ständigkeit bei deliktsrechtlichen Ansprüchen im
sammenhang mit einem Lizenzvertrag; Erfolgsort und Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen II Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss
rückgenommen worden. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO
rückzuweisen. I. 1 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, welches dort unter anderem pharmazeutische Produkte verkauft. Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Arzneimittelfirma. 2 Die Parteien schlossen am 9. März 2016 für das Vertragsgebiet Deutschland eine Lizenz- und Liefervereinbarung über das Produkt "C. Filmtabletten". Der Vertrag enthielt neben der Wahl des "materiellen Recht[s] der Schweiz" unter Ziffer 15.6.2 folgende Vereinbarung: "Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag sowie Vertragsverletzungen, Kündigungen oder die Ungültigkeit seiner Bestimmungen sind den
ständigen Gerichten in Zürich (Schweiz) vorzulegen." 3 Im Nachgang
von der Klägerin im November 2016 gerügten Mängeln an dem gelieferten Produkt (fehlende Braille auf den Verpackungen, nicht
lassungskonformes Haltbarkeitsdatum von drei Jahren anstelle von zwei Jahren, Falschbezeichnung des Produkts) erhob die Beklagte im Jahr 2017 gegen die Klägerin beim Handelsgericht in Zürich Klage auf Zahlung von rund 130.000 €. Da die Parteien in einer Vergleichsverhandlung vor dem dortigen Instruktionsrichter keine Einigung erzielen konnten, beantragten sie zwecks außergerichtlicher Weiterführung der Vergleichsgespräche die informelle "Sistierung" des Verfahrens. 4 Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen führten dazu, dass die Parteien unter dem 29. Juni/2. Juli 2018 mit dem Ziel, die Klägerin in die Lage
versetzen, das Produkt in Deutschland
vertreiben, eine Vereinbarung schlossen, in der sich die Klägerin
r Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 64.000 € in drei Raten verpflichtete. 5 Ziffer 15 dieser Vereinbarung lautet wie folgt: "Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKF). Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich, Schweiz." 6 Noch am
rück und führte
r Begründung aus: "Im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Stabilitätsmustern zeigte sich ein diskreter Abbau des Wirkstoffs, der nunmehr unterhalb der Spezifikationsgrenzen liegt. Die Arzneimittelfreisetzung erfolgt verzögert und liegt ebenfalls unterhalb der Spezifikationsgrenzen. […]". 8 Bereits im Jahr 2017 hatte - wie der Beklagten bekannt war - die britische "Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency" der indischen Herstellerfirma des Produkts das "Certificate of Good Manufactoring Practices (GMP)" entzogen, wobei die von dem Rückruf betroffenen Chargen bereits vorher produziert und freigegeben waren. Ende 2017 hatte die Beklagte die
sammenarbeit mit der indischen Herstellerfirma beendet. 9 Die Klägerin konnte die von der Beklagten erworbenen C. -Tabletten nicht verkaufen. 10 Mit Klageschrift vom 12. April 2019 hat die Klägerin - gestützt auf Bereicherungsrecht sowie deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB) - gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 21.400 € nebst Zinsen vor dem Landgericht Dortmund erhoben und
gleich die Anfechtung der Vereinbarung vom
m Rückruf des Produkts geführt hätten, aufzuklären. 11 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die internationale
ständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. 12 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler
ständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen und sich dabei auf die in der Vergleichsvereinbarung vom
rückgewiesen. 13 Dabei hat es dahinstehen lassen, ob der
ständigkeit deutscher Gerichte bereits die in dem Vergleich vom
ständigkeit schweizerischer Gerichte entgegensteht, weil es davon ausgegangen ist, dass sich eine internationale
ständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall allenfalls aus dem Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ergeben könnte, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zwar seien vorliegend Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II verfahrensgegenständlich. Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne dieser Vorschrift - welcher sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort umfasse - liege indes nicht im Bezirk des Landgerichts Dortmund. 14 Dies gelte
nächst für den Erfolgsort. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei Erfolgsort der Ort, an welchem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht komme, ein Schaden entstanden sei. Gemeint sei damit der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeige. Ausgehend hiervon könne zwar der Erfolgsort im vorgenannten Sinne grundsätzlich in Deutschland am Sitz der Klägerin in L. liegen, weil nach ihrem Vorbringen der Vermögensschaden, den sie mit der Klage ersetzt verlange, an ihrem in Deutschland gelegenen Vermögen eingetreten sei, von dem sie eine Zahlung in Höhe der Klageforderung an die Beklagte vorgenommen habe. 15 Bestehe jedoch der Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust, der sich auf dem Bankkonto des Klägers verwirkliche und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens sei, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet habe, könne der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht als
ständigkeitsbegründend angesehen werden (EuGH, Urteil vom
ständigkeitsbereich des Landgerichts Dortmund. Denn die Vergleichsvereinbarung vom
nächst vor Gericht und sodann außergerichtlich die Vergleichsgespräche geführt worden, die letztlich - ebenfalls in der Schweiz -
m Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. II. 18 1. Ein Grund für die
lassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe gegeben. 19 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Grundsatzbedeutung hinsichtlich der Frage
gelassen, ob der Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
ständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1, im Folgenden: Brüssel Ia-VO) und früher Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO), dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, nämlich - im Fall der Nr. 3 - wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 23
einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, NJW 2024, 2680 Rn. 23 mwN). Die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ihrerseits entspricht derjenigen des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 23 - Vereniging van Effectenbezitters; C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation; C-81/23, NJW 2024, 1247 Rn. 22 - FCA Italy und FPT Industrial). 24
ständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als Ausnahme von dem Grundsatz der
ständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besondere
ständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen (
GH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 25 - Universal Music International Holding; C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 17 f. - Löber;
GH, C-709/19, aaO Rn. 24 f.; C-81/23, aaO Rn. 23). 25 Sie beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die
ständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe
m Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit
entscheiden (
GH, C-12/15, aaO Rn. 26 f.;
GH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 - Kolassa; C-12/15, aaO Rn. 28; C-304/17, aaO Rn. 22;
GH, C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 27 -
id-Chemie; C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 31 mwN). 28 In diesem
sammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden erfasst (
GH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 34 - Universal Music International Holding; C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 23 - Löber;
GH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 27 - Vereniging van Effektenbezitters; C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 26 - Verein für Konsumenteninformation). Ebenfalls bezieht sich diese Formulierung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (
GH, C-12/15, aaO Rn. 35; C-304/17, aaO;
GH, C-709/19, aaO Rn. 28). 29 Umgekehrt kann auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine
ständigkeit
gunsten der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen werden, wenn sich dieser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im
ständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (
GH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 55, 57 - Kolassa) und weitere spezifische Gegebenheiten vorliegen, welche
r
weisung der
ständigkeit an diese Gerichte beitragen (EuGH, C-12/15, aaO Rn. 36 f.; vgl. auch EuGH, C-304/17, aaO Rn. 28 ff.). 30 Wird in den Fällen eines reinen Vermögensschadens in Folge einer unerlaubten Handlung oder einer gleichgestellten Handlung eine vertragliche Verpflichtung begründet, welche der Kläger ohne diese Handlung nicht begründet hätte, ist nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schaden bereits dort eingetreten, wo die vertragliche Verpflichtung begründet worden ist. Allein der Umstand, dass der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung einen Geldbetrag durch Überweisung von einem in einem anderen Staat geführten Konto beglichen hat, vermag hieran nichts
ändern (
GH, C-12/15, aaO Rn. 30 ff.;
GH, C-81/23, NJW 2014, 1247 Rn. 38 - FCA Italy und FPT Industrial; vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 23. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 157). 31
3 Brüssel I-VO BGH, Urteile vom
O juris Rn. 35 f.; beide unter Verweis auf Huber, IPRax 2009, 134, 137). Dies ist der Ort des Vertragsabschlusses, der die für eine
ständigkeitsbegründung geforderte Nähe
m Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, aaO Rn. 38 f., sowie VI ZR 347/12, aaO Rn. 37 f.). 34
r Bestimmung des Erfolgsorts nicht in Zweifel, sondern gelangt in Folge ihrer Anwendung - allerdings unter
grundelegung eines anderen Sachverhalts -
r Annahme der internationalen
ständigkeit der deutschen Gerichte. 35 b) In Anbetracht der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht im Streitfall auch kein Anlass
r Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). 36 c) Der
lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. 37 Das Berufungsgericht hat sich
den oben aufgezeigten rechtlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch gesetzt. 38 Die von der Revision gegen die für die Ermittlung des deliktischen Gerichtsstands maßgebliche Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich vom
Grunde
legen, weil er im offenkundigen Widerspruch
dem von beiden Parteien als Anlage vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vergleichstext steht, der ausweist, dass der Vergleich auf Seiten der Klägerin in deren Vertretung durch eine in Zürich ansässige Rechtsanwältin am 2. Juli 2018 in Zürich unterschrieben wurde. Soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage
der Beurteilung gelangt ist, dass der Vergleich in Zürich unterzeichnet worden ist, bestehen hiergegen - auch unter Anlegung des für die Prüfung der internationalen
ständigkeit anzuwendenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom
m Abschluss der Vergleichsvereinbarung geführt haben, unstreitig vor dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts Zürich begonnen haben, der Vergleich von beiden Parteien in Zürich unterschrieben wurde und beide Parteien hierbei durch dort ansässige Rechtsanwälte vertreten wurden. Von diesen Umständen abweichenden Vortrag dahingehend, dass die Vergleichsverhandlungen an einem anderen - in Deutschland gelegenen - Ort stattgefunden hätten, haben die Parteien in den Vorinstanzen nicht gehalten. Soweit die Revision nunmehr - erstmalig - die Aushandlung des Vergleichs in Zürich in Abrede stellt, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil konkreter Vortrag dazu, an welchem Ort außerhalb Zürichs die Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben sollen, fehlt. 42 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis
Recht eine internationale
ständigkeit deutscher Gerichte
r Entscheidung des Streitfalls verneint. 43 Das Fehlen der internationalen
ständigkeit deutscher Gerichte folgt - unabhängig von den vorstehend unter II 1 c aufgezeigten Umständen des Vergleichsabschlusses - vorliegend jedenfalls (auch) aus Ziffer 15.6.2 der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Lizenz- und Liefervereinbarung vom
ständigkeit der Gerichte in Zürich in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 LugÜ II). Auf die Frage, ob die vorliegende Streitigkeit auch unter die anders und nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin bewusst enger formulierte Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 15 des Vergleichs vom
ständigkeit für den Streitfall richtet sich nach den Bestimmungen des LugÜ II. Dieses Abkommen ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Juni 2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7; EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp; C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat. 45
ständigen Gerichten in Zürich (Schweiz) vorzulegen sind. Die Benennung einer Stadt eines Mitgliedstaats ist in diesem
sammenhang ausreichend (vgl.
GH, C-222/15, ZIP 2016, 1700 Rn. 45 f. - Politanò). Die Bezeichnung der
ständigen Gerichte der Stadt Zürich verweist
lässigerweise auf die in der Schweiz geltenden
ständigkeitsregelungen (vgl.
GH, C-222/15, aaO Rn. 48). 47 d) Die Vereinbarung begründet gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LugÜ II eine ausschließliche
ständigkeit, sofern - wie vorliegend - die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 48
ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale
ständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl.
GH, C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; C-595/17, NJW 2019, 349 Rn. 21 - Apple Sales International u.a.; BGH, Urteil vom
überprüfen, ob es nach den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LugÜ II hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, aaO). 51
grunde legen (BGH, Urteile vom
r Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (schweizerisches Bundesgericht, Urteile vom
r Anwendung des CISG führt, weil dieses Bestandteil des Schweizer Rechts darstellt - hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Wahl des unvereinheitlichten Rechts der Schweiz unter Abwahl des CISG schließen lassen (vgl. Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom
erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom
sammenhang steht, dass eine aus dieser Ursprungsvereinbarung resultierende Streitigkeit beigelegt und die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, das Produkt - wie in der Lizenz- und Liefervereinbarung vorgesehen - in Deutschland
vertreiben. Ferner beruht die Streitigkeit auf dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe bei den Verhandlungen
m Abschluss des Vergleichs über die in dem in Zürich geführten Vorprozess streitgegenständlichen Forderungen aus der Lizenz- und Liefervereinbarung die Klägerin durch Unterlassen über die Tatsache getäuscht, dass das Medikament "C. Filmtabletten" bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 29. Juni/2. Juli 2018
rückzurufen gewesen sei, und hierdurch nicht nur dem Gebot von Treu und Glauben
widergehandelt, sondern auch die sich aus der Lizenz- und Liefervereinbarung ergebenden Treuepflichten verletzt. Dieser Vorwurf steht - trotz der Tatsache, dass die Klägerin hieraus nicht vertragliche, sondern deliktische Schadensersatzansprüche und, nachdem sie die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch herleitet - "in Verbindung mit" dem zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Lizenz- und Liefervertrag. Der Wortlaut von Ziffer 15.6.2 der Lizenz- und Liefervereinbarung ist zwar sehr weit gefasst, aber insoweit klar und eindeutig. Gesichtspunkte, die ihn in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht ein weites Verständnis auch dem mit einer Gerichtsstandsvereinbarung üblicherweise verfolgten Zweck, alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Abschluss und der Abwicklung eines Vertrags gebündelt an einem Gerichtsstandort
führen und eine doppelte Prozessführung
vermeiden (vgl. BeckOK-ZPO/Gaier, Stand:
GH, C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide; C-595/17, NJW 2019, 349 Rn. 27 - Apple Sales International;
1 Satz 1 Brüssel Ia-VO BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 18) ausgeschlossen, weil das von der Klägerin ihren Ansprüchen
Grunde gelegte Verhalten der Beklagten gerade im
sammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht, in dessen Rahmen die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. 58
ständigkeit der Gerichte in Zürich (Schweiz) vorsieht, ersichtlich nicht entgegen. III. 59 Es besteht Gelegenheit
r Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab
stellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704672025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.