KORE704752025 ECLI:DE:BGH:2024:210924BANWST.B.4.21.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20240921 AnwSt (B) 4/21 Beschluss § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 26a Abs 2 S 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, § 359 Nr 3 StPO, § 359 Nr 5 StPO, § 367 Abs 1 S 1 StPO, § 140a Abs 1 S 2 GVG, § 43 BRAO, § 43a BRAO, § 116 Abs 1 S 2 BRAO, § 140a Abs 3 S 1 BRAO, § 140a Abs 4 S 1 BRAO, § 145 Abs 5 S 1 BRAO, § 145 Abs 5 S 2 BRAO, Art 103 Abs 1 GG, § 14 RABerufsO vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschlussvorgehend BGH, 12. Januar 2022, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschlussvorgehend BGH, 28. September 2021, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 9. November 2020, Az: 1 AGH 2/20vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt, 5. Dezember 2019, Az: III AG 8/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , den Richter Dr. R. und die Richterin G. sowie gegen die Rechtsanwältin S. und den Rechtsanwalt Dr. L. wird als unzulässig verworfen. 2. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 29. Juli 2024 wird an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet. I. 1 Das Anwaltsgericht hat gegen den Antragsteller mit Urteil vom 5. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 9. November 2020 verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 28. September 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2021 im Wege der Ersatzzustellung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden; nach seinen eigenen Angaben ist er ihm am 15. November 2021 persönlich zugegangen. 2 Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat der Senat eine gegen den Beschluss vom 28. September 2021 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. November 2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am25. November 2021, als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Antragsteller gemäß Beschluss des Senats vom 27. April 2022 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt worden, nachdem eine Zustellung unter der von ihm zuletzt angegebenen Anschrift, an die auch der Beschluss vom 28. September 2021 zugestellt worden war, nicht möglich war. Am3. August 2022 ist der Beschluss nochmals formlos (unter Hinweis auf die erfolgte öffentliche Zustellung) an die Anschrift B. straße , K. , Schweiz übersandt worden, nachdem die Rechtsanwaltskammer Berlin diese Adresse in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (AnwZ (Brfg) 16/21) mit am 31. Mai 2022 eingegangenem Schreiben als ihr derzeit bekannte Korrespondenzanschrift des Antragstellers mitgeteilt hatte. 3 Am 9. Mai 2023 hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2021 und die Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt sowie die an dem Beschluss vom 28. September 2021 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Einstellung des Verfahrens als nicht statthaft zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 11. August 2023 mit Einschreiben - Rückschein sowohl an die im Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2023 angegebene Anschrift G. straße , Z. /Schweiz als auch an die Anschrift B. straße , K. /Schweiz übersandt worden. Die Sendung nach Z. /Schweiz ist am 16. Oktober 2023 mit dem Vermerk "nicht zugestellt" und dem Aufdruck "EMPF. N. ERMITTELBAR" wieder beim Senat eingegangen. Die Sendung nach K. /Schweiz ist am 9. September 2023 zunächst mit dem Vermerk "Zurück - Nicht abgeholt" ohne Rückschein wieder beim Senat eingegangen, worauf sie am 15. September 2023 nochmals mit Einschreiben-Rückschein an diese Anschrift versandt worden und dort nach Rückschein mit Poststempel vom 2. Oktober 2023 ordnungsgemäß ausgeliefert worden ist. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsteller unter Angabe dieser Anschrift mitgeteilt, ihm sei an diesem Tage von der schweizerischen Post ein Schriftstück unter dem Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens übergeben worden, das er ohne Kenntnisnahme des Inhalts vernichtet habe. 4 Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren und im Verfahren AnwSt (B) 3/21 "im Hinblick auf die Anträge vom 08. Mai 2023" Verzögerungsrüge erhoben, Ablehnungsgesuche gegen die an sämtlichen Beschlüssen beteiligten Richter und die an den Beschlüssen vom 28. September 2021, 12. Januar 2022 und 25. Juli 2023 beteiligten Rechtsanwälte gestellt und "vorsorglich gegen die Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 und alle vorausgegangenen Entscheidungen jeweils Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 3 und Nr. 5 StPO" begehrt. II. 5 1. Das Ablehnungsgesuch vom 29. Juli 2024 ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.