a der Strafprozeßordnung vorläufig, gemäß § 81 der Strafprozeßordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens oder gemäß § 73 des Jugendgerichtsgesetzes zur Beobachtung untergebracht sind, (…) § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ gilt. Zu Recht führt das Beschwerdegericht hierzu aus, dass die Verwendung des Wortes „gilt“ auf eine uneingeschränkte Verweisung auf die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen schließen lässt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält der Gesetzestext des § 10 Abs. 10 StrUG NRW keine einschränkenden Zusätze, die darauf hindeuten könnten, dass § 1832 BGB nur ergänzend neben die in § 10 Abs. 1 bis 9 StrUG enthaltenen Regelungen treten soll. 14 b) Die Systematik des Gesetzes stützt diese am Wortlaut orientierte Auslegung. 15 Nach § 1 Abs. 3 StrUG NRW gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO, soweit sich aus Bundesrecht oder aus dem Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen selbst nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen. Die Einbeziehung dieser Art der Unterbringung, die keine Maßregel der Besserung und Sicherung, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass es sich hierbei wie in den Fällen des § 63 StGB um eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass bei den Regelungen, die die einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO betreffen, vorrangig die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten sind und der Zweck der einstweiligen Unterbringung in den Blick zu nehmen ist (vgl. LT-Drucks. 17/12306 S. 50). § 10 Abs. 10 StrUG NRW stellt eine abweichende Regelung iSv § 1 Abs. 3 StrUG NRW dar. Während § 10 Abs. 1 StrUG NRW die Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei den nach § 1 Abs. 1 und 2 StrUG NRW vom Anwendungsbereich erfassten Personen beinhaltet und in den Absätzen 2 bis 9 die Voraussetzungen hierfür geregelt sind, enthält § 10 Abs. 10 StrUG NRW eine spezielle Regelung für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen,
PO einstweilig, gemäß § 81 StPO zur Vorbereitung eines Gutachtens oder gemäß § 73 JGG zur Beobachtung untergebracht sind. Dabei verweist § 10 Abs. 10 StrUG NRW weder auf die vorstehenden Absätze der Vorschrift noch knüpft er in irgendeiner Weise an diesen an. Gerade weil eine solche Verweisung oder Anknüpfung fehlt, deutet die Stellung als letzter Absatz des § 10 StrUG NRW darauf hin, dass es sich um eine zu den vorstehenden Absätzen vorrangige Spezialnorm handelt, die eine Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 9 StrUG NRW bei einstweilig gemäß § 126 a StPO untergebrachten Personen ausschließt. 16 c) Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenfalls für dieses Auslegungsergebnis. 17 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verfolgt zwei Ziele: Zum einen dient sie dem Schutz der Allgemeinheit vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern unabhängig vom Strafvollzug. Zum anderen soll der Betroffene in der Zeit der Unterbringung erfolgreich behandelt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. April 2021 - 1 StR 447/20 - NStZ-RR 2021, 292, 294 mwN). § 2 StrUG NRW greift den letztgenannten Zweck dieser Maßregel der Besserung und Sicherung auf und definiert in § 2 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW als Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB, dass, soweit möglich, die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen soll, in dem von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Anders verhält es sich bei Personen,
PO nur einstweilig untergebracht sind. Hier dient die Unterbringung dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten eines Schuldunfähigen oder vermindert Schuldfähigen; sie ist lediglich der Vorläufer einer Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB (vgl. KK-StPO/Gericke
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.