BGH, Beschluss vom 23.02.2026 – I ZB 36/25
KORE704782026 ECLI:DE:BGH:2026:230226BIZB36.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260223 I ZB 36/25 Beschluss vorgehend BGH, 3. November 2025, Az: I ZB 36/25, Beschlussvorgehend BGH, 15. September 2025, Az: I ZB 36/25, Beschlussvorgehend LG Meiningen, 17. März 2025, Az: 3 S 9/25vorgehend AG Sonneberg, 16. Januar 2025, Az: 5 C 171/24nachgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: I ZB 36/25, Beschlussnachgehend BGH, 7. April 2026, Az: I ZB 36/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird zurückgewiesen.
1 I. Die Klägerin macht, vertreten durch den "A. e.V.", gegen den Beklagten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht als unbegründet hat sie Berufung eingelegt, die das Berufungsgericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit des "A. e.V." vor dem Landgericht als unzulässig verworfen hat. Für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2025 (NJWRR 2025, 1406) hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2025 (juris) zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch den "A. e.V.", mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 sämtliche Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt und die Gewährung von Akteneinsicht "zur weiteren Glaubhaftmachung der ... Ablehnung und etwaiger ergänzender Begründungen im Hauptsacheverfahren" beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. K. vom 30. Januar 2026 ist dem "A. e.V." Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung der Ablehnung bis zum 13. Februar 2026 eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2026 hat die Klägerin Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. abermals als befangen abgelehnt.
2 II. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin haben keinen Erfolg.
3 1. Das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. ist offenkundig unzulässig. Hierüber kann der Senat - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter (bis auf den nochmals abgelehnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ) befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 5, jeweils mwN), ohne dass es der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter bedarf (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 4] mwN; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 5 mwN).
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6 Zwar werden in dem Ablehnungsgesuch sämtliche Mitglieder des Senats namentlich benannt, die an dem Senatsbeschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 9, jeweils mwN), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 14 f.). Wie sich auch aus dem Schreiben des "A. e.V." vom 8. Januar 2026 ergibt, mit dem die Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin an den I. Zivilsenat gerügt wird, ist das Ablehnungsgesuch nicht auf die Prüfung der Befangenheit einzelner Richterinnen oder Richter gerichtet, sondern darauf, den gesamten Senat von einer weiteren Entscheidung auszuschließen.
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8 2. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist jedenfalls unbegründet. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung aller objektiven Umstände die Befürchtung zu wecken geeignet sind, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4; BGH, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 10, jeweils mwN).
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10 Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Wartepflicht für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 12; Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 [juris Rn. 19]; BVerwG, NVwZ 2025, 1349 [juris Rn. 7], jeweils mwN), was hier nicht der Fall ist.
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