BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – 2 StR 538/25 – 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2025 wird a) von der Einziehung…
KORE704702026 ECLI:DE:BGH:2026:140126B2STR538.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260114 2 StR 538/25 Beschluss vorgehend LG Darmstadt, 25. April 2025, Az: 12 KLs 13/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2025 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. S. des Betruges in vier Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen, jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es des versuchten Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweispapieren, des Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der vom Landgericht angeordneten Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Mobiltelefone abgesehen, da die bisherigen Feststellungen einen Gebrauch gerade dieser beiden Geräte als Tatmittel nicht belegen und die Urteilsgründe zudem die Ausübung des dem Tatgericht durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens nicht erkennen lassen.
3 2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. S. hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand.
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5 Die Abänderung bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung für sämtliche Fälle des versuchten Betruges, nämlich die Fälle II.16., II.17. und II.19. der Urteilsgründe, den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Anwendung gebracht. Sie hat damit in den Fällen II.17. und II.19. der Urteilsgründe und somit auch in dem von der Schuldspruchänderung betroffenen dieser beiden Fälle, in denen der versuchte Betrug in Tateinheit mit (vollendeter) Urkundenfälschung stand und deshalb nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen gewesen wären, den Angeklagten bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft sogar begünstigt.
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7 3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht im Fall II.15. der Urteilsgründe ersichtlich versehentlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner lediglich in Höhe von 17.134,15 Euro statt von 17.184,15 Euro angeordnet hat, beschwert diese nicht. Den Angeklagten K. S. beschwert ebensowenig, dass die Strafkammer die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht geprüft hat.
8 4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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