BGH, Beschluss vom 30.01.2025 – V ZR 224/24 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumnis der Frist zur Einlegung einer…
KORE704722025 ECLI:DE:BGH:2025:300125BVZR224.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250130 V ZR 224/24 Beschluss § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend OLG Celle, 26. Juni 2024, Az: 4 U 77/22, Urteilvorgehend LG Hannover, 31. März 2022, Az: 21 O 12/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumnis der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle - 4. Zivilsenat - vom 26. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
I.
1 Mit am 3. Dezember 2024 zugestelltem Beschluss vom 7. November 2024 hat der Senat den Antrag der Klägerin, einer GmbH, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2024 zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen (V ZA 4/24). Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
2 Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 234 Abs. 1 ZPO) eingereichte Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
3 1. Einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454, 455; Beschluss vom 10. Oktober 2024 - V ZB 55/23, juris Rn. 5). Dementsprechend ist eine juristische Person schuldlos an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass das Gericht ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneinen und Prozesskostenhilfe aus diesem Grund versagen wird.
4 2. So ist es hier nicht.
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