KORE704812026 ECLI:DE:BGH:2026:140126U2STR364.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260114 2 StR 364/25 Urteil § 24 Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Köln, 28. Januar 2025, Az: 113 KLs 21/24 DEU Bundesrepublik Deutschl
§ 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; vom 14. Mai 1996 – 1 St
R 51/96, BGHSt 42, 158, 161; vom
- Mai 2015 – 3 StR 89/15, Rn. 4 mit Anm. Jäger in JA 2016, 232 ff., und vom
- Januar 2024 – 6 StR 324/23,
§ 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 31 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Oktober 2003 – 1 St
R 402/03, NStZ 2004, 324, 325 Rn. 6; vom
- Mai 2014 – 3 StR 134/14, NStZ 2014, 450, und vom
- November 2023 – 2 StR 302/23, NStZ 2025, 29 Rn. 5). 16 bb) Daran gemessen hat das Landgericht einen fehlgeschlagenen Versuch der schweren Vergewaltigung oder einen unfreiwilligen Rücktritt vom Versuch rechtsfehlerfrei verneint. 17
(1)Nach den Feststellungen gab der Angeklagte seinen Tatentschluss, die von ihm auf der Matratze festgehaltene Nebenklägerin zu vergewaltigen, nach dem Biss der Nebenklägerin in dem Bewusstsein auf, dass er ihr weiterhin körperlich überlegen sei und er die Tat durch weitere Gewalt fortführen und die Nebenklägerin überwältigen könne. Dabei war seine mit der Tataufgabe verbundene Lockerung des Griffs ausschließlich dadurch motiviert, dass er der Nebenklägerin kein weiteres Leid zufügen wollte. Unwiderstehliche innere Hemmungen standen der Tatfortführung nicht im Wege. 18
(2)Diese Feststellungen, die die Freiwilligkeit des Rücktritts belegen, basieren auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. 19 (
- a)Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12 mwN). 20 (
- b)Daran gemessen begegnet die Beweiswürdigung keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 21 (
- aa)Die Strafkammer ist tragfähig davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich auch in dem Moment, in dem ihn die Nebenklägerin gebissen und er den Griff gelockert habe, weiterhin körperlich überlegen gefühlt. Sie hat sich dabei rechtsfehlerfrei auf dessen aus ihrer Sicht insoweit glaubhafte Einlassung sowie auf das Tatgeschehen gestützt, wonach es dem Angeklagten unmittelbar zuvor möglich war, mittels körperlicher Gewalt den Arm der Nebenklägerin auf der Matratze zu fixieren, ihr den Mund zuzuhalten und sie in den Bauch zu schlagen. Dabei hat die Strafkammer die unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass er in seiner Gesäßtasche Handschellen mit sich führte. 22 (
- bb)Entgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellung, der Angeklagte habe die Nebenklägerin auf der Grundlage einer freien Willensentscheidung losgelassen, ebenfalls rechtsfehlerfrei beweiswürdigend unterlegt. Die Strafkammer hat die entsprechende Einlassung des Angeklagten kritisch hinterfragt und ist ihr auf der Grundlage der objektiven Geschehnisse gefolgt. Ihre Beweiswürdigung lässt keine relevanten Lücken erkennen. Insbesondere hat sich die Strafkammer detailliert mit der mehrfachen Äußerung des Angeklagten, er sei – angesichts der körperlichen Gegenwehr der Nebenklägerin − zu einer Fortsetzung der Tat „mental nicht mehr in der Lage“ gewesen, auseinandergesetzt. Sie hat seine Einlassung angesichts der gleichzeitig beschriebenen Erkenntnis, der Nebenklägerin bereits zu viel Leid zugefügt zu haben, als Darstellung eines inneren Entscheidungsprozesses beziehungsweise einer Abwägung gesehen, nicht jedoch als Ausdruck einer unüberwindbaren inneren Hemmung. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung mit dem weiteren Verhalten des Angeklagten und seiner Interaktion mit der Nebenklägerin nachvollziehbar begründet. Der Senat besorgt nicht, dass ihr dabei die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aus dem Blick geraten sein könnte, die sie bei der Feststellung des Rücktrittshorizonts ausdrücklich erörtert und dabei gesehen hat, dass es sich bei dem Angeklagten um eine „eher aggressionsgehemmt auftretende Person“ handelt. Die Strafkammer hat zudem dessen „Grundpersönlichkeit“ bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbetrachtung noch einmal in den Blick genommen. Dass sie gleichwohl den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe bei der Tatdurchführung Skrupel bekommen und daher von der weiteren Tatbegehung Abstand genommen, obwohl ihm die Tat weiterhin möglich gewesen sei, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. 23 (
- cc)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründet es keinen Widerspruch, dass die Strafkammer festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Biss der Nebenklägerin zwar seinen Tatplan aufgegeben, gleichwohl sei ihm aber danach noch bewusst gewesen, dass er den Inhalt des mitgeführten Rucksacks – sofern noch gewollt – zur Tatausführung hätte einsetzen können. Diese Feststellung der Strafkammer spiegelt lediglich die juristische Unterscheidung zwischen dem kognitiven und dem voluntativen Element des Tatentschlusses beziehungsweise dessen Aufgabe wider. 24 (
- dd)Der Senat besorgt anders als die Beschwerdeführerin auch nicht, der Strafkammer könne der Bezugspunkt der versuchten Tat aus dem Blick geraten sein, weil sie wiederholt auf die Handlung des Überwältigens anstatt des Vergewaltigens abgestellt habe. Nach dem Tatplan war die Überwältigung der Nebenklägerin deren beabsichtigter Vergewaltigung unmittelbar vorgelagert. Dass der Angeklagte in seinem Vorstellungsbild zwischen diesen beiden unmittelbar aufeinanderfolgenden Handlungssequenzen differenzierte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen war nach seinem modifizierten Tatplan eine Vergewaltigung der Nebenklägerin erst möglich, nachdem er diese überwältigt hatte, sodass die Aufgabe des Tatentschlusses zur Überwältigung der Nebenklägerin zwangsläufig die Aufgabe des Vergewaltigungsversuchs umfasste. 25 (
- ee)Schließlich fußt die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe „bereits nach dem Biss in seinen Finger seinen Tatentschluss zur Vergewaltigung der Nebenklägerin aufgegeben und von der weiteren Tatausführung Abstand genommen […], da er der Nebenklägerin kein weiteres Leid habe zufügen wollen“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Insbesondere hat die Strafkammer mögliche weitere Motive für die Tataufgabe des Angeklagten ausgeschlossen und dessen weiteres Handeln umfassend und kritisch gewürdigt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Möglichkeit einer anderen Würdigung begründet keinen Rechtsfehler. 26
- c)Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch hält rechtlicher Prüfung stand. Der „Vorsatzwechsel“ des Angeklagten begründet nicht die Annahme von Tatmehrheit. 27
- aa)Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – 2 StR 143/90,
§ 1Entschluss, einheitlicher 3).
Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinne dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1984 – 1 StR 427/84, Rn. 12 f.). Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264 Rn. 3). Ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit anzunehmen ist, unterliegt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (BGH, Urteile vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, Rn. 8, und vom 23. Juni 2021 – 2 StR 306/20, Rn. 15). 28
- bb)Hieran gemessen ist die tatrichterliche Annahme von Tateinheit nicht zu beanstanden. Das Tatgeschehen an der Matratze und im Treppenhaus dauerte insgesamt etwa anderthalb Minuten und umfasste damit nur einen kurzen Zeitraum. Der Nötigungsvorsatz des Angeklagten, die Nebenklägerin mittels Gewalt am Rufen zu hindern, währte über den gesamten Tatzeitraum. Er wollte fortwährend vermeiden, dass andere Hausbewohner auf die Tat aufmerksam werden. Dass er zwischenzeitlich seinen Vergewaltigungsvorsatz aufgab, ändert daran nichts. 29
- d)Die Überprüfung der zugemessenen Einzelstrafe im Fall B.II. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. III. Revision der Nebenklägerin 30 1. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Vergewaltigung und damit wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). 31 2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch der schweren Vergewaltigung zurückgetreten, ist aus den dargestellten Erwägungen nicht zu beanstanden. IV. 32 Die im Umfang der Rechtsmittel (§ 301 StPO) veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. V. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und eines Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, so dass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch seine Revision im Beschlussweg verworfen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 344/16, Rn. 34; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 473 Rn. 10). Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704812026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public