BGH VIa ZR 209/24
KORE704882024 ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIAZR209.24.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240924 VIa ZR 209/24 Beschluss vorgehend OLG Nürnberg, 15. März 2024, Az: 16 U 2765/22vorgehend LG Regensburg, 24. August 2022, Az: 63 O 769/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.000 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.048,48 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, zuletzt in der Hauptsache nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.900 € nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.
II.
3 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht.
4 1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Rechtsmittelführers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung und demzufolge nach dem beabsichtigten Revisionsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 660/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. September 2023 - VIa ZR 1205/22, juris Rn. 2). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22, juris Rn. 6).
5 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.
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8 Zwar kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € grundsätzlich unbeschränkt eingelegt und nach ihrer Zulassung die Revision auf einen Betrag beschränkt werden, der die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr überschreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4). Kündigt der Beschwerdeführer allerdings - wie hier - bereits mit der Beschwerdebegründung an, nach Zulassung der Revision den ursprünglich geltend gemachten prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 - VIa ZR 1163/22, juris Rn. 5; Beschluss vom30. November 2005, aaO) nur noch in Höhe eines die Wertgrenze nicht erreichenden Betrags weiterverfolgen zu wollen, erschöpft sich sein Interesse an der vollumfänglichen Beseitigung der zu seinen Lasten ergangenen Berufungsentscheidung in der Erreichung der Wertgrenze, ohne jedoch sein allein maßgebliches Rechtsschutzziel zu bilden.
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C. Fischer Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704882024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public