BGH KZR 51/22
KORE704552026 ECLI:DE:BGH:2026:240226UKZR51.22.0 BGH Kartellsenat 20260224 KZR 51/22 Urteil Art 9 Abs 4 S 1 Buchst b EUV 2017/2394, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 2 GWB, § 33 Abs 1 GWB, § 33 Abs 3 GWB, § 2 Abs 1 Nr 4 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 11 UWG, § 6 Abs 4 VSchDG, § 10 S 1 VSchDG, § 6 Abs 1 VwVG, § 9 Abs 1 Buchst b VwVG, § 11 Abs 2 VwVG, § 11 Abs 3 VwVG, § 13 Abs 1 VwVG, § 13 Abs 6 VwVG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 552 Abs 1 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 13. Juni 2022, Az: 16 U 10/17 Kartvorgehend LG Kiel, 27. Januar 2017, Az: 14 HKO 108/15 Kart DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II Wikingerhof/Booking.com II 1. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2022 unter Verwerfung der Revision wegen des mit dem Antrag 1 verfolgten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch und die mit den Anträgen 2 und 3 verfolgten Unterlassungsansprüche entschieden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 teilweise abgeändert (Antrag 1).
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:
Im Umfang der Aufhebung im Übrigen (Anträge 2 und 3) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, sieht in bestimmten Verhaltensweisen der Beklagten bei der Vermittlung von Hotelbuchungen über ihre Buchungsplattform booking.com einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und nimmt sie auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die Parteien schlossen 2009 einen Vertrag, der auf einem von der Beklagten vorgelegten Formular beruht. Darin erklärt sich das Hotel damit einverstanden, keine E-Mail-Werbung oder andere Werbemaßnahmen an Gäste zu richten, die über booking.com gebucht haben. Ferner verweist der Vertrag auf eine bestimmte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB 2008). Die gemäß Ziffer 8 AGB 2008 zu zahlende Kommission beträgt 12 % der auf booking.com angegebenen Zimmerpreise einschließlich Nebenleistungen. Nach Ziffer 13 AGB 2008 wird die Reihenfolge, in der Hotels nach einer Suchanfrage auf booking.com erscheinen (im Folgenden: Ranking), von der Beklagten festgelegt, wobei das Hotel gemäß Ziffern 8 und 13 der AGB 2008 unter anderem den Prozentsatz der Kommission erhöhen kann, um ein besseres Ranking zu erhalten.
3 In der Folge änderte die Beklagte mehrfach ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin widersprach der Einbeziehung einer Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern mit EMail vom 25. Juni 2015 bekannt machte (im Folgenden: AGB 2015 neu). Auch darin ist in Ziffer 4.1.1 eine Regelung enthalten, wonach das Ranking unter anderem von der Höhe des Kommissionssatzes abhängt. Die Hotels konnten durch Erhöhung ihrer Kommissionen auf bis zu 50 % - später 30 % - eine Verbesserung ihres Rankings erreichen. Gemäß Ziffer 4.3.1 ist die Beklagte berechtigt, für das Hotel Werbung zu machen. In den AGB 2015 neu ist dagegen nicht mehr enthalten Ziffer 2.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte vor der Änderungsmitteilung verwendete (im Folgenden: AGB 2015 alt). Danach erklärte sich das Hotel damit einverstanden, "Gäste, die [es] über Booking.com gewonnen hat, nicht direkt zu kontaktieren, weder durch online oder offline Werbemaßnahmen noch durch […] E-Mails".
4 Die Kommunikation zwischen dem Hotel und den Kunden erfolgte nach der Buchung über eine von der Beklagten bereitgestellte Funktion unter Verwendung von alias-Adressen für den Kunden und das Hotel. Die richtigen E-Mail-Adressen und die Mobilfunknummern der Kunden teilte die Beklagte den Hotels nicht mit. Sie bewarb die mit ihr vertraglich verbundenen Hotels auf booking.com unter anderem mit der Angabe "heute x% Rabatt". Per "mouse-over" konnte über dem Rabattfeld ein Erläuterungstext mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zum Erscheinen gebracht werden.
5 Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der 2015 erhobenen Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht und auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht haben ihre Zuständigkeit zunächst verneint. Während des vorliegenden Verfahrens verpflichtete sich die Beklagte im Dezember 2019 gegenüber den im europäischen Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten, bis spätestens 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen - wie etwa an anderen Aufenthaltsdaten - zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt beinhaltet. Sie erklärte ferner, bestimmte Formulierungen wie "% Rabatt" nicht mehr zu verwenden (diese Zusagen im Folgenden: Verpflichtungszusagen).
6 Nachdem der Senat nach Durchführung eines Vorabentscheidungsver-fahrens (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, WuW 2021, 31 - Wikingerhof) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WuW 2021, 526 - Wikingerhof/Booking.com I), hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, auf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen (im Folgenden: Rabattwerbung; Antrag 1); hilfsweise hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, dass die Verpflichtungszusagen die Wiederholungsgefahr nicht beseitigten; der Klägerin die von der Beklagten von Vertragspartnern der Klägerin über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com überlassenen Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten (im Folgenden: Vorenthalten von Kontaktdaten, Antrag 2, Teil 1) und von der Klägerin zu verlangen, die Kontaktaufnahme zu den ihr von der Beklagten über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com vermittelten Vertragspartnern nur über die von der Beklagten vorgehaltenen Kontaktfunktionen vorzunehmen (im Folgenden: Antrag 2, Teil 2); und eine Platzierung des Hotels der Klägerin bei Suchanfragen durch potentielle Kunden auf der Hotelbuchungsplattform www.booking.com insoweit von der Gewährung einer Provision abhängig zu machen, als die der Beklagten von der Klägerin gewährte Provision für über diese Plattform vermittelte Geschäfte einen Prozentsatz von 15 übersteigt (im Folgenden: Ranking-Booster; Antrag 3). Hilfsweise hat sie - sinngemäß - Auskunft sowie Herausgabe einer Studie von RBB Economics verlangt.
7 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
8 Die Revision hat überwiegend Erfolg.
9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WuW 2023, 625) - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Klage sei wegen der deliktischen Ansprüche zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Angabe "heute x% Rabatt" in Verbindung mit dem Erläuterungstext wie in der Klageerwiderung dargestellt geltend mache, habe zwar eine Irreführung des Verkehrs vorgelegen. Es fehle jedoch wegen der Verpflichtungszusagen an der Wiederholungsgefahr.
10 Kartellrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei zwar auf dem Markt, auf dem Hotelbuchungsplattformen den Hotelunternehmen ihre Vermittlungsleistungen anbieten (Hotelportalmarkt), marktbeherrschend. Ein Missbrauch der Marktmacht sei jedoch nicht festzustellen. Die Werbung mit Rabatten stelle weder eine unbillige Behinderung noch eine diskriminierende Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Die Klägerin könne auch keine Unterlassung des Vorenthaltens der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des Gastes verlangen. Es fehle an der nach § 33 Abs. 3 GWB erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin werde nicht daran gehindert, ein Bestandskundenverhältnis zu entwickeln, da sie die Daten ihrer Kunden vor Ort erfragen könne. Ein Verstoß gegen Kartellrecht liege auch nicht in dem in den AGB 2015 alt enthaltenen Verbot, die über booking.com geworbenen Kunden direkt zu kontaktieren. Es fehle an einer (Erst-)Begehungsgefahr, nachdem Ziffer 2.9 der AGB 2015 alt in den AGB 2015 neu nicht mehr enthalten sei. Die Klägerin könne unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ferner nicht verlangen, dass die Beklagte ihre Praxis aufgebe, die Platzierung der Hotels unter anderem von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen. Ein Preishöhenmissbrauch liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Ranking-Booster nachteilig betroffen sei.
11 II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin den kartellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Rabatten weiterverfolgt. Hinsichtlich des gegen die Rabattwerbung gerichteten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs ist sie indes zulässig und begründet (Antrag 1).
12 1. Bei den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeits- und kartellrechtlichen Unterlassungsansprüchen handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenstände. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, einen für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang erhebt sie einen lauterkeitsrechtlichen Vorwurf, der sich auf die Irreführung des Verkehrs über den Anlass der Preisreduzierung und die intransparente Aufklärung bezieht. Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte greife durch die Rabattwerbung in ihre Preissetzungshoheit ein und verstoße dadurch gegen Kartellrecht.
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BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 - Branchenbuch Berg). Lauterkeits- und kartellrechtliche Ansprüche können daher einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, WM 2025, 358 Rn. 29 mwN - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden; vgl. auch Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.23k). Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand des Antrags ein einheitliches tatsächliches Geschehen ist, das nur unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt hingegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteile vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, WRP 2014, 839 Rn. 21 - Flugvermittlung im Internet; vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 - Tiegelgröße; vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 26 - WarnWetter-App).
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Den Vortrag dieser konkreten Verletzungsform hat sich die Klägerin in ihrer Replik vom 28. Juli 2016 zu Eigen gemacht. Die Abbildung beinhaltet die Angabe "Heute 29% Rabatt". Sie ist mit einem Fragezeichen versehen, über das per "mouse-over" ein Erläuterungstext zum Erscheinen gebracht werden kann, wonach es sich bei dem "Rabatt" um einen Abgleich mit den Preisen des Hotels im Zeitraum 15 Tage vor und nach dem gewählten Anreisedatum handelt. Soweit dagegen mit dem Antrag Verstöße gegen das Kartellrecht untersagt werden sollen, meint die Klägerin, die Beklagte sei generell nicht berechtigt, ohne ihre Einwilligung mit Rabatthinweisen zu werben. Eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Verletzungshandlungen ist insoweit nicht erfolgt.
Die konkrete Verletzungsform, die den Irreführungsvorwurf stützt, stellt sich damit als eine Verselbständigung eines einzelnen Lebensvorgangs dar, der neben dem Kartellvorwurf einen eigenständigen Streitgegenstand begründet.
15 2. Soweit danach mit dem Antrag 1 ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Rabattwerbung geltend gemacht wird, ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO).
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18 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag 1 nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, WRP 2010, 1030, 1032 [juris Rn. 21] - Erinnerungswerbung im Internet; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 23 - Porsche-Tuning; vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de) hinreichend bestimmt ist, soweit mit ihm ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht wird. Wie ausgeführt (Rn. 14) bezieht er sich insoweit auf die in der Klageerwiderung eingeblendete konkrete Verletzungsform und lässt unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen, welche Merkmale des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß sein sollen (vgl.
BGH, Urteile vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; BGH, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de). Zweifel an der Bestimmtheit bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb, weil der Antrag nach seinem Wortlaut von der vorherigen Einwilligung der Klägerin zu dem Rabatthinweis abhängig sein soll. Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 UWG wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anspruchsberechtigter Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in die Rechtsverletzung einwilligt. Er dient nicht dem Mitbewerberschutz, sondern dem Schutz der Marktgegenseite vor Irreführungen (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 0.10, 0.14).
Nach der durch das Berufungsgericht vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Auslegung bezieht sich die im Antrag enthaltene Einschränkung "ohne Einwilligung" aber allein auf den kartellrechtlichen Anspruch. Auf den Einwand der Beklagten, ein Anspruch auf Einholung einer Einwilligung könne lauterkeitsrechtlich nicht geltend gemacht werden, kommt es daher nicht an. Auch aus der Wendung, wonach der Preis "mittels Hinweises" als vergünstigt oder rabattiert bezeichnet werde, ergibt sich keine Unklarheit. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird das beanstandete Verhalten hinreichend deutlich beschrieben.
19 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe der Verpflichtungszusagen entfallen ist.
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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, WRP 2015, 1326 Rn. 19 mwN - Hotelbewertungsportal).
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Die Klägerin als Hotelbetreiberin und die Beklagte als Betreiberin einer Buchungsplattform sind jedoch nicht lediglich auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der gleichen Leistung befasst. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23, WRP 2025, 62 Rn. 46 - DFL-Supercup mwN; Köhler in Köhler/Feddersen, aaO, § 2 Rn. 4.17c). Zwischen den Vorteilen, die die Beklagte durch die Rabattwerbung zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin durch die Irreführung ihrer Kunden erleiden kann, besteht jedoch eine Wechselwirkung in dem Sinn, dass der Wettbewerb der Beklagten gefördert und der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt werden kann.
Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin in dem provisionsfreien Eigenvertrieb ihrer Hotelzimmer beeinträchtigt wird, wenn die Beklagte auf booking.com mit vermeintlichen Rabatten für diese Zimmer wirbt. Zum anderen droht der Klägerin durch enttäuschte Kundenerwartungen in Folge irreführender Preise ein Reputationsschaden, selbst wenn die Kunden erkennen, dass die Rabattwerbung durch die Beklagte veranlasst wurde.
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Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260/14, WRP 2016, 184 Rn. 16 - All Net Flat). Keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Gestaltung des Erläuterungstextes sei nicht geeignet, in ausreichender Weise der Irreführungsgefahr entgegenzuwirken, weil sich erst bei vollständiger Lektüre und Durchdenken erschließe, dass es sich nicht um einen Rabatt, sondern um einen nach bestimmten Maßgaben ermittelten, im Zeitverlauf relativ niedrigeren Preis handele. Auch wenn man annimmt, dass der Durchschnittsverbraucher Werbeangaben für Hotelübernachtungen etwas mehr Aufmerksamkeit schenkt als solchen, die Produkte des täglichen Bedarfs betreffen, wird er sich in der Regel nicht die Zeit nehmen, einen komplexen Erläuterungstext wie den vorliegenden vollständig zu durchdenken.
Ihm wird sich daher nicht ohne weiteres erschließen, dass der Preis nicht reduziert, sondern mit anderen Buchungszeitpunkten verglichen wurde.
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34 (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine der Vertragsstrafe im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ähnliche Sanktionsfunktion auch gerichtlichen Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO, vor allem dem Ordnungsgeld, zukommt (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle). Beide Sanktionen (Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld) müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die mit einer Vertragsstrafe angestrebte Sanktionsfunktion kann daher auch erfüllt sein, wenn für dieselbe Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld verhängt wird (BGH, aaO). Ob das auch gilt, wenn im Fall einer Zuwiderhandlung eine behördliche Sanktionierung, namentlich eine Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Zwangsgeld in der Verwaltungsvollstreckung ernsthaft droht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
35 (b) Art. 9 CPC-VO schreibt Mindestdurchsetzungsbefugnisse vor, über die jede zuständige Behörde verfügt (siehe Erwägungsgrund 16 CPC-VO; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 27. Januar 2020, BT-Drucks. 19/16781, S. 27; Köhler, WRP 2020, 803, 806 Rn. 33). Gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO können Sanktionen wie Geldbußen oder Zwangsgelder für Verstöße nach der Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein, wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollen kein neues Sanktionssystem vorsehen (Erwägungsgrund 16 CPC-VO). Stattdessen sollen sie das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland anwenden. Das Verordnungsrecht der Europäischen Union, das nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung beansprucht, legt die sachlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Befugnisse selbst fest. Ergänzend gilt nach § 6 Abs. 1 EU-VSchDG das Verwaltungsverfahrensgesetz. Besonderer Verfahrensvorschriften für die Sanktionen nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO bedarf es daher nach Ansicht des Gesetzgebers nicht (BT-Drucks. 19/16781, S. 27, 29; vgl. BGH, WRP 2025, 471 Rn. 29 - Fernbus in Belgien).
36 (c) Im deutschen Recht wurde jedoch kein entsprechender Bußgeldtatbestand geschaffen. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, eine mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Unterlassungsanordnung zu erlassen.
37 (aa) Die Revision geht zu Recht davon aus, dass eine Verhängung von Bußgeldern gemäß § 30 Abs. 1 OWiG vorliegend nicht in Betracht kommt, weil in § 9 Abs. 1 EU-VSchDG Verstöße gegen das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO) nicht erwähnt werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte zwar mit § 9 Abs. 1 EU-VSchDG ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen werden, mit dem Verstöße gegen Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden (BT-Drucks. 19/16781, S. 32). Der Umstand, dass in der Bestimmung auf Buchstabe h nicht verwiesen wird, könnte daher ein redaktionelles Versehen darstellen. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 341 mwN). Diese Verpflichtung gilt auch für Bußgeldtatbestände (BGH, Beschluss vom 15. März 1996 - 3 StR 506/95, BGHSt 42, 79 Rn. 15 f.). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Geldbuße bedroht ist. Daran fehlt es hier.
38 (bb) Verstöße gegen Zusagen gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO können daher nur durch die Verhängung von Zwangsgeldern sanktioniert werden. § 6 Abs. 4 EU-VSchDG ordnet hierzu an, dass die zuständige Behörde den Unternehmer verpflichten kann, seine Zusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO zu erfüllen. Ergeht eine solche Anordnung, kann sie gemäß § 10 Satz 1 EU-VSchDG nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchgesetzt werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 2, Abs. 3 VwVG ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 € verhängt werden. Es muss vorher angedroht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG).
Bei wiederholten Verstößen können erneut Zwangsgelder festgesetzt werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG). Voraussetzung ist auch im Wiederholungsfall, dass vor der Festsetzung eine Androhung erfolgt (Deusch/Burr/Blackstein in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2025, § 13 VwVG Rn. 29). Eine erneute Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Unzulässig ist daher die anfängliche Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95, NVwZ 1998, 393, 394 [juris Rn. 33, 34]). Somit drohen im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungszusage keine unmittelbaren und ernsthaften Sanktionen.
Bei einem Verstoß muss zunächst eine - in das behördliche Ermessen gestellte - Unterlassungsanordnung gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung der zuständigen Behörde ergehen. Erst wenn der Verletzer sein Verhalten daraufhin nicht einstellt, kann die Behörde das Zwangsgeld verhängen. Es liegt daher hier anders als in der dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23, WRP 2025, 1582 - Operative Gründe) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der bereits eine Untersagungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vorlag.
39 (d) Die Verpflichtungszusagen sind daher auch nicht mit der sogenannten Drittunterwerfung vergleichbar. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nicht nur durch eine Unterwerfung gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgläubiger, sondern ebenso durch eine gegenüber einem anderen Verletzten abgegebene Unterlassungserklärung entfallen (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II; BGHZ 235, 222 Rn. 45 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Voraussetzung ist, dass die Drittunterwerfung geeignet erscheint, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II;
Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, WRP 2019, 481 Rn. 11 - Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht). Die Beklagte hat ihre Zusagen gegenüber dem CPC-Netz, also gegenüber allen nationalen Verbraucherschutzbehörden und der Europäischen Kommission abgegeben. Ob sie umgesetzt werden, wird gemäß Art. 20 Abs. 4 CPC-VO von allen nationalen Verbraucherschutzbehörden überwacht. Es ist jedoch aus den genannten Gründen nicht ersichtlich, dass im Fall der Zuwiderhandlung in Deutschland unmittelbar die Verhängung eines Zwangsmittels droht. Der durch eine inländische Zuwiderhandlung Verletzte muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, dass die Verbraucherschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird.
Es ist für ihn nicht ohne aufwendige Prüfung ersichtlich, ob ausländische Verbraucherschutzbehörden bereit und in der Lage sind, einen in Deutschland begangenen Verstoß - etwa gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verletzer - zu verfolgen und welche Sanktionsmöglichkeiten ihnen dafür zur Verfügung stehen. Eine der Drittunterwerfung vergleichbare Lage ist daher nicht gegeben.
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41 III. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der Klägerin die von Hotelgästen über die Plattform übermittelten Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten, nicht verneint werden (Antrag 2, Teil 1).
42 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag 2 bei verständiger Würdigung zwei verschiedene Unterlassungsbegehren beinhaltet, die ungeachtet ihrer Verknüpfung mit der Konjunktion "und" getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der erste Teil des Antrags 2 richtet sich gegen die Übung der Beklagten, dem Hotel die E-Mail-Adressen und Mobilfunknummern der buchenden Gäste nicht mitzuteilen, sondern stattdessen für die Kommunikation zwischen Gast und Hotel eine E-Mail-Kontaktfunktion mit alias-E-Mail-Adressen zu verwenden. Wie sich unter anderem aus Ziffer 2.5.1 der AGB 2015 alt ergibt, gehören zu den Kundendaten, die das Hotel nach einer Reservierung von der Beklagten erhält, (nur) Name und Adresse des Gastes. Bestimmtheitsbedenken bestehen gegen den so ausgelegten ersten Teil des Antrags nicht. Er bezieht sich allein auf das Vorenthalten von E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer der Gäste.
43 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für einen dem Antrag 2, Teil 1, entsprechenden Unterlassungsanspruch fehle es an der nach § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB aF) erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sowohl die Betroffenheit gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB als auch eine Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vom Nachweis tatsächlicher Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin abhängig gemacht.
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Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/5049, S. 49). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann grundsätzlich jedermann, der durch einen Verstoß gegen das Kartellverbot geschädigt ist, Schadensersatz verlangen (EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C 453/99, GRUR 2002, 367 Rn. 22, 26 - Courage/Crehan). Voraussetzung ist nur, dass zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).
Dem entspricht auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 (Kartellschadensersatzrichtlinie; siehe deren Erwägungsgrund 3). Mit der erleichterten Rechtsschutzmöglichkeit soll die Durchsetzungskraft der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhöht und sollen Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abgehalten werden. Eine über das Kausalitätserfordernis hinausgehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II; Beschluss vom 12. September 2023 - KZR 39/21, WuW 2024, 41 Rn. 45 - Matratzenpreisbrecher).
Vor diesem Hintergrund kam dem Merkmal der Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bei der Prüfung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, aaO Rn. 25 - Schienenkartell II). Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung des § 33a GWB, die in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle 2017 eingeführt wurde.
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52 3. Keinen Bestand kann auch die Begründung haben, mit der das Berufungsgericht eine Unbilligkeit der Behinderung verneint hat. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, bei der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB sei nicht zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein könnten, obgleich - jedenfalls nach deutschem dispositivem Handelsvertreterrecht - die Kundendaten den Hotels zustehen dürften (§ 667 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, WRP 2009, 613, 616 [juris Rn. 19] - Versicherungsuntervertreter).
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55 4. Soweit die Klägerin ferner in dem Vorenthalten der Kontaktdaten eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinn von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG sieht, kann die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat, keinen Bestand haben, weil bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung die gleichen Kriterien maßgebend sind wie für den Tatbestand der unbilligen Behinderung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1989 - KZR 7/88, BGHZ 107, 40 Rn. 7 - Krankentransportbestellung; vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97, WRP 1999, 105, 109 [juris Rn. 32] - Schilderpräger im Landratsamt; vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, NJW 2012, 2110 Rn. 37 - Werbeanzeigen).
56 IV. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 33 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verneint, wonach es dieser untersagt ist, von der Klägerin zu verlangen, Hotelgäste, die über die Plattform vermittelt wurden, nicht auf anderen Wegen als über die von der Beklagten vorgehaltene Kontaktfunktion zu kontaktieren (Antrag 2, Teil 2).
57 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag - dem Sachvortrag der Klägerin folgend - dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen das in Ziffer 2.9 AGB 2015 alt und sinngemäß auch unmittelbar im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag enthaltene Verbot bezieht, über die Plattform geworbene Gäste direkt zu kontaktieren, weder durch Online- oder Offline-Werbemaßnahmen noch durch angeforderte oder unaufgeforderte E-Mail-Werbung. Auf ein tatsächliches Verhalten der Beklagten zur Durchsetzung dieser Bestimmungen kommt es nach dem Antrag nicht an.
58 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle, weil diese entfallen sei, nachdem die Beklagte die Klausel in den AGB 2015 neu ersatzlos gestrichen und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Neuregelung auch im Verhältnis zur Klägerin gelten solle. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass durch die Verwendung der angegriffenen Vertragsklausel - sollte sie im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB missbräuchlich sein - eine Zuwiderhandlung nach § 33 Abs. 2 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) nicht erst droht, sondern bereits eingetreten ist.
Die Verwendung der Klausel begründet daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nach § 33 Abs. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 Rn. 56; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 [juris Rn. 8]; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, MDR 2000, 1233 [juris Rn. 22]). Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die spätere Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr angenommen hat, lassen sich nicht auf den Fortfall der Wiederholungsgefahr übertragen. Während für die Ausräumung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten genügt (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 56 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 64 - Crailsheimer Stadtblatt II;
BGH, WRP 2025, 1582 Rn. 27 - Operative Gründe), ist ein entgegengesetztes Verhalten für den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die Wiederholungsgefahr wird daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte im Juli 2015 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem maßgeblichen Punkt geändert hat. Vielmehr ist für den Fortfall der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20, WRP 2021, 1468 Rn. 57, 58 - Porsche-Tuning II mwN). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.
59 V. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung verneint hat, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision für die vermittelten Geschäfte über 15 % bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3; Ranking-Booster).
60 1. Insoweit erhebt die Klägerin den Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und wendet sich bei verständiger Auslegung ihres Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 - Smartphone-Werbung; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20, K&R 2021, 333 Rn. 12) dagegen, dass die Beklagte den Hotels ermöglicht, für den Erhalt des Ranking-Boosters eine Provisionsrate zwischen 15 % und 50 % (später 30 %) zu wählen und zudem zu simulieren, wie sich die erhöhte Provision auf die Platzierung des jeweiligen Hotels bei Antworten auf Suchanfragen auf booking.com auswirkt. Nicht angegriffen hat sie dagegen in der Tatsacheninstanz die zum Ranking in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klauseln (Ziffer 13 AGB 2008; Ziffer 4.1.1. AGB 2015 neu) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Intransparenz (vgl. dazu Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Vergleichsportale 2019, S. 90, 92), so dass sich das in der Revisionsinstanz zugrunde zu legende Klagebegehren allein gegen die Missbräuchlichkeit der Provisionshöhe richtet.
61 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Verwendung des Ranking-Boosters nicht verneint werden.
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Dies kann auch im Wege der Kostenkontrolle nachgewiesen werden (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - KZR 110/18, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt; Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 Rn. 80 - Vertriebskooperation im SPNV). Dabei sind die Preisbildungsfaktoren daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I).
Es kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, seine Preisgestaltung danach ausrichten würde, welchen Erlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282 Rn. 18, 23 - Stadtwerke Mainz; BGH, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I). Die Abweichung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen geforderten Entgelts von demjenigen, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäbe, kann danach grundsätzlich auch durch den Verweis darauf dargetan werden, dass das geforderte Entgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für eine vergleichbare Leistung deutlich übersteigt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I).
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BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 81 - Vertriebskooperation im SPNV). Die Provision der Beklagten ist - mit und ohne Inanspruchnahme des Ranking-Boosters - auf einen Prozentsatz des Übernachtungspreises bezogen, der nur bei einer Vermittlung fällig wird. Es hätte daher überprüft werden müssen, ob ein Vergleich mit marktüblichen Vermittlungsprovisionen unter Berücksichtigung von Zu- beziehungsweise Abschlägen für die Verbesserung der Angebotsplatzierung und gegebenenfalls von weiteren Unterschieden im Leistungsspektrum möglich ist. Zudem hätte auch der weitere im Berufungsurteil wiedergegebene Vortrag der Klägerin, es bestehe eine extrem hohe Differenz zwischen den Gestehungskosten der Beklagten und ihren Erlösen, sowie, für missbräuchlich überhöhte Preise spreche eine von der Beklagten absolut erzielte Gewinnmarge von mehr als 30 %, mit Blick auf die Möglichkeit der Ermittlung eines hypothetischen Wettbewerbspreises im Wege der Kostenkontrolle ergänzend berücksichtigt werden müssen.
67 VI. Danach ist das angefochtene Urteil, soweit die Revision der Klägerin nicht wegen des kartellrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Rabattwerbung (Antrag 1) gemäß § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann über den lauterkeitsrechtlichen Anspruch (Antrag 1) gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Unterlassungsbegehren stattgeben, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Im Übrigen (Anträge 2 und 3) ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das wiederzueröffnende Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
68 1. Sollten die kartellrechtlichen Ansprüche nicht aus anderen Gründen zu verneinen sein, wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Marktabgrenzung und der Normadressatenstellung der Beklagten zu befassen haben.
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EuGH, vom 19. September 2024 - C-264/23, NZKart 2024, 563 Rn. 89 - Booking.com und Booking.com (Deutschland); BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 61 - LKW-Kartell I; vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 42 - Schlecker; Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 13). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2024 (aaO) wird es allerdings prüfen müssen, inwieweit die in Bezug genommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts mit den in der Entscheidung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen.
Es wird sich auch mit den von der Revisionsbeklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 erhobenen Gegenrügen auseinanderzusetzen haben.
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Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Juni 2024 - C-264/23, ECLI:EU:C:2024:764 Rn. 72). Danach ist es nicht angemessen, bei Online-Reiseplattformen separate Märkte für die Verbraucher- beziehungsweise Endnutzerseite einerseits und die Reisedienstleisterseite andererseits zu definieren (KOM, aaO Rn. 118, 121). Die Wettbewerbsdynamik auf den Plattformmärkten ist maßgeblich vom Erfolg einer Plattform auf beiden Marktseiten bestimmt, die daher gemeinsam betrachtet werden müssen (KOM, aaO Rn. 120). Die Kommission legt ungeachtet dessen einen separaten Markt für Online-Reiseportale zugrunde, der andersartige Vertriebsformen nicht umfasst (KOM, aaO Rn. 129, 143, 165) und stellt bei der Frage der Marktbeherrschung maßgeblich auf die Marktanteile auf dem Markt der Portaldienstleistungen für Hotels ab (KOM, aaO Rn. 278).
In räumlicher Hinsicht beziehen sich die Feststellungen für die Zwecke des Zusammenschlussverfahrens auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (KOM, aaO Rn. 173).
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75 2. Soweit Ansprüche auf Unterlassung des Vorenthaltens von Kontaktdaten und des Verbots einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Gästen in Rede stehen (Antrag 2), werden bei der nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB erforderlichen umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem die vertragstypischen Rechte und Pflichten der Parteien sowie ihre Interessenlage im Hinblick auf mögliche Folgebuchungen zu berücksichtigen sein (siehe Rn. 53). Das Berufungsgericht wird dafür zunächst zu klären haben, ob deutsches oder niederländisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet (vgl.
BGH, WuW 2021, 526 Rn. 22 - Wikingerhof/Booking.com I). Bei der Interessenabwägung wird es in den Blick nehmen müssen, dass sich das Vorenthalten von Kontaktdaten und das Kontaktverbot typischerweise dahin auswirken wird, dass Folgebuchungen des Gastes außerhalb von booking.com zu Lasten der Hotels verhindert und erschwert werden. Das Interesse der Beklagten an einer solchen Erschwerung von Folgebuchungen bei den Hotels könnte mit dem Aufwand korrespondieren, den sie mit dem Betrieb der auf ihrer Plattform angebotenen besonderen Kontaktfunktion mittels alias-Adressen dafür in Kauf nimmt. In die Interessenabwägung wird in diesem Zusammenhang auch die Datensicherheit und Datensparsamkeit einzustellen sein, die durch das Vorenthalten der Kontaktdaten zugunsten der Gäste bewirkt wird.
Da der Beherbergungsvertrag zwischen Unterkunft und Gast zustande kommt und die Beklagte diesen nur vermittelt (Ziffer 2.5.2 AGB 2015 alt), dürften allerdings keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Herausgabe der Kundendaten an die Unterkunft bestehen (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; vgl. auch zum früheren Rechtszustand BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 11; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, WM 2012, 944 Rn. 12).
76 3. Soweit die Klägerin Unterlassung verlangt, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision auf bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3), wird das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen zum Vorliegen eines möglichen Preishöhenmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu treffen haben (siehe oben Rn. 65f.).
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Bei der sodann auf dieser Grundlage erfolgenden Interessenabwägung dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch die Möglichkeit des Ranking-Boosters ein wirtschaftlicher Druck oder gar Zwang erzeugt wird, sich an dem Wettbewerb der Unterkünfte um die besten Angebotsplätze durch die Zahlung einer möglichst hohen Provision zu beteiligen. Sofern sich erweisen sollte, dass eine verhältnismäßig geringe Zahl von Hotels von der Möglichkeit Gebrauch macht, könnte dies gegen einen solchen Zwang sprechen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Nachfrage nach Hotelzimmern stark differenziert ist und sich nach den individuellen Bedürfnissen im Hinblick auf Preis, Lage, Ausstattung und Bewertung der Hotels unterscheidet.
Auch bei dieser Beurteilung dürfte das Berufungsgericht auf die oben genannte (Rn. 73) Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb zurückgreifen können, wonach nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Hotels von der Möglichkeit höherer Provisionszahlungen Gebrauch macht und stattdessen ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings ergriffen werden.
Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704552026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public