB zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen voraus. Der Unterlassungsanspruch steht
1 GWB jedem Betroffenen zu. Betroffen ist gemäß § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Hierfür genügt es, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. 46
Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ausreichender praktischer Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/5049, S. 49).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann grundsätzlich jedermann, der durch einen Verstoß gegen das Kartellverbot geschädigt ist, Schadensersatz verlangen (EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C 453/99, GRUR 2002, 367 Rn. 22, 26 - Courage/Crehan). Voraussetzung ist nur, dass zwischen dem Schaden und dem
GH, Urteile vom
1 Satz 3 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bei der Prüfung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, aaO Rn. 25 - Schienenkartell II). Entsprechendes gilt für die
folgeregelung des § 33a GWB, die in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle 2017 eingeführt wurde. 48 cc) Nichts anderes gilt für den dem Betroffenen zustehenden Unterlassungsanspruch
1 GWB. Derjenige, dem durch einen Wettbewerbsverstoß ein Schaden droht, soll die Möglichkeit haben, dem Schadenseintritt im Vorfeld entgegenzuwirken. Das spricht für einen Gleichlauf der Anspruchsberechtigung bei Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 33 GWB Rn. 20, 21; Franck in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33 GWB Rn. 16; Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 33 Rn. 13; Hempel in BeckOK KartellR, 18. Ed. [1.10.2025], § 33 GWB Rn. 19-21; aA wohl Kersting in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, 5. Aufl., § 33 GWB Rn. 26; Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung, 11/2018, § 33 GWB Rn. 49, 55). Der Unterlassungsanspruch dient dazu, Verstöße künftig abzustellen und kann daher unmittelbarer als der ex post eingreifende Schadensersatzanspruch dem Wettbewerbsrecht zu praktischer Wirksamkeit verhelfen (Roth, FS Schröder, 2018, 709, 716; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-124/21 P, NZKart 2024, 31 Rn. 201 - International Skating Union; GA Jacobs, Schlussanträge vom 22. Mai 2003 - verb. Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2003:304 Rn. 104 - AOK-Bundesverband). 49
teilig auf die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin auszuwirken. Insbesondere die E-Mail-Adresse des Gastes bietet der Klägerin die Möglichkeit, außerhalb der Plattform booking.com für Folgebuchungen zu werben. Die Möglichkeit, die Kontaktdaten der Gäste vor Ort zu erfragen, schließt eine Beeinträchtigung schon deshalb nicht aus, weil dies bei Gästen, die die Buchung vor der Anreise stornieren, nicht möglich ist, und eine Angabe von Daten vor Ort zudem auch nicht in jedem Fall sichergestellt ist. 52 3. Keinen Bestand kann auch die Begründung haben, mit der das Berufungsgericht eine Unbilligkeit der Behinderung verneint hat. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, bei der Interessenabwägung
2 Nr. 1 GWB sei nicht zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein könnten, obgleich - jedenfalls
deutschem dispositivem Handelsvertreterrecht - die Kundendaten den Hotels zustehen dürften (§ 667 BGB; vgl. BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Senats erfordert die Interessenabwägung bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen (BGH, Urteile vom
teilige Bedingungen knüpft (vgl. BGH, Urteile vom
1 GWB darstellen, auch wenn ihre Unwirksamkeit eine Behinderung des Wettbewerbs nicht schon für sich genommen indiziert (BGHZ 226, 67 Rn. 55, 64 - Facebook I). Anders als das Berufungsgericht meint, ist es an der Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen auch nicht deshalb gehindert, weil eine internationale Zuständigkeit nur für deliktische Ansprüche gegeben ist. Für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischem Anspruch ist es ohne Belang, ob bei der
1, Abs. 2 Nr. 1 GWB gebotenen Interessenabwägung die vertragstypischen Rechte und Pflichten und die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen Beachtung finden müssen (BGH, WuW 2021, 526 Rn. 13 - Wikingerhof/Booking.com I). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob
dem gesetzgeberischen Leitbild des vorliegenden Vermittlungsvertrags die erlangten Endkundendaten der Klägerin zustehen. 55 4. Soweit die Klägerin ferner in dem Vorenthalten der Kontaktdaten eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinn von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG sieht, kann die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat, keinen Bestand haben, weil bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung die gleichen Kriterien maßgebend sind wie für den Tatbestand der unbilligen Behinderung
2 Nr. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom
1 und 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verneint, wonach es dieser untersagt ist, von der Klägerin zu verlangen, Hotelgäste, die über die Plattform vermittelt wurden, nicht auf anderen Wegen als über die von der Beklagten vorgehaltene Kontaktfunktion zu kontaktieren (Antrag 2, Teil 2). 57 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag - dem Sachvortrag der Klägerin folgend - dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen das in Ziffer 2.9 AGB 2015 alt und sinngemäß auch unmittelbar im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag enthaltene Verbot bezieht, über die Plattform geworbene Gäste direkt zu kontaktieren, weder durch Online- oder Offline-Werbemaßnahmen noch durch angeforderte oder unaufgeforderte E-Mail-Werbung. Auf ein tatsächliches Verhalten der Beklagten zur Durchsetzung dieser Bestimmungen kommt es
dem Antrag nicht an. 58 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle, weil diese entfallen sei,
dem die Beklagte die Klausel in den AGB 2015 neu ersatzlos gestrichen und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Neuregelung auch im Verhältnis zur Klägerin gelten solle. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass durch die Verwendung der angegriffenen Vertragsklausel - sollte sie im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB missbräuchlich sein - eine Zuwiderhandlung
2 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) nicht erst droht, sondern bereits eingetreten ist. Die Verwendung der Klausel begründet daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr
1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom
teilig betroffen. Es kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin von der Möglichkeit der Verbesserung der Platzierung ihres Hotels durch Zahlung einer höheren Provision Gebrauch macht. Denn sie ist bei ihrer Geschäftstätigkeit der Forderung möglicherweise missbräuchlicher Preise unmittelbar ausgesetzt. Einen darüber hinausgehenden konkreten wettbewerblichen
teil muss sie insoweit nicht darlegen. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu vermisst, mit welchen Hotels sie um eine gute Platzierung auf der Plattform konkurriert. Auch für die Betroffenheit
3 GWB genügt es, dass die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten und Nutzerin der Buchungsplattform booking.com für die Verbesserung ihres Rankings einem Angebot mit einer möglicherweise missbräuchlichen Preisforderung ausgesetzt ist (siehe oben Rn. 45). 63 b) Das Berufungsgericht meint ferner zu Unrecht, die Beklagte habe die erhöhte Provision bereits nicht gefordert, weil es den Hotels freistehe, ob sie die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Platzierung in Anspruch nähmen. Es geht von einem unrichtigen Begriff des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB aus.
dieser Vorschrift liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
frager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Der Tatbestand des Forderns ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird (Wolf in MünchKommWettbR,
2 Nr. 2, 2. Halbs. GWB insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Für das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis kann daher auf eine Betrachtung von kartellfreien Vergleichsmärkten zurückgegriffen werden (Vergleichsmarktkonzept). Eine Vergleichsmarktbetrachtung ist aber nicht die einzige Art, wie ermittelt werden kann, ob der hypothetische Wettbewerbspreis überschritten ist. Dies kann auch im Wege der Kostenkontrolle
gewiesen werden (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - KZR 110/18, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt; Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 Rn. 80 - Vertriebskooperation im SPNV). Dabei sind die Preisbildungsfaktoren daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). Es kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, seine Preisgestaltung danach ausrichten würde, welchen Erlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282 Rn. 18, 23 - Stadtwerke Mainz; BGH, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I). Die Abweichung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen geforderten Entgelts von demjenigen, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäbe, kann danach grundsätzlich auch durch den Verweis darauf dargetan werden, dass das geforderte Entgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für eine vergleichbare Leistung deutlich übersteigt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). 66
Abmahnung Klage erhoben hat. Es kommt insoweit nicht allein auf den Vertragsschluss im Jahr 2009 an, in dem
dem Vortrag der Beklagten und
den Feststellungen des Bundeskartellamts im Beschluss vom 20. Dezember 2013 (B9 - 66/10, S. 71 f.) erst die Schwelle eines Marktanteils von 30 % überschritten wurde. Denn die angegriffenen Verhaltensweisen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten zumindest bis zur Änderung der AGB 2015 alt durch die Beklagte im Juli 2015 Bestand. 71
2015 - fortbestehende marktbeherrschende Stellung der Beklagten dürften auch insoweit die Feststellungen der Kommission in der genannten Entscheidung vom 25. September 2023 sprechen (Booking Holdings/Etraveli Group). Danach hat die Beklagte auf dem Markt der Hotel-Onlineplattformen Marktanteile von über 50 bis 60 %. Sie sind über die Jahre kontinuierlich gestiegen und werden voraussichtlich weiterwachsen (KOM, aaO Rn. 277). Ferner wird das Berufungsgericht die Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb aus dem Jahr 2020 berücksichtigen können. Das Bundeskartellamt geht dort zwar - anders als die Kommission - von einem getrennten Angebotsmarkt für die Vermittlungsleistungen der Hotelportale aus, stellt aber ebenfalls eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im untersuchten Zeitraum fest. Das kann auch Bedeutung für die Frage haben, ob die Klägerin
1 GWB von der Beklagten abhängig ist. 74 d) Es wird zu prüfen sein, ob die Normadressatenstellung der Beklagten auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht besteht. Davon kann - wie das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht angenommen hat - grundsätzlich ausgegangen werden, solange sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung ergeben und solche Veränderungen auch sonst nicht ersichtlich sind (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook I; BGHZ 240, 227 Rn. 152 - Amazon). Die Klägerin kann sich daher darauf beschränken, an die Erkenntnisse früherer Entscheidungen anzuknüpfen, soweit keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der Marktbedingungen bestehen (Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 69). Es ist Sache der Beklagten, solche Veränderungen schlüssig vorzutragen. Sie muss konkret darlegen, dass sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber der Lage im Verletzungszeitraum bis 2015 für sie
teilig gewandelt haben und der Marktanteil ihrer Plattform nunmehr 40 % unterschreiten könnte. 75 2. Soweit Ansprüche auf Unterlassung des Vorenthaltens von Kontaktdaten und des Verbots einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Gästen in Rede stehen (Antrag 2), werden bei der
1, Abs. 2 Nr. 1 GWB erforderlichen umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem die vertragstypischen Rechte und Pflichten der Parteien sowie ihre Interessenlage im Hinblick auf mögliche Folgebuchungen zu berücksichtigen sein (siehe Rn. 53). Das Berufungsgericht wird dafür zunächst zu klären haben, ob deutsches oder niederländisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet (vgl. BGH, WuW 2021, 526 Rn. 22 - Wikingerhof/Booking.com I). Bei der Interessenabwägung wird es in den Blick nehmen müssen, dass sich das Vorenthalten von Kontaktdaten und das Kontaktverbot typischerweise dahin auswirken wird, dass Folgebuchungen des Gastes außerhalb von booking.com zu Lasten der Hotels verhindert und erschwert werden. Das Interesse der Beklagten an einer solchen Erschwerung von Folgebuchungen bei den Hotels könnte mit dem Aufwand korrespondieren, den sie mit dem Betrieb der auf ihrer Plattform angebotenen besonderen Kontaktfunktion mittels alias-Adressen dafür in Kauf nimmt. In die Interessenabwägung wird in diesem Zusammenhang auch die Datensicherheit und Datensparsamkeit einzustellen sein, die durch das Vorenthalten der Kontaktdaten zugunsten der Gäste bewirkt wird. Da der Beherbergungsvertrag zwischen Unterkunft und Gast zustande kommt und die Beklagte diesen nur vermittelt (Ziffer 2.5.2 AGB 2015 alt), dürften allerdings keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Herausgabe der Kundendaten an die Unterkunft bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; vgl. auch zum früheren Rechtszustand BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 11; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, WM 2012, 944 Rn. 12). 76 3. Soweit die Klägerin Unterlassung verlangt, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision auf bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3), wird das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen zum Vorliegen eines möglichen Preishöhenmissbrauchs
2 Nr. 2 GWB zu treffen haben (siehe oben Rn. 65f.). 77 a) Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass für den
weis eines Ausbeutungsmissbrauchs bereits einzelne Preisbildungsfaktoren Bedeutung gewinnen können (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt) und die Beklagte gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 21, 22 - Fernwärmerabatt). 78 b) Für die erforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen I; WM 2022, 1566 Rn. 15 - Kabelkanalanlagen II), werden zunächst die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ranking-Boosters und wird insbesondere aufzuklären sein, für welche Zeiträume er zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von den Hotels aktiviert werden konnte.
dem Vortrag der Beklagten war die Funktion auf einen kurzfristigen Einsatz beschränkt und durfte maximal an 30 aufeinanderfolgenden Tagen eingesetzt werden, um in begrenzten Zeiträumen die Auslastung zu erhöhen. Bei der sodann auf dieser Grundlage erfolgenden Interessenabwägung dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch die Möglichkeit des Ranking-Boosters ein wirtschaftlicher Druck oder gar Zwang erzeugt wird, sich an dem Wettbewerb der Unterkünfte um die besten Angebotsplätze durch die Zahlung einer möglichst hohen Provision zu beteiligen. Sofern sich erweisen sollte, dass eine verhältnismäßig geringe Zahl von Hotels von der Möglichkeit Gebrauch macht, könnte dies gegen einen solchen Zwang sprechen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die
frage
Hotelzimmern stark differenziert ist und sich
den individuellen Bedürfnissen im Hinblick auf Preis, Lage, Ausstattung und Bewertung der Hotels unterscheidet. Auch bei dieser Beurteilung dürfte das Berufungsgericht auf die oben genannte (Rn. 73) Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb zurückgreifen können, wonach nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Hotels von der Möglichkeit höherer Provisionszahlungen Gebrauch macht und stattdessen ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings ergriffen werden. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704552026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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