KORE704652024 ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR51.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240604 2 StR 51/23 Beschluss § 24 StPO, § 28 Abs 2 S 2 StPO, § 244 Abs 6 S 3 StPO, § 258 Abs 1 StPO, § 338 Nr 3 StPO, § 263 Abs 1
§ 263Abs.
1 Täuschung 37 Rn. 26). Das Register eröffnete verschiedene Suchfunktionen und Filtermöglichkeiten, es bestand eine Verlinkung mit einem Routenplaner. Zudem wurde selbiges über Google-AdWords beworben. Es gab Konkurrenzprodukte am Markt, die ähnliche Leistungen anboten. Ob und inwieweit sich das Angebot der Angeklagten von diesen – offenbar unbemakelten – Angeboten unterschied, wird in den Urteilsgründen nicht dargestellt. Ohne einen Vergleich der Funktionsweisen und der übrigen Angebotsbestandteile des von der AG angebotenen Registers mit jenen der Konkurrenzprodukte lässt sich der Wert der Eintragung in das von der AG angebotene Register nicht bemessen. Dies verkennt die Strafkammer, wenn sie einen solchen Vergleich ausdrücklich für entbehrlich hält und deshalb nicht anstellt. 65 Auch losgelöst von einem Vergleich mit weiteren am Markt zu findenden Angeboten unterbleibt eine Auseinandersetzung mit dem Wert der von der AG erbrachten Gegenleistung. Die hierfür gegebenenfalls maßgeblichen Anknüpfungspunkte wie Funktionsweisen und Nutzerzahlen benennt die Strafkammer nur in Ansatzpunkten; eine wirtschaftliche Einordnung unterlässt sie vollständig. Es fehlt somit an der – gebotenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 StR 497/15, NStZ 2017, 30) – Bezifferung des Vermögensschadens. 66
(2)Der Eintritt eines Vermögensschadens wird auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des „persönlichen Schadenseinschlages“, den die Strafkammer zur Argumentation heranzieht, dargelegt. 67 (
- a)Danach kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598 f.; Beschluss vom 16. August 1961 – 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326). 68 (
- b)Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsprechung hier einschlägig wäre, finden sich im Urteil nicht. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in der Person der Adressaten besondere Umstände vorlagen, die dazu führten, dass die erworbene Leistung für sie als Gewerbetreibende, auf die das Angebot zugeschnitten war, konkret nicht nutzbar war. Vielmehr stellt die Strafkammer – rechtsfehlerhaft − zur Begründung eines persönlichen Schadenseinschlages Kriterien in die Abwägung ein, die Ausgangspunkt für die objektive Wertbestimmung der Gegenleistung sein könnten, nimmt eine solche dann aber – wie dargelegt – nicht vor. Ihre weitere Begründung, die Adressaten hätten von der erworbenen Gegenleistung keine Kenntnis gehabt, wird von den Urteilsgründen nicht gestützt. Der Irrtum der Adressaten bestand darin, dass diese über den privatrechtlichen Charakter bzw. die Zahlungspflicht irrten, nicht aber darin, dass sie die Aufnahme ihrer Daten in ein Register nicht erkannten. 69 (
- c)Der Sache nach scheint die Strafkammer den persönlichen Schadenseinschlag darin zu sehen, dass die Eintragung nach Auffassung der Adressaten keinen Nutzwert hatte, was aber – wie von der Strafkammer im rechtlichen Maßstab auch zutreffend dargelegt – für die Frage des Eintritts eines Vermögensschadens ohne Bedeutung ist. 70
- b)Die Verurteilung wegen Betruges kann aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers keinen Bestand haben. 71 Ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Bezifferung des Schadens lässt sich – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch nicht mit der Begründung ausschließen, dass die Adressaten auf Grundlage von unwirksamen Verträgen tatsächlich gezahlt haben und es somit aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung auf der Ebene des Leistungsaustausches zum Eintritt eines Schadens gekommen sei. Ob zwischen der AG und den Adressaten ein zivilrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist, kann anhand der Urteilsgründe bereits nicht geprüft werden; dies hätte ergänzender Feststellungen und Würdigung durch den Tatrichter bedurft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass auch in diesem Fall der Eintritt eines Vermögensschadens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln und darzustellen gewesen wäre. 72
- c)Da die Urteilsgründe bereits aufgrund der defizitären Feststellungen zum Vermögensschaden den Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass auch die Feststellungen der Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung (dazu aa)) und – in den Vollendungsfällen – zu einem hierauf beruhenden Irrtum (dazu bb)) Anlass zur Beanstandung geben. 73
- aa)Die Strafkammer hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Angebotsschreiben grundsätzlich die Eignung besitzen, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu begründen. 74
(1)Eine Täuschung ist jedes Verhalten mit Erklärungswert, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Sie erfordert ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5). Eine Täuschung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen. Das ist der Fall, wenn ein irreführendes Verhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, weil es die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch das Verhalten des Täters miterklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3). 75 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch dann anzunehmen sein, wenn sich der Täter – isoliert betrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient; sein Verhalten wird in diesen Fällen dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn er die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGH, Urteile vom
- April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5; vom
- Juli 2001 – 4 StR 457/00, Rn. 11; vom
- Mai 2014 – 2 StR 437/13,
§ 263Abs.
1 Täuschung 37 Rn. 20). Dies kann insbesondere auch durch die äußere Gestaltung von Angebotsschreiben geschehen, etwa wenn der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung bzw. eine Rechnung für eine zuvor erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1; vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; vom 28. Mai 2014 – 2 StR 437/13,
§ 263Abs.
1 Täuschung 37 Rn. 20). Der Annahme einer Täuschung steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Adressaten bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter eines Schreibens als Angebot hätten erkennen können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201; vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1). 76
(2)Ausgehend davon ist der von der Strafkammer angenommene Erklärungsgehalt der Schreiben hier geeignet, eine Täuschung hervorzurufen. 77 (
- a)Dem Tatrichter kommt bei der Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ein nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben und Behauptungen zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 2 StR 353/21, Rn. 25; Beschlüsse vom 25. Juni 1952 – 5 StR 509/52, BGHSt 3, 69, 70 f.; vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 267/13, Rn. 23). 78 (
- b)Es ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer der Gestaltung der Schreiben die Eignung zuspricht, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu begründen. Sie hat den Erklärungswert der Schreiben im Rahmen ihres tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes dahingehend ausgelegt, dass diese den Eindruck vermittelten, es handele sich bei den Angebotsschreiben um behördliche Post und die Eintragung in das Register einschließlich der Zahlung der Gebühr sei rechtlich verpflichtend. Dies hat sie aufgrund der Verwendung eines an hoheitliche Embleme erinnernden Firmenzeichens, des verwendeten Umweltpapiers und der im Angebotsschreiben verwendeten Wortwahl rechtsfehlerfrei gewürdigt. Sie hat insoweit auch diejenigen Merkmale in den Blick genommen, die dem Eindruck eines Behördenschreibens entgegenstehen können, diese aber als nicht geeignet angesehen, diesen Eindruck zu entkräften. 79 (
- c)Dass die Strafkammer – anders als in den zuvor vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – daneben keine zusätzlich hinzutretenden Besonderheiten, die das Irrtumspotential weiter steigerten, festgestellt hat – etwa einen bestimmten Adressatenkreis oder vorherige Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer mit dem Eingang eines entsprechenden behördlichen Schreibens gerechnet werden musste (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111 und vom 28. Mai 2014 – 2 StR 437/13,
§ 263Abs.
1 Täuschung 37 Rn. 26) –, steht der Annahme einer Täuschung nicht entgegen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente hier – genau wie in den der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen – lediglich als Fassade, um die angestrebte Zahlung nach außen hin als geschuldet und damit rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6). Dabei machten sich die Angeklagten zu Nutze, dass bei den Empfängern, die von der Redlichkeit einer Behörde ausgehen durften und in deren Schreiben regelmäßig nur solche Informationen erwarteten, die mit dem äußeren Erscheinungsbild der Schreiben in Einklang standen, der Eintritt eines auf Unaufmerksamkeit beruhenden Routineirrtums nahelag (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111). 80
(3)Allerdings hat sich die Strafkammer nur in Ansätzen damit befasst, dass verschiedene Arten von Angebotsschreiben verwendet wurden, die in Layout und Wortwahl voneinander abwichen. Die Würdigung der Täuschungseignung nimmt sie weitgehend einheitlich vor, ohne den täuschenden Erklärungswert der einzelnen Schreiben mit Blick auf den jeweiligen Adressaten in den Blick zu nehmen. Solche Abweichungen werden im nächsten Rechtsgang näher als bisher geschehen zu berücksichtigen sein. 81 bb) In den Vollendungsfällen hat es die Strafkammer zudem versäumt, konkret festzustellen, worin der Irrtum der jeweiligen Adressaten zu sehen ist. 82
(1)Nach den Feststellungen der Strafkammer verlief die Irrtumserregung nicht bei allen Adressaten der Schreiben identisch. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass einige Adressaten nicht bereits auf das erste Angebotsschreiben reagierten, sondern erst tätig wurden, als ein Erinnerungsschreiben der AG bei ihnen einging. Unter diesen Adressaten befand sich wiederum ein Teil, der erst aufgrund dieses Erinnerungsschreibens den Eindruck gewann, die Unterzeichnung und Rücksendung sei rechtlich verpflichtend. Der andere Teil hatte diesen Eindruck bereits aufgrund des Ursprungsschreibens gewonnen und lediglich aus Nachlässigkeit nicht sofort reagiert. 83
(2)Die vorstehenden Feststellungen trifft die Strafkammer allerdings nur in allgemeiner Form, ohne sie den jeweiligen Einzelfällen zuzuordnen. Im nächsten Rechtsgang werden – naheliegend unter Bildung von Fallgruppen, innerhalb derer die Vernehmung einer repräsentativen Anzahl von Zeugen ausreichend ist – differenzierte Feststellungen zu treffen sein, die erkennen lassen, welche Geschädigten gegebenenfalls aufgrund welcher Schreiben einem Irrtum unterlagen. 84
- Das Urteil unterliegt damit auch auf die Revision des Angeklagten T. K. der Aufhebung. Allerdings können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu seiner Person bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). III. 85 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 86
- Der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Möglichkeit, für die Tatbestandsverwirklichung auf die tatsächlich erfolgte Zahlung der Adressaten abzustellen, kommt erst dann eigenständige Bedeutung zu, wenn auf der Ebene des Eingehungsbetruges eine Täuschung oder der Eintritt eines Schadens nicht festgestellt werden kann. Andernfalls stellt sich der Leistungsaustausch lediglich als Vertiefung der mit Vertragsschluss begründeten Schädigung dar und markiert die materielle Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2001 – 2 StR 260/01, NJW 2002, 905, 908; Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, StGB,
- Aufl., § 263 Rn. 153). 87
- Sollte sich das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht demnach mit der Frage zu befassen haben, ob erst auf Ebene des Leistungsaustausches der Betrugstatbestand verwirklicht wurde, wäre eine genaue Abgrenzung vorzunehmen, bei welchen Adressaten die Vermögensverfügung auf die ursprüngliche Täuschung – die Übersendung des vermeintlichen Behördenschreibens – zurückzuführen war und welche Adressaten ihren Irrtum vor Überweisung des Geldbetrages korrigierten und erkannten, dass ihnen der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages angeboten worden war. In den letztgenannten Fällen wäre auch zu erörtern, ob die Verträge – etwa aufgrund eines fehlenden Erklärungsbewusstseins oder eines Dissens – unwirksam waren und ob dies der Vorstellung der Angeklagten entsprach. In dem Fall könnte – wie vom Generalbundesanwalt dargelegt – in der Übersendung der Rechnungen eine eigenständige Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu sehen sein, sofern in der Geltendmachung der Forderung eine Täuschung über Tatsachen und nicht nur eine Behauptung über die Rechtslage zu sehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2017 – 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 216; Krack, ZIS 2014, 536, 544; Eisele, NStZ 2010, 193, 198). Ein solcher Fall läge vor, wenn der Rechnung der konkludente Erklärungsgehalt entnommen werden könnte, dass die Angeklagten davon ausgingen, die Adressaten hätten die Angebotsschreiben frei von Willensmängeln unterzeichnet und zurückgesandt, obwohl sie tatsächlich mit derartigen Willensmängeln rechneten. Auch in dem Fall könnte zur Begründung des Schadenseintritts indes nicht allein auf die rechtsgrundlose Zahlung abgestellt werden, sondern Leistung und Gegenleistung wären – wie stets – nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung miteinander zu vergleichen. Menges Grube Schmidt Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public