BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – I ZB 93/25
KORE704802026 ECLI:DE:BGH:2026:260226BIZB93.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260226 I ZB 93/25 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 2. Oktober 2025, Az: 10 U 43/25 evorgehend LG Bamberg, 13. Mai 2025, Az: 42 O 126/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2025 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.
1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die soziale Netzwerke betreibt, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Innerhalb der laufenden Frist beantragte die Klägerin erneut eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung unter anwaltlicher Versicherung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Senatsvorsitzende verlängerte die Frist antragsgemäß bis zum 15. September 2025 mit dem folgenden Hinweis:
Mit einer weiteren - dritten - Fristverlängerung kann jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn sich die Begründung eines Fristverlängerungsantrags - wie bislang - in nicht einzelfallbezogenen Textbausteinen erschöpft und in allen von den Klägervertretern beim Senat geführten ähnlichen Verfahren verwendet wird. Der Senat ist dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet und nicht bereit, ohne im Einzelnen konkret dargelegte und entsprechend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe eine weitere Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen.
2 Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 beantragte die Klägerin, die Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich 15. Oktober 2025 zu verlängern. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor:
Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ... hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert.
3 Mit Verfügung vom 11. September 2025 lehnte der Senatsvorsitzende den Antrag ab. Die Verfügung ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich von deren Eingangsbestätigung am 11. September 2025 um 14:38:54 Uhr ein. Das beim Berufungsgericht am 15. September 2025 um 10:02:40 Uhr eingegangene Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert auf den 15. September 2025. Am 16. September 2025 ging beim Berufungsgericht die Berufungsbegründung ein.
4 Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der beantragten Fristverlängerung stattgegeben werden würde, und sei nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht zu erstellen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
5 II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert gewesen. Auf eine dritte Fristverlängerung hätten sie nicht vertrauen dürfen. Der Fristverlängerungsantrag vom 10. September 2025 gehe auf die Hinweise des Vorsitzenden nicht ein und lege keinen erheblichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dar. Er habe in Wortlaut und Begründung den vorangegangenen Anträgen entsprochen, die wiederum wortgleich mit in verschiedenen Parallelverfahren gestellten Anträgen seien. Der Senat habe daher davon ausgehen müssen, dass die Fristverlängerungsgesuche der Klägerin standardisiert und losgelöst vom tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt würden.
6 Ferner habe auch deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden, weil über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und die Ablehnung des Antrags der Klägerin noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung bekanntgegeben worden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ausweislich des von ihnen übersandten Empfangsbekenntnisses am Vormittag des letzten Tages der laufenden Frist Kenntnis von der Ablehnung der Fristverlängerung erlangt und damit ausreichend Zeit (nämlich noch etwa 14 Stunden) gehabt, auf die Ablehnung des Antrags zu reagieren. Tatsächlich dürfte der Reaktionszeitraum deutlich früher begonnen haben, nachdem die den Fristverlängerungsantrag ablehnende Verfügung bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Nachmittag des 11. September 2025 eingegangen sei. Eine Übersendung der Berufungsbegründung noch am 15. September 2025 wäre auch deshalb ohne weiteres möglich gewesen, weil offenkundig bereits ein "Musterschriftsatz" zur Verfügung gestanden habe. Jedenfalls aber wäre es möglich und geboten gewesen, einen neuerlichen, nachgebesserten Fristverlängerungsantrag zu stellen.
7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (dazu unter III 1) und begründet (dazu unter III 2).
8 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 [juris Rn. 11], jeweils mwN).
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt.
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18 3. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.
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