einem Anteil an dem pro Transaktion erwirtschafteten Umsatz oder Gewinn, ist diese Vergütung nur dann als im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet anzusehen, wenn der gesamte Umsatz oder Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den über den Internet-Marktplatz getätigten Geschäften beruht. Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 13. März 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Widerklageantrags 1.2 zum
teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die in den Niederlanden ansässige Klägerin gehört dem D. -Konzern an. Die Beklagte ist die berufsständische Organisation der Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein. Zu ihren Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten der Apotheker. 2 Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform, über die niedergelassene Apotheken und Versandapotheken durch Abschluss eines "Partnervertrags" apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und andere Produkte, etwa Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel, anbieten und verkaufen können. Die Klägerin selbst bietet keine Apothekenprodukte an. Teilnehmende Apotheken sollen über die Online-Plattform der Klägerin auch das Einlösen von elektronischen Rezepten (
folgend: E-Rezepten) anbieten können, was Kunden ermöglicht, rezeptpflichtige Arzneimittel von ihnen zu erhalten.
einer Startphase mit Sonderkonditionen sollen die teilnehmenden Apotheken eine "monatliche Grundgebühr" von 399 € für die Nutzung der Online-Plattform zahlen. Auf Bestellungen von Produkten, die apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind, soll die Klägerin zusätzlich eine "Transaktionsgebühr" in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises erhalten. Einen entsprechenden Partnervertrag schloss die Klägerin im Januar 2022 mit einem in N. -W. niedergelassenen Apotheker ab. 3 Die Beklagte ließ die Klägerin im September 2021 mit der Begründung abmahnen, ihr Plattformmodell sei wegen Verstoßes gegen das in § 11 Abs. 1a ApoG geregelte Verbot des Rezeptmakelns unzulässig und die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb nicht preisgebundener Arzneimittel verstoße gegen § 8 Satz 2 ApoG. 4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, es ab sofort zu unterlassen, niedergelassenen Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung der Apotheke auf eine von der Klägerin betriebene Plattform zur Bestellung von Arzneimitteln anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages Verschreibungen, insbesondere elektronische Verschreibungen, an die teilnehmenden Apotheken übermittelt werden und die teilnehmende Apotheke hierfür eine monatliche Grundgebühr von mindestens 399 € pro Apotheke an die Klägerin bezahlt. 5 Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. niedergelassenen Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung der Apotheke auf eine von der Klägerin oder einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen betriebene Plattform zur Bestellung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, 1.1 wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Marktplatz-Infrastruktur, über die Verschreibungen, insbesondere elektronische Verschreibungen, an die teilnehmende Apotheke übermittelt werden, zur Verfügung gestellt wird und die teilnehmenden Apotheken hierfür eine monatliche Grundgebühr von EUR 399,00 pro Apotheke an die Klägerin bezahlen; 1.2 wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages Bestellungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an die teilnehmenden Apotheken übermittelt werden und die teilnehmenden Apotheken hierfür an die Klägerin eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises bezahlen. […] 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - stattgegeben (LG Karlsruhe, PharmR 2023, 125). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den mit der Widerklage verfolgten Antrag 1.1 abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen und die Revision zugelassen (OLG Karlsruhe, PharmR 2024, 317). 7 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihren Feststellungsantrag sowie ihren auf vollständige Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag weiter. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Widerklageantrag 1.1 weiter. 8 A. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als unzulässig erachtet. Den mit dem Widerklageantrag 1.1 verfolgten Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht als unbegründet, den Widerklageantrag 1.2 hingegen als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 9 Das für die negative Feststellungklage erforderliche Feststellungsinteresse sei mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über die im Wege der Widerklage erhobene Leistungsklage vollständig entfallen. 10 Die Widerklage sei zulässig, insbesondere seien deutsche Gerichte international zuständig und die Widerklageanträge hinreichend bestimmt. Der mit dem Widerklageantrag 1.1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG sei unbegründet, weil die Klägerin durch die angegriffene Vertragsgestaltung nicht gegen das in § 11 Abs. 1a ApoG vorgesehene Verbot des Rezeptmakelns für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße. 11 Der mit dem Widerklageantrag 1.2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hingegen begründet. Die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Apotheken zur Zahlung einer Gebühr von 10 % des Nettoverkaufspreises für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße gegen das in § 8 Satz 2 ApoG geregelte Verbot der Überlassung von Vermögenswerten gegen umsatzabhängige Vergütung. 12 B. Die Revision der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung
dem Widerklageantrag 1.2 richtet. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (dazu
folgend B I). Die Widerklage ist zwar zulässig (dazu
folgend B II). Den Widerklageantrag 1.1 hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht als unbegründet erachtet (dazu
folgend B III). Die Verurteilung
dem Widerklageantrag 1.2 durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen
prüfung nicht stand (dazu
folgend B IV). 13 I. Die negative Feststellungsklage der Klägerin ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das in § 256 ZPO geforderte - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom
Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellungsklage der Klägerin unzulässig. 16
den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Widerklage angegriffenen Vertragsangebote richten sich an inländische Apotheken als Adressaten. Für die Widerklage ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte zudem aus Art. 8 Nr. 3 Brüssel-Ia-VO, da sie sich auf denselben Sachverhalt wie die Klage stützt. 23 2. Die Klagebefugnis der Beklagten
3 Nr. 4 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. 24 a) Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG stehen die Ansprüche
1 UWG unter anderem den berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu. 25
BerG-NRW) ist die Beklagte die berufsständische Organisation der Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufgabe der Kammern für Heilberufe ist es, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG-NRW) und die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HeilBerG-NRW). 28 Zu den beruflichen Belangen der Kammermitglieder zählen deren gewerbliche Interessen, welche auch die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen umfassen, durch die den Kammermitgliedern
teile im Wettbewerb entstehen können (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313 [juris Rn. 15] = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 10] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, jeweils mwN). 29
den von der Beklagten gestellten Anträgen und dem von ihr zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt verfolgt die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, zu denen neben der von der Revision der Klägerin betonten Überwachung der Einhaltung von Berufspflichten auch die Wahrnehmung beruflicher Belange der Kammerangehörigen zählt. Die Ausformung dieser unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Beklagten bewirkt keine Aufspaltung des Streitgegenstands. Aus dem Umstand, dass die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe mit einem Mitglied der Beklagten einen Partnervertrag geschlossen, folgt zudem keine Beschränkung ihres Begehrs auf die Einhaltung von Berufspflichten ihrer Mitglieder, also auf eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb der Mitgliedschaft der Beklagten. 34 III. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Widerklageantrag 1.1 als unbegründet erachtet. Der Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG zu, weil die Klägerin durch die angegriffene Vertragsgestaltung nicht gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt. 35 1.
G ist es für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG genannten Dritten - Personen, die nicht Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, Ärzte oder andere Personen sind, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen - unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. 36 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die Klägerin E-Rezepte oder E-Rezept-Token deswegen im Sinne von § 11 Abs. 1a ApoG "vermittele" oder "weiterleite", weil sie eine technische Infrastruktur bereitstelle, die dies - gegebenenfalls unter Nutzung der von der Nationalen Agentur für digitale Medizin (Gematik) bereitgestellten Schnittstelle - technisch (mit)ermögliche. Die Forderung, die Annahme des entsprechenden Versprechens und die Annahme der Zahlung der vorgesehenen monatlichen Grundgebühr für das Bereitstellen einer digitalen Marktplatz-Infrastruktur, über die E-Rezepte oder ERezept-Token durch den Kunden unter Inanspruchnahme dieser digitalen Infrastruktur an die Apotheke des Vertragspartners übertragen werden könnten, falls der Kunde diese auswähle, stellten jedenfalls keinen Vorteil dar, der gerade "für" die in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Handlungen gefordert, vereinbart oder gewährt werde. Es müsse ein Konnex zwischen dem Vorteil und den in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Handlungen derart bestehen, dass ein Entgelt gerade für einen steuernden Einfluss des Dritten auf den Weg von Rezepten zur Apotheke bezahlt werde. Dies sei bei der im Streitfall angegriffenen Marktplatz-Infrastruktur nicht der Fall, da die monatliche Grundgebühr nicht an einzelne Übertragungsvorgänge im Zusammenhang mit der Weiterleitung oder Vermittlung von Verschreibungen - etwa in Form einer Umsatzbeteiligung - anknüpfe, sondern unabhängig davon anfalle, ob eine teilnehmende Apotheke solche überhaupt anbiete beziehungsweise wie viele solcher Arzneimittel sie verkaufe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf § 360 Abs. 16 SGB V. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 37 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin bei dem Betrieb ihres Internetmarktplatzes mit Blick auf die darin vorgesehene Funktion des Einlösens von E-Rezepten nicht gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt. Selbst bei (unterstelltem) Vorliegen einer der tatbestandlichen Handlungsformen des Sammelns, Vermittelns oder Weiterleitens im Sinne des § 11 Abs. 1a ApoG ist der Tatbestand nicht erfüllt, weil die monatliche "Grundgebühr" in Höhe von 399 € nicht als Vorteil gerade für die Handlungen versprochen oder gewährt wird, in denen die Beklagte ein "Weiterleiten" oder "Vermitteln" von elektronischen Verschreibungen sieht. Es besteht nicht der erforderliche schutzzweckrelevante Zusammenhang zwischen den in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Tathandlungen und dem versprochenen oder gewährten Vorteil. 38 a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1a ApoG impliziert mit dem finalen Adverb "dafür", dass der Vorteil gerade auf die tatbestandsmäßigen Handlungen des Sammelns, Vermittelns oder Weiterleitens bezogen sein muss. 39 b)
der Begründung des Gesetzentwurfs dient die schlagwortartig als Verbot des Rezeptmakelns bezeichnete Regelung des § 11 Abs. 1a ApoG zum einen dem Schutz der Freiheit der Versicherten bei der Auswahl der Apotheke, zum anderen der Sicherung einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch wohnortnahe Apotheken. Apotheken könnten zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten, da sie sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen beteiligen müssten oder Verschreibungen verlören. Es stehe zu befürchten, dass derartige Geschäftsmodelle mit der Einführung der elektronischen Verordnung an Bedeutung gewönnen. Es solle ausgeschlossen werden, dass unter Berufung auf die Möglichkeiten der Digitalisierung die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Gewährleistung der freien Apothekenwahl in Frage gestellt werde (s. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur [Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG], BT-Drucks. 19/18793, S. 137 [
folgend abgekürzt als RegE PDSG]). 40
Normstruktur und Schutzzweck weist § 11 Abs. 1a ApoG Übereinstimmungen mit den Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts auf,
denen es Ärzten untersagt ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Diese Vorschriften schützen neben der Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom
1 SGB V in der seit dem
3 Satz 1 sind Apotheken verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage elektronischer ärztlicher Verordnungen unter Nutzung der Telematikinfrastruktur abzugeben. 46
seit dem 20. Oktober 2020 geltender Gesetzeslage ist die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung
1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen (§ 360 Abs. 5 Satz 1 SGB V in der vom
SGB V, Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Apotheken, Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eingegrenzt worden. § 361a Abs. 6 SGB V sieht nunmehr die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, die Datenübermittlung an die in § 361a Abs. 1 SGB V genannten Berechtigten durch Rechtsverordnung zu regeln (vgl. dazu Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung [Krankenhauspflegeentlastungsgesetz], BT-Drucks. 20/3876, S. 60 [unter Nr. 27 zu Buchst. d] und S. 61 f.). 48 In der Gesetzesbegründung der Erstregelung heißt es in Bezug auf die Tätigkeit der Gesellschaft für Telematik, ärztliche Verordnungen und damit auch entsprechende Zugriffsmöglichkeiten seien ein außerhalb des Wirtschaftslebens stehendes Medium zur wechselseitigen Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Erstattungs- oder Zahlungsansprüche; die sichere Übermittlung und der Zugriff auf ärztliche Verordnungen stünden keiner eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit offen. In Bezug auf die (inzwischen außer Kraft getretene) ursprüngliche Verordnungsermächtigung heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, es werde unter Beachtung des grundlegenden Anspruchs an die Sicherheit der Telematikinfrastruktur, des öffentlichen Gesundheitsschutzes und der Datensicherheit ein angemessener Rahmen für die Teilnahme von Drittanbietern von Mehrwertanwendungen zugelassen. Auch unter Geltung des Makelverbots
G bleibe die Möglichkeit Dritter gewahrt, unter Nutzung der Schnittstelle Mehrwertangebote anzubieten, die nicht die unzulässige Beeinflussung der freien Apothekenwahl durch Gewährung oder Versprechen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der apothekenrechtlichen Bestimmungen zum Gegenstand hätten (RegE PDSG, BT-Drucks. 19/18793, S. 129, 137). 49
16 Satz 1 SGB V in der seit dem 26. März 2024 geltenden Fassung ist die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die den Anwendungsfall der Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur enthalten, untersagt. Von dem Verbot nicht umfasst ist gemäß § 360 Abs. 16 Satz 2 Nr. 4 SGB V die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter, mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten eingehalten wird, keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik sowie normierte Schnittstellen der Gesellschaft für Telematik für die diskriminierungsfreie Anbindung genutzt werden.
G zu beachten. 50
der Gesetzesbegründung soll durch § 360 Abs. 16 SGB V sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet und eine freie Apothekenwahl gewährleistet wird. Durch die Ausnahmen würden sowohl Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht, als auch Anwendungen, welche eine Einlösung durch einen Versicherten diskriminierungsfrei bei allen Apotheken ermöglichen (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens [Digital-Gesetz - DigiG], BT-Drucks. 20/9048, S. 128). 51
F/§ 360 Abs. 10 Satz 1 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zu erbringende "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" bezieht. Der
16 Satz 2 Nr. 4 SGB V zulässigen Möglichkeit der Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter, mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln, liefe es zuwider, jeden Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrags zwischen Apotheken und dem Anbieter eines Internetdienstes als
G unzulässig anzusehen, selbst wenn das gewählte Vergütungsmodell weder die Freiheit der Apothekenwahl noch die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken gefährdet (vgl. Mand, A&R 2023, 3, 9). 52 Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der in § 361a Abs. 1 SGB V vorgesehenen Beschränkung der Datenübermittlung an einen enumerativ aufgezählten Kreis von Berechtigten, der außerhalb des Systems der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung stehende Dienstleistungsanbieter nicht umfasst, nicht die gesetzgeberische Festlegung auf die Unzulässigkeit jeglicher Datenübermittlung an andere, in der Vorschrift nicht genannte Drittanbieter. § 361a SGB V regelt ausschließlich die Datenübermittlung innerhalb der
10 Satz 1 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Telematikinfrastruktur. Dies lässt die Zulässigkeit von Drittangeboten außerhalb dieser Telematikinfrastruktur
der in § 360 Abs. 16 Satz 2 Nr. 4 SGB V geregelten Verbotsausnahme unberührt. 53 d)
allem ist es sachgerecht, nur solche Angebote dem Verbot des § 11 Abs. 1a ApoG zu unterwerfen, bei denen der Vorteil im Sinne eines schutzzweckrelevanten Zusammenhangs gerade für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten des Rezepts im Einzelfall gewährt wird. Der dem § 11 Abs. 1a ApoG zugrundeliegende Schutzzweck ist berührt, wenn bei dem Angebot etwa einer Internetplattform die Gefahr besteht, dass niedergelassene Apotheken unter wirtschaftlichen Druck geraten, sich der Plattform anzuschließen, um dem Verlust von Verschreibungen vorzubeugen. Der in einem solchen wirtschaftlichen Druck zum Ausdruck kommende steuernde Einfluss der Plattform auf den Weg von Rezepten zur Apotheke stellt eine Beeinflussung des Apothekenwettbewerbs dar, die nicht dem Leitbild einer an heilberuflichen Kriterien orientierten wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch in pharmazeutischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Hinsicht unabhängige Apotheker entspricht (vgl. Mand, A&R 2023, 3, 7 und 9; Wesser, GuP 2022, 81, 88). 54
dem Widerklageantrag 1.2 richtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Klägerin gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Satz 2 Fall 2 ApoG nicht angenommen werden. 67 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Apotheken zur Zahlung einer Gebühr von 10 % des Nettoverkaufspreises für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße gegen § 8 Satz 2 ApoG. Die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur zum Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stelle - unabhängig vom Vertragstyp - jedenfalls einen Vermögenswert dar, welcher der teilnehmenden Apotheke im Sinne des § 8 Satz 2 Fall 3 ApoG während der Vertragsdauer umsatzabhängig überlassen werde. Die Nutzungsmöglichkeit der digitalen Infrastruktur als virtueller Verkaufsraum werde den Apotheken während der Vertragsdauer ähnlich wie bei einem gemieteten Geschäftsraum gegen eine prozentuale Umsatzbeteiligung überlassen. Die Höhe der umsatzorientierten Miete sei nicht entscheidend. Auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Apothekers im Einzelfall komme es nicht an, weshalb Feststellungen zum Verhältnis des Vor-Ort-Geschäfts der Apotheken zum Onlinehandel und zum Verhältnis zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Produkten entbehrlich seien. Die Überlassung der digitalen Infrastruktur sei nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung; ebenso sei auch
den Angaben der Klägerin der Anteil von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln am Gesamtumsatz von derzeit etwa 5 % nicht von vornherein als völlig unerheblich anzusehen. Dies hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 68 2.
G sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. 69 Auf diese Weise sollen sogenannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekeninhabers zu Nutze macht und an den Erlösen der Apotheke partizipiert, ausgeschlossen werden. Die Regelung des § 8 Satz 2 ApoG ist - ebenso wie das Verpachtungsverbot des § 9 ApothG - Ausdruck der gesetzgeberischen Zielvorstellung, dem Apotheker die eigenverantwortliche Führung und Leitung seines Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, ohne (auch nur indirekt) bei seinen Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden (BGH, Urteil vom
kommt (vgl. BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere dazu, dauerhaft eine mit dem Internet verbundene Marktplatz-Infrastruktur bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, damit die teilnehmenden Apotheken Bestellungen von Kunden empfangen, bearbeiten und ausführen können. Der Vertragszweck liegt nicht in erster Linie in der Zurverfügungstellung eines digitalen Inhalts, also der Bereitstellung von Daten, sondern in der Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, die die Verarbeitung von Daten und Interaktionen mit von Nutzern hochgeladenen Daten ermöglicht (vgl. § 327 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). 73
G unterliegen, die Möglichkeit nehmen, durch die Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsformen beziehungsweise direkter oder indirekter Beteiligungen Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, ohne dabei
außen in Erscheinung zu treten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BT-Drucks. 8/3554, S. 14, 16). 76 bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass durch die dort vorgesehene transaktionsabhängige Vergütung von 10 % des Nettoverkaufspreises von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, eine wirtschaftliche Abhängigkeit der teilnehmenden Apotheken vom Betreiber der Online-Plattform zu besorgen ist. 77 Eine Vergütung, die sich - wie hier - am Umsatz oder am Gewinn einzelner Geschäfte ausrichtet, kann nur dann als im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet angesehen werden, wenn Umsatz und Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den auf diese Weise getätigten Geschäften beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, A&R 2009, 175 [juris Rn. 38]; VG Mainz, GewArch 2009, 125; OLG Naumburg, WRP 2020, 110 [juris Rn. 91]; LG Hamburg, Beschluss vom
teil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 80 In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die Begründetheit des Widerklageantrags 1.2 erneut zu prüfen und den Parteien Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, ob die angegriffene Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der teilnehmenden Apotheken oder ihre Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln bei der Auswahl, Beschaffung und dem Verkauf der Arzneimittel gefährdet. Ferner hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Begründetheit des Widerklageantrag 1.2 getroffen, soweit die Beklagte ihn hilfsweise auf einen kartellrechtlichen Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4a Vertikal-GVO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.