KORE704742024 ECLI:DE:BGH:2024:200824U5STR326.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240820 5 StR 326/23 Urteil § 27 StGB, § 211 StGB vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschlussvorgehend BGH, 24. Ju
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 15; vom 28. Juli 2020 – 2 St
R 64/20 Rn. 7 jeweils mwN). In zeitlicher Hinsicht kann Beihilfe schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, und zwar selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist; auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung ist sie möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257 f. mwN). Als physische Beihilfe kommt jede Art von Tätigkeit in Frage, die nicht ihrerseits Täterschaft ist, ohne dass es auf deren Gewicht im Verhältnis zur Haupttat ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 49 mwN). In der Form der sogenannten psychischen Beihilfe kann die Tat auch dadurch objektiv gefördert werden, dass der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung – sei es auch bereits in seinem Tatentschluss – bestärkt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, 31 mwN). 29 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die strafrechtliche Bewertung von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. Bei ihrer Anwendung dürfen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht bleiben, die sich bei einer Tatserie wie dem systematischen Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland in tatsächlicher Hinsicht daraus ergeben, dass an jeder einzelnen bei dessen Verwirklichung begangenen Mordtat einerseits eine Vielzahl von Personen in politisch, verwaltungstechnisch oder militärisch-hierarchisch verantwortlicher Position ohne eigenhändige Ausführung einer Tötungshandlung beteiligt war, andererseits aber auch eine Mehrzahl von Personen in Befolgung hoheitlicher Anordnungen und im Rahmen einer hierarchischen Befehlskette unmittelbar an der Durchführung der einzelnen Tötungen mitwirkte. Dies ist bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines lediglich als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Handlungen die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben (vgl. zu alldem eingehend BGH, Beschluss vom 20. September 2019 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258 f.). 30 Der Senat schließt sich dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an; er ist an sie in ihren tragenden Entscheidungsteilen zudem gebunden (vgl. § 132 Abs. 2 GVG). Auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa das mehrfach auch in der Hauptverhandlung erwähnte Urteil des 2. Strafsenats (Urteil vom 20. Februar 1969 – 2 StR 280/67, auszugsweise abgedruckt in NJW 1969, 2056), in dem dieser Senat ausgeführt hat, es sei „nicht angängig“, dass „jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert war und dort irgendwie anläßlich dieses Programms tätig wurde, sich objektiv an den Morden beteiligt hat und für alles Geschehene verantwortlich“ zu machen sei, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob der zitierte Beschluss des 3. Strafsenats zu dieser älteren Entscheidung, die für die in der Folgezeit fehlgeleitete Verfolgungspraxis zumindest mitursächlich war (vgl. Rommel, NStZ 2017, 161, 162; Kurz, ZIS 2013, 122, 124 f.; kritisch dazu Roxin, JR 2017, 88, 89 f.), in Widerspruch stand oder ob der Senat von dieser Rechtsprechung heute abweichen würde. Im Übrigen liegt ein Fall, in dem die Angeklagte bloß „irgendwie“, also ohne konkreten Bezug zu den Haupttaten, für „alles Geschehene“ im Konzentrationslager Stutthof verantwortlich gemacht wird, ersichtlich nicht vor (vgl. dazu im Folgenden ab bb). 31 Nach der neueren Rechtsprechung ist auf die generell geltenden, allgemeinen Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit abzustellen (vgl. zu diesem Ansatz auch Rommel, NStZ 2017, 161, 162); danach kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob die festgestellte Hilfeleistung in einem „Vernichtungslager“, einem Konzentrationslager oder einem anders bezeichneten und ausgestalteten Lager erbracht wurde (vgl. zur Irrelevanz der Unterscheidung nach Lagerarten auch Baun, Beihilfe zu NS-Gewaltverbrechen, 2019, S. 381 ff.). Ebenso wenig ist rechtlich für sich genommen von Bedeutung, ob die zu beurteilenden Handlungen – wie in früheren Entscheidungen – von Wachpersonal begangen wurden, oder – wie hier – von einer Zivilangestellten der SS. Vielmehr sind nach allgemeinen Grundsätzen die Haupttaten und die diese gegebenenfalls fördernden Handlungen des Gehilfen in jedem Einzelfall in den Blick zu nehmen, wobei freilich eine nach Tagesereignissen fragmentierte Betrachtungsweise (vgl. dazu Kurz, ZIS 2013, 122, 123) nicht geboten ist. 32
- bb)Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe durch ihre Tätigkeit als einzige Stenotypistin im Geschäftszimmer der Abteilung I, das unmittelbar dem Lagerkommandanten und dessen Adjutanten zuarbeitete, und die insoweit erbrachte Bearbeitung des Schriftverkehrs körperliche Beihilfe zu allen Haupttaten geleistet. Diese Tätigkeiten waren für die Ermöglichung der Tatausführung relevant, weil die Bearbeitung von Schriftverkehr, welcher zur Organisation und Durchführung der zahlreichen Tötungen – die nicht auf spontanem, zufälligem oder vereinzeltem Handeln, sondern auf zahlreichen administrativen Vorgängen und umfangreicher Kommunikation der Beteiligten beruhten – in der organisierten, behördengleichen Verwaltungsstruktur des KZ-Systems zwingend erforderlich war. Dass die Angeklagte einen Großteil der dienstlichen Korrespondenz nach außen und der Kommandanturbefehle nach innen in der beschriebenen Art und Weise als Diktat in Stenografie umsetzte und anschließend mit der Schreibmaschine verschriftete, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und in der Beweiswürdigung belegt. Dies konnte es insbesondere auch daraus schließen, dass die Angeklagte die einzige Stenotypistin, zudem ohne längere Abwesenheit und mit intensiven Arbeitszeiten, im Geschäftszimmer der Lagerleitung war. Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte die Angeklagte den Lagerkommandanten und den Adjutanten bei der Erledigung und Abfassung sämtlichen, das Lager betreffenden Schriftverkehrs, der auch die Korrespondenz mit Bezug zu allen dargestellten Haupttaten umfasste. 33 Dass das Landgericht mangels Ab-Verfügungen oder Handzeichen nicht hat feststellen können, welche der tatrelevanten Schriftstücke von der Angeklagten geschrieben wurden, führt zu keiner anderen Bewertung, insbesondere entfällt damit nicht die Bedeutung der die Haupttäter objektiv und körperlich unterstützenden Tätigkeit der Angeklagten im Geschäftszimmer der Abteilung I. Denn auch wenn aus diesem Grund die Bearbeitung des Schriftverkehrs durch die Angeklagte, die – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch die Vorlage und weitere Bearbeitung der eingehenden Post umfasste, einzelnen Haupttaten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann, ist die Überzeugungsbildung der Strafkammer, die Angeklagte habe den Haupttätern in einer Vielzahl von Fällen bei der für die Begehung der grausamen Morde notwendigen Vorbereitung, Organisation und Abwicklung geholfen, rechtsfehlerfrei. 34 Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, die festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten hätten keinen direkten Bezug zu den Mordtaten gehabt, ist dies angesichts der etwa die Organisation der sogenannten Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau oder die Beschaffung von Materialien für die Tötungen mit Zyklon B betreffenden Korrespondenz sowie der lagerinternen Befehle, die zumindest auch die Aufrechterhaltung der lebensfeindlichen Umstände im Konzentrationslager Stutthof betrafen, nicht nachvollziehbar. Auch wenn eine Zuordnung zu einzelnen Schriftstücken nicht möglich sein mag, musste sich die Strafkammer angesichts des Umstands, dass die Angeklagte den Großteil der dienstlichen Korrespondenz des Lagerkommandanten bearbeitete, nicht mit der bloß theoretischen Möglichkeit befassen, dass sie kein einziges der einen solchen Bezug zu den Mordtaten aufweisenden Schriftstücke bearbeitet haben könnte. Insoweit entsprach die Beweislage derjenigen in Fällen der – zulässigen – Verurteilung aufgrund wahldeutiger Tatsachengrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 StR 464/21, NStZ-RR 2022, 308, 309 mwN). 35
- cc)Die Strafkammer hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die Angeklagte die Haupttäter auch in psychischer Hinsicht bei der Durchführung sämtlicher ihr zugerechneter Taten unterstützte, indem sie der Lagerleitung, mit der sie während ihrer gesamten Dienstzeit vertrauensvoll zusammenarbeitete, in der beschriebenen Art und Weise als zuverlässige und gehorsame Untergebene zur Verfügung stand und durch ihre Tätigkeit fortwährend die Aufrechterhaltung des Betriebs des Konzentrationslagers und das Gefangenhalten der Inhaftierten absicherte. Ihre Mitarbeit an der zentralen Schnittstelle des Lagers, an der sämtliche relevanten Entscheidungen und damit auch jene betreffend die Tötung von Gefangenen getroffen wurden, war für die Lagerleitung in der Erfüllung ihrer Tätigkeit von essenzieller Bedeutung bei der Umsetzung der Ziele, die im Konzentrationslager Stutthof verfolgt wurden, namentlich das Gefangenhalten von Menschen, die zwangsweise Ausnutzung ihrer Arbeitskraft und die Ermordung der aus Sicht der „Rassenideologie“ des NS-Regimes „wertlosen Volksschädlinge“. 36 Soweit die Revision diese Würdigung angreift und die Auffassung vertritt, die Feststellungen würden eine psychische Beihilfe nicht tragen, verkennt sie die oben dargelegten tatsächlichen Besonderheiten. Das Landgericht hat im Blick gehabt, dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Mordtaten Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten. Es hat folgerichtig geprüft, ob die Handlungen der Angeklagten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben und dies – jedenfalls den Lagerkommandanten und seinen Adjutanten betreffend – bejaht; dies genügt. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob – was die Revision in Abrede stellt – die für die Tötungen in Auschwitz-Birkenau Verantwortlichen durch die gehorsame und untergebene Diensterfüllung der Angeklagten in ihrem Tatentschluss bestärkt wurden. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob hier – anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 zur „Ungarn-Aktion“) – ein direkter Bezug der Tätigkeit der Angeklagten zu der Anordnung bestimmter Tötungsaktionen durch die nationalsozialistischen Machthaber und die führenden SS-Funktionäre hergestellt werden kann. Denn schon ihre festgestellte Unterstützung und Förderung des tatbezogenen Handelns des Lagerkommandanten, dem sie während ihrer rund zweijährigen Beschäftigung im Konzentrationslager auch insoweit vertrauensvoll, beständig und zeitlich intensiv zuarbeitete, ist geeignet, die Verurteilung wegen Beihilfe zu tragen. Das Landgericht musste sich deshalb mit etwaigen Abweichungen der Sachverhaltskonstellation zwischen dem vorliegenden und dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall in den Urteilsgründen nicht näher befassen. 37
- dd)Das Landgericht hat schließlich auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Beweiswürdigung mit rechtsfehlerfreier Begründung das Vorliegen des erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatzes bei der Angeklagten bejaht. Sie nahm die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der grausamen Morde durch die von ihr unterstützten Haupttäter billigend in Kauf und förderte deren Handeln – insbesondere dasjenige des Lagerkommandanten und des Adjutanten – wissentlich und willentlich. Hierzu hat die Strafkammer – wie aus den oben referierten Ausführungen ersichtlich – detaillierte Feststellungen zu dem die unterschiedlichen Tötungsarten betreffenden Kenntnisstand der Angeklagten getroffen und diese Feststellungen jeweils beweiswürdigend unterlegt. 38 Soweit die Revisionsbegründung diese Beweiswürdigung angreift, zeigt sie Rechtsfehler nicht auf, sondern nimmt im Ergebnis lediglich – zudem teilweise auf der Grundlage von urteilsfremdem, als allgemeinbekannt bezeichnetem Vorbringen – eine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vor; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. 39
- ee)Schließlich steht der Bewertung der Tathandlungen der Angeklagten als strafbare Beihilfe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten (berufstypisch) neutralen Handlungen mit „Alltagscharakter“ (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00,
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 22 mw
N; vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178 mwN; Beschluss vom
- Januar 2017 – 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f. jeweils mwN) entgegen. Danach gilt: 40
(1)Wird strafbares Verhalten nach den dargelegten Grundsätzen gefördert, kann dies grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen geschehen. In diesen Fällen bedarf es aber einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH, Urteil vom
- Juni 2003 – 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2999) zur Begrenzung von strafbarem Beihilfeunrecht bei Verhaltensweisen, die der Hilfeleistende jedem anderen in der Lage des Täters gegenüber ebenfalls vorgenommen hätte, weil er mit seiner Handlung – im Vorhinein (auch) – tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgte (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178). 41 Hierzu hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: 42 Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178). Das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ betrifft den sogenannten deliktischen Sinnbezug (vgl. Schmorl, Die Grenzen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2022, S. 146 ff., 159 ff.) und damit in objektiver Hinsicht die Frage, ob durch den Beitrag des Gehilfen das konkrete strafbare Verhalten des Haupttäters gefördert wurde (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178). 43 Hat die geförderte Handlung nicht ausschließlich deliktische, sondern auch legale Bestandteile, wird dadurch eine strafbare Beihilfe ausgeschlossen, wenn sich der Beitrag des Gehilfen auf die legalen Bestandteile beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2001 – 4 StR 453/00,
§ 27Abs.
1 Hilfeleisten 22). Es fehlt dann der deliktische Sinnbezug, weil der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178). 44 Aus subjektiven Gründen kommt eine Einschränkung der Strafbarkeit der Beihilfe in Betracht, wenn der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und er es zwar für möglich hält, dass sein Handeln zur Begehung einer Straftat genutzt wird, er aber aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns darauf vertrauen darf, dass dies nicht geschieht. Anderes gilt allerdings wiederum, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des unterstützten Haupttäters derart hoch war, dass der Gehilfe sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178 mwN; Beschluss vom
- Januar 2017 – 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f. mwN). 45
(2)Nach diesen Maßgaben kommt – wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat – eine straflose Mitwirkung der Angeklagten nicht in Betracht. Die von ihr unterstützten Haupttäter handelten mit dem Betrieb der Konzentrationslager jedenfalls in der Tatzeit ausschließlich verbrecherisch, indem sie die Lagerinsassen unter menschenunwürdigen und lebensfeindlichen Bedingungen gefangen hielten, bis zu dem hierdurch bewirkten vorzeitigen Tod zwangsweise ihre Arbeitskraft ausnutzten und so aus Sicht der „Rassenideologie“ des NS-Regimes „wertlose Volksschädlinge“ ermordeten. Wie von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, war das Lager in das KZ-System eingegliedert, das als zentraler Grundstein bei der Umsetzung der Ermordung der europäischen Juden und anderen aus rassistischen oder sonst menschenverachtenden Gründen als „unwert“ betrachteten Lebens fungierte. 46 Dabei kommt es aufgrund der festgestellten, schon zu Beginn der Tätigkeit der Angeklagten bestehenden und ihr positiv bekannten katastrophalen Lebensbedingungen für die Gefangenen in dem Konzentrationslager Stutthof nicht darauf an, dass diese jedenfalls zu Beginn der Tatzeit noch nicht sofort getötet werden sollten, sondern zunächst ihre Arbeitskraft noch bis zur völligen Erschöpfung ausgebeutet wurde. Denn infolge der Schaffung und bewussten Aufrechterhaltung der menschenunwürdigen und lebensfeindlichen Haftbedingungen ging es – anders als von der Revision vertreten – auch schon vor der Umwandlung in ein Vernichtungslager gerade nicht darum, die Gefangenen lediglich ihrer Freiheit zu berauben; aufgrund der Haftbedingungen führten vielmehr, wie von den Haupttätern jedenfalls billigend in Kauf genommen und der nationalsozialistischen „Rassenideologie“ entsprechend, auch der Lageraufenthalt und insbesondere die Heranziehung zur Zwangsarbeit – wenn auch gegebenenfalls mit zeitlicher Verzögerung – zur grausamen Tötung der Lagerinsassen (sogenannte Vernichtung durch Arbeit, vgl. Baun aaO, S. 297). Dass die Haupttäter insoweit nach den Urteilsgründen lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, steht der Annahme des deliktischen Sinnbezugs der Beihilfehandlungen der Angeklagten nicht entgegen. Denn bei diesem handelt es sich um ein objektives Merkmal, für das es auf eine subjektive Zwecksetzung der Haupttäter nicht ankommt (vgl. Schmorl aaO, S. 162), insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Haupttäter mit Tötungsabsicht handelten. Gleiches gilt, soweit die Haupttäter die Häftlinge unter lebensfeindlichen Bedingungen zwangen, sich auf „Todesmärsche“ zu begeben. Die Tötungen durch die Vergiftung mit Zyklon B und durch das Verschicken auf sogenannte Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau waren von den Haupttätern schließlich nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigt. 47 Die Angeklagte wusste nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass die von ihr unterstützten Haupttäter in der aufgezeigten Weise verbrecherisch handelten und ihr war bewusst, dass sie sie durch ihre Tätigkeit unterstützte. Es trifft damit entgegen der Annahme der Revision nicht zu, die Strafkammer habe bei der Angeklagten lediglich bedingten Vorsatz festgestellt. Einzig auf der voluntativen Ebene hat das Landgericht (mindestens) eine billigende Inkaufnahme der Morde durch die Angeklagte angenommen. Auf kognitiver Ebene ist es hingegen durchweg von positiver Kenntnis der Angeklagten ausgegangen. Es erschließt sich angesichts dessen entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht, wie die Angeklagte angenommen haben könnte, mit ihrer Tätigkeit lediglich einen von dem strafbaren Tun der Haupttäter ablösbaren Beitrag zu leisten. 48
(3)Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen vor, unter denen nach der genannten Rechtsprechung das Handeln des Hilfeleistenden – hier der Angeklagten – den „Alltagscharakter“ verloren hatte und es als „Solidarisierung“ mit den Haupttätern zu deuten und deshalb nicht mehr als sozialadäquat anzusehen war. Der deliktische Sinnbezug zu den von den Haupttätern begangenen grausamen Morden war durchweg gegeben; die Angeklagte beschränkte sich – auch wenn sich der Schriftverkehr vereinzelt etwa auf die Bestellung unverfänglicher Güter bezogen haben mag – eben nicht auf Handlungen, die unabhängig von den Straftaten der KZ-Betreiber sinnvoll und nötig waren (vgl. dazu etwa Roxin, JR 2017, 88, 89). 49 Der Senat muss deshalb nicht mehr der Frage nachgehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um eine Tätigkeit in einem Konzentrationslager im Zusammenhang mit dem – hier – millionenfachen Mord geht, überhaupt Verhaltensweisen denkbar sind, mit denen ein Gehilfe im Sinne der aufgezeigten Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit neutraler Handlungen tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgt (dagegen etwa Werle/Burghardt, Festschrift für Werner Beulke, 2015, S. 339, 349, 351 f., die davon ausgehen, neutrale Handlungen kämen für das Lagerpersonal von Konzentrationslagern nicht in Betracht; gegen einen generellen Ausschluss der Grundsätze der neutralen Handlungen auf Beihilfe zu nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und für eine Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen aber etwa Baun aaO, S. 383; Roxin aaO). 50
- Das Landgericht hat die Schuld der Angeklagten zu Recht bejaht. Insbesondere hat es mit rechtsfehlerfreier Würdigung ausgeschlossen, dass die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten nach § 47 MilStGB in der Fassung vom
- Oktober 1940 entfallen sein könnte, weil sie von Beginn ihrer Tätigkeit an erkannte, dass die ihr erteilten Befehle dazu dienten, die auch von ihr als verbrecherisch erkannten Mordtaten zu begehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- Juni 2004 – 5 StR 115/03, BGHSt 49, 189, 194 f.). Einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB hat die Strafkammer ebenso verneint wie einen entschuldigenden Befehlsnotstand; Rechtsfehler lassen diese Würdigungen nicht erkennen. 51
- Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand; Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht erbracht. 52
- Bezüglich der Kostenentscheidung hat der Senat für das Revisionsverfahren das ihm gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG zustehende Ermessen entsprechend den Wertungen der Jugendkammer im erstinstanzlichen Verfahren ausgeübt. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704742024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public