KORE704632026 ECLI:DE:BGH:2026:120226B2ARS4.26.0 BGH
- Strafsenat 20260212 2 ARs 4/26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Bottrop vom
- August 2025 wird aufgehoben.
- Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. 1 Die Jugendrichter der Amtsgerichte Bottrop und Duisburg-Ruhrort streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. I. 2 Das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop hat nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen und nach Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung vom
- Juli 2024 „mit Zustimmung aller Beteiligten […] das Verfahren gegen die Angeklagte […] gemäß § 47 JGG vorläufig eingestellt“ und der Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilt. Mit Beschluss vom
- Juli 2025 hat der Jugendrichter die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, da die Angeklagte „die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt“ habe. Mit Beschluss vom
- August 2025 hat das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop sodann das Verfahren an das Amtsgericht – Jugendrichter – Duisburg-Ruhrort abgegeben, da sich die Angeklagte „im Bezirk dieses Gerichts“ aufhalte. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Angeklagte bereits vor Anklageerhebung in den Gerichtsbezirk verzogen sei. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop hat die Sache mit Verfügung vom
- Dezember 2025 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 3
- Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bottrop (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig. 4
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom
- August 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom
- Januar 2026 unter anderem ausgeführt: „Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom
- Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 2 ARs 446/24] – und
- Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Aufenthaltswechsel der Angeklagten ist insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Vor-aussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe. Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Jugendrichter in Bottrop hat bereits in dieser Sache verhandelt […], das Verfahren zunächst nach § 47 JGG vorläufig eingestellt […], zwischenzeitlich, nachdem die Angeklagte die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt hatte, wiederaufgenommen […] und ist daher mit dieser Sache vertraut.“ 5 Dem tritt der Senat bei. Menges Appl Zeng Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704632026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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