KORE704942024 ECLI:DE:BGH:2024:310824B5STR207.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240831 5 StR 207/24 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2023, Az: 631 KLs 10/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Auf die Revision der Angeklagten R. wird das vorbenannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagte R. hat es wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 1. Das Handeltreiben des Angeklagten K. bezog sich zum einen auf rund 470 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von knapp 420 Gramm CHC, zum anderen auf gut 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von etwas mehr als 42 Gramm THC, die sämtlich im Mai 2023 in dem von ihm und der Mitangeklagten gemeinsam bewohnten Reihenhaus sichergestellt wurden. Letzteres unterfällt nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der hier milderen Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu beachten hat. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Denn der Senat kann insbesondere mit Blick auf den hohen Anteil des Marihuanahandels nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Falles aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 4 2. Die Verurteilung der Angeklagten R. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.