(2)Soweit sich das Oberlandesgericht nicht von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die im Eckzimmer feiernden Personen überzeugt hat, genügen die Urteilsgründe den zu beachtenden Anforderungen an die Beweiswürdigung. 15 Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich sowie nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich zumindest um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Vor Annahme eines bedingten (Tötungs-)Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 21. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 23). 16 Dabei obliegt es allein dem Tatgericht, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 23 mwN). 17 Nach diesen allgemeinen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zureichend dargelegt, aus welchen Gründen es einen bedingten Tötungsvorsatz in Bezug auf die acht sich im Eckzimmer des Erdgeschosses befindlichen Personen - anders als bei den übrigen sich im Haus aufhaltenden Menschen - für nicht gegeben erachtet hat. Es hat dabei in die notwendige Gesamtschau eingestellt, dass einerseits die Brandlegung auch für die Personen im Eckzimmer eine Gefahr darstellte, andererseits der Angeklagte erkannte, dass die sich dort Aufhaltenden noch wach waren, sie das Feuer schnell bemerken konnten und ihnen mit der Haupteingangstür ein naheliegender Fluchtweg zur Verfügung stand (vgl. zu einzelnen Gesichtspunkten BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 300/00, StV 2003, 557, 558 mwN; vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 18; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9). Es stellt einen möglichen Schluss dar, den Vorsatz in Bezug auf die in einem Raum feiernden Personen anders zu bewerten als bei den übrigen, aus Sicht des Angeklagten vermutlich schlafenden und sich in anderen Räumen aufhaltenden Personen. Dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen das Feuer nicht kontrollieren konnte, steht seiner Annahme nicht entgegen, die Feiernden würden den - letztlich unkontrollierbaren - Brand rechtzeitig bemerken und sich vor ihm in Sicherheit bringen können. 18 Das Oberlandesgericht hat in diese Wertung nicht ausdrücklich die rassistische Motivation des Angeklagten einbeziehen müssen, da diese vorrangig das Willenselement des Vorsatzes betrifft, die Kenntnis von naheliegenden Fluchtmöglichkeiten dagegen maßgeblich das Wissenselement. Dass es dem Angeklagten grundsätzlich egal war, ob die Hausbewohner zu Schaden kamen, steht daher hier nicht in Widerspruch zu der Schlussfolgerung, er habe damit gerechnet, dass die sich im Eckzimmer aufhaltenden Menschen sich rechtzeitig in Sicherheit bringen; denn danach lag für ihn in Bezug auf diese Personen ein Erfolgseintritt fern. 19 Überdies stellt es nach der konkreten Konstellation keine erörterungsbedürftige Lücke dar, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, etwaige Rettungsbemühungen zugunsten anderer Hausbewohner hätten eine Flucht aus dem Eckzimmer hindern können. Nach den Urteilsgründen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Angeklagten bei der Tat solche Erwägungen - wie gegebenenfalls bei der Rettung eines eigenen Kindes (s. BGH, Urteil vom 4. September 2024 - 6 StR 137/24, juris Rn. 8) - nahelagen und daher ausdrücklich zu erörtern gewesen wären (vgl. zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eines Retters BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322). 20
- bb)Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 211, 307 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), 22, 23, 52 StGB ergibt sich aus den Feststellungen. Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegten Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe. Zwar könnte zudem noch eine grausame Tötung gegeben sein, zumal der Getötete vom Zeitpunkt seiner erheblichen Verbrennungen bis zu seinem Versterben mehrere Stunden später bei Bewusstsein war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 390/16, BGHSt 61, 302 Rn. 3, 6; Urteil vom 6. Dezember 2013 - 5 StR 281/23, juris Rn. 18 f.). Doch änderte das Hinzutreten eines weiteren Mordmerkmals an dem Schuldspruch nichts. 21 Soweit der Angeklagte im Übrigen durch die Tat weitere Straftatbestände verwirklichte, steht einer Ahndung die Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) entgegen. 22
- c)Die Rechtsfolgenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 23
- aa)Da der Angeklagte bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 52 Jahre alt war, hat das Oberlandesgericht zutreffend erwogen, dass eine Jugendstrafe zwar grundsätzlich an einer erforderlichen erzieherischen Einwirkung auszurichten ist, dem Erziehungsgedanken bei einem inzwischen ausgereiften Angeklagten aber nur noch geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 13 Rn. 4; Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 7 ff.). 24 Es ist - entgegen dem schriftlichen Revisionsvorbringen des Generalbundesanwalts - nicht rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht bei Bemessung der Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alternative 2, § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG in der zur Tatzeit geltenden Fassung) nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass dieser in seiner Einlassung Sch. als Haupttäter bezeichnet hat, der die Stunden vor der Tat mit ihm gemeinsam in der Gaststätte verbrachte, seinerzeit ebenfalls der Skinhead-Szene angehörte und mit dieser später brach. 25 Einem leugnenden Angeklagten darf grundsätzlich nicht angelastet werden, wenn er die Schuld an der Tat einem anderen zuschiebt. Erst wenn zu der Falschbelastung Umstände hinzukommen, nach denen dieses Verteidigungsverhalten Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung ist, etwa eine Verleumdung, Herabwürdigung oder Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung betrifft, ist eine strafschärfende Berücksichtigung gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 - 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; vom 13. März 2024 - 4 StR 442/23, juris Rn. 20 mwN). 26 Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze herangezogen und näher dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens noch nicht überschritten seien. Diese Wertung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Die dagegen mit der Revision vorgebrachten Einwände zum Hintergrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den vom Angeklagten als Täter Bezeichneten und zu einem Rachemotiv sind urteilsfremd. Mit Blick auf die sonstigen Umstände war das Tatgericht auch nicht verpflichtet, zu diesen von der Revision vermissten Gesichtspunkten weitere Ausführungen zu machen. Hierbei ist einzubeziehen, dass eine etwaige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht ohne weiteres zur Folge hätte, dass es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, den das Tatgericht zwingend strafschärfend berücksichtigen müsste (vgl. allgemein etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, 186). 27
- bb)Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Jugendstrafe höher bemessen hätte, wenn es als viertes Mordmerkmal eine grausame Tatbegehung angenommen hätte; denn in der Sache hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten herangezogen, dass Y. „qualvoll nach mehrstündigem, bei vollem Bewusstsein geführten Überlebenskampf an seinen massiven Brandverletzungen“ verstarb. 28 2. Aus den genannten Gründen verhelfen die von den Nebenklägern und dem Angeklagten erhobenen Sachrügen deren Revisionen ebenfalls nicht zum Erfolg. 29 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19, juris Rn. 27 ff. mwN; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, juris Rn. 86). Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public