BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 46/24 – Voraussetzungen eines unzulässigen Rezeptmakelns; Verlangen einer Nutzungsgebühr durch einen Internetmarktplatz - Partnervertrag…
KORE704962025 ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR46.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250220 I ZR 46/24 Urteil § 8 S 2 Alt 2 ApoG, § 11 Abs 1 ApoG, § 11 Abs 1a ApoG, § 360 Abs 1 SGB 5, § 360 Abs 2 SGB 5, § 360 Abs 3 SGB 5, § 360 Abs 10 SGB 5, § 360 Abs 16 SGB 5, § 361a Abs 1 SGB 5, § 361a Abs 6 SGB 5, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2024, Az: 6 U 418/22, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 8. Dezember 2022, Az: 13 O 17/22 KfH, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen eines unzulässigen Rezeptmakelns; Verlangen einer Nutzungsgebühr durch einen Internetmarktplatz - Partnervertrag Partnervertrag 1. Ein Fall des unzulässigen Rezeptmakelns im Sinne des § 11 Abs. 1a ApoG liegt vor, wenn der Dritte den Vorteil "dafür" fordert, sich versprechen lässt, annimmt oder gewährt, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten. Erforderlich ist ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil, der gegeben ist, wenn die Art und Weise der Vorteilsgewährung geeignet ist, die Freiheit der Apothekenwahl der Versicherten oder die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gefährden.
Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 13. März 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Widerklageantrags 1.2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die in den Niederlanden ansässige Klägerin gehört dem D. -Konzern an. Die Beklagte ist die berufsständische Organisation der Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein. Zu ihren Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten der Apotheker.
2 Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform, über die niedergelassene Apotheken und Versandapotheken durch Abschluss eines "Partnervertrags" apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und andere Produkte, etwa Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel, anbieten und verkaufen können. Die Klägerin selbst bietet keine Apothekenprodukte an. Teilnehmende Apotheken sollen über die Online-Plattform der Klägerin auch das Einlösen von elektronischen Rezepten (nachfolgend: E-Rezepten) anbieten können, was Kunden ermöglicht, rezeptpflichtige Arzneimittel von ihnen zu erhalten. Nach einer Startphase mit Sonderkonditionen sollen die teilnehmenden Apotheken eine "monatliche Grundgebühr" von 399 € für die Nutzung der Online-Plattform zahlen. Auf Bestellungen von Produkten, die apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind, soll die Klägerin zusätzlich eine "Transaktionsgebühr" in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises erhalten. Einen entsprechenden Partnervertrag schloss die Klägerin im Januar 2022 mit einem in N. -W. niedergelassenen Apotheker ab.
3 Die Beklagte ließ die Klägerin im September 2021 mit der Begründung abmahnen, ihr Plattformmodell sei wegen Verstoßes gegen das in § 11 Abs. 1a ApoG geregelte Verbot des Rezeptmakelns unzulässig und die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb nicht preisgebundener Arzneimittel verstoße gegen § 8 Satz 2 ApoG.
4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, es ab sofort zu unterlassen, niedergelassenen Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung der Apotheke auf eine von der Klägerin betriebene Plattform zur Bestellung von Arzneimitteln anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages Verschreibungen, insbesondere elektronische Verschreibungen, an die teilnehmenden Apotheken übermittelt werden und die teilnehmende Apotheke hierfür eine monatliche Grundgebühr von mindestens 399 € pro Apotheke an die Klägerin bezahlt.
5 Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. niedergelassenen Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung der Apotheke auf eine von der Klägerin oder einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen betriebene Plattform zur Bestellung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, 1.1 wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Marktplatz-Infrastruktur, über die Verschreibungen, insbesondere elektronische Verschreibungen, an die teilnehmende Apotheke übermittelt werden, zur Verfügung gestellt wird und die teilnehmenden Apotheken hierfür eine monatliche Grundgebühr von EUR 399,00 pro Apotheke an die Klägerin bezahlen;
1.2 wenn im Rahmen der Durchführung des Vertrages Bestellungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an die teilnehmenden Apotheken übermittelt werden und die teilnehmenden Apotheken hierfür an die Klägerin eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises bezahlen. […] 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - stattgegeben (LG Karlsruhe, PharmR 2023, 125). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den mit der Widerklage verfolgten Antrag 1.1 abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen und die Revision zugelassen (OLG Karlsruhe, PharmR 2024, 317).
7 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihren Feststellungsantrag sowie ihren auf vollständige Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag weiter. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Widerklageantrag 1.1 weiter.
8 A. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als unzulässig erachtet. Den mit dem Widerklageantrag 1.1 verfolgten Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht als unbegründet, den Widerklageantrag 1.2 hingegen als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9 Das für die negative Feststellungklage erforderliche Feststellungsinteresse sei mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über die im Wege der Widerklage erhobene Leistungsklage vollständig entfallen.
10 Die Widerklage sei zulässig, insbesondere seien deutsche Gerichte international zuständig und die Widerklageanträge hinreichend bestimmt. Der mit dem Widerklageantrag 1.1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG sei unbegründet, weil die Klägerin durch die angegriffene Vertragsgestaltung nicht gegen das in § 11 Abs. 1a ApoG vorgesehene Verbot des Rezeptmakelns für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße.
11 Der mit dem Widerklageantrag 1.2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hingegen begründet. Die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Apotheken zur Zahlung einer Gebühr von 10 % des Nettoverkaufspreises für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße gegen das in § 8 Satz 2 ApoG geregelte Verbot der Überlassung von Vermögenswerten gegen umsatzabhängige Vergütung.
12 B. Die Revision der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Widerklageantrag 1.2 richtet. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (dazu nachfolgend B I). Die Widerklage ist zwar zulässig (dazu nachfolgend B II). Den Widerklageantrag 1.1 hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht als unbegründet erachtet (dazu nachfolgend B III). Die Verurteilung nach dem Widerklageantrag 1.2 durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu nachfolgend B IV).
13 I. Die negative Feststellungsklage der Klägerin ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das in § 256 ZPO geforderte - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18, BGHZ 231, 116 [juris Rn. 11 f.] - Deutsche Digitale Bibliothek II, mwN) - rechtliche Interesse der Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens eines Unterlassungsanspruchs mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über die im Wege der Widerklage von der Beklagten erhobene Leistungsklage vollständig entfallen ist.
14 1. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [juris Rn. 10] - Parallelverfahren I; Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532 [juris Rn. 7]; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846 [juris Rn. 22] = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II, jeweils mwN). Auch wenn die Streitgegenstände von Feststellungs- und Leistungsbegehren teilweise übereinstimmen, besteht - bezogen auf den deckungsgleichen Teil - ein Vorrang der Leistungsklage (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1532 [juris Rn. 9]; Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12, NJW-RR 2013, 1105 [juris Rn. 11]; Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, NJW 2020, 148 [juris Rn. 16]).
15 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellungsklage der Klägerin unzulässig.
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20 II. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deutsche Gerichte international zuständig sind, die Widerklageanträge 1.1 und 1.2 hinreichend bestimmt sind und die Beklagte klagebefugt ist.
21 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21, GRUR 2023, 887 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 825 - Tellerschleifgerät; Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 - Eindrehpapier). Im Streitfall ergibt sie sich aus Art. 7 Nr. 2, Art. 8 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden Brüssel-Ia-VO).
22 Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Widerklage angegriffenen Vertragsangebote richten sich an inländische Apotheken als Adressaten. Für die Widerklage ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte zudem aus Art. 8 Nr. 3 Brüssel-Ia-VO, da sie sich auf denselben Sachverhalt wie die Klage stützt.
23 2. Die Klagebefugnis der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
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28 Zu den beruflichen Belangen der Kammermitglieder zählen deren gewerbliche Interessen, welche auch die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen umfassen, durch die den Kammermitgliedern Nachteile im Wettbewerb entstehen können (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313 [juris Rn. 15] = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 10] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, jeweils mwN).
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30 Das von der Beklagten beanstandete Verhalten - der Abschluss von Partnerverträgen mit Apotheken in Deutschland zwecks Angebots eines Internetmarktplatzes für Arzneimittel - ist geeignet, den Wettbewerb daran nicht teilnehmender Mitglieder der Beklagten zu beeinträchtigen. Das Angebot eines Internetmarktplatzes für verschreibungspflichtige Arzneimittel wirkt sich jedenfalls auch im räumlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten aus, weil Kunden statt des (stationären oder im Internet erfolgenden) Angebots eines Mitglieds der Beklagten das Internetangebot der Klägerin in Anspruch nehmen können. Für diese Interessenbeeinträchtigung ist ohne Bedeutung, ob der Vertragspartner der Klägerin im räumlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten ansässig ist. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin die Klagebefugnis der Beklagten nicht etwa auf das Verbot des Abschlusses von Partnerverträgen im räumlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten beschränkt.
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32 Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 16] = WRP 2024, 340 - E2).
33 Nach den von der Beklagten gestellten Anträgen und dem von ihr zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt verfolgt die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, zu denen neben der von der Revision der Klägerin betonten Überwachung der Einhaltung von Berufspflichten auch die Wahrnehmung beruflicher Belange der Kammerangehörigen zählt. Die Ausformung dieser unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Beklagten bewirkt keine Aufspaltung des Streitgegenstands. Aus dem Umstand, dass die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe mit einem Mitglied der Beklagten einen Partnervertrag geschlossen, folgt zudem keine Beschränkung ihres Begehrs auf die Einhaltung von Berufspflichten ihrer Mitglieder, also auf eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb der Mitgliedschaft der Beklagten.
34 III. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Widerklageantrag 1.1 als unbegründet erachtet. Der Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG zu, weil die Klägerin durch die angegriffene Vertragsgestaltung nicht gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt.
35 1. Nach § 11 Abs. 1a ApoG ist es für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG genannten Dritten - Personen, die nicht Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, Ärzte oder andere Personen sind, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen - unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.
36 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die Klägerin E-Rezepte oder E-Rezept-Token deswegen im Sinne von § 11 Abs. 1a ApoG "vermittele" oder "weiterleite", weil sie eine technische Infrastruktur bereitstelle, die dies - gegebenenfalls unter Nutzung der von der Nationalen Agentur für digitale Medizin (Gematik) bereitgestellten Schnittstelle - technisch (mit)ermögliche. Die Forderung, die Annahme des entsprechenden Versprechens und die Annahme der Zahlung der vorgesehenen monatlichen Grundgebühr für das Bereitstellen einer digitalen Marktplatz-Infrastruktur, über die E-Rezepte oder ERezept-Token durch den Kunden unter Inanspruchnahme dieser digitalen Infrastruktur an die Apotheke des Vertragspartners übertragen werden könnten, falls der Kunde diese auswähle, stellten jedenfalls keinen Vorteil dar, der gerade "für" die in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Handlungen gefordert, vereinbart oder gewährt werde.
Es müsse ein Konnex zwischen dem Vorteil und den in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Handlungen derart bestehen, dass ein Entgelt gerade für einen steuernden Einfluss des Dritten auf den Weg von Rezepten zur Apotheke bezahlt werde. Dies sei bei der im Streitfall angegriffenen Marktplatz-Infrastruktur nicht der Fall, da die monatliche Grundgebühr nicht an einzelne Übertragungsvorgänge im Zusammenhang mit der Weiterleitung oder Vermittlung von Verschreibungen - etwa in Form einer Umsatzbeteiligung - anknüpfe, sondern unabhängig davon anfalle, ob eine teilnehmende Apotheke solche überhaupt anbiete beziehungsweise wie viele solcher Arzneimittel sie verkaufe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf § 360 Abs. 16 SGB V.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
37 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin bei dem Betrieb ihres Internetmarktplatzes mit Blick auf die darin vorgesehene Funktion des Einlösens von E-Rezepten nicht gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt. Selbst bei (unterstelltem) Vorliegen einer der tatbestandlichen Handlungsformen des Sammelns, Vermittelns oder Weiterleitens im Sinne des § 11 Abs. 1a ApoG ist der Tatbestand nicht erfüllt, weil die monatliche "Grundgebühr" in Höhe von 399 € nicht als Vorteil gerade für die Handlungen versprochen oder gewährt wird, in denen die Beklagte ein "Weiterleiten" oder "Vermitteln" von elektronischen Verschreibungen sieht. Es besteht nicht der erforderliche schutzzweckrelevante Zusammenhang zwischen den in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Tathandlungen und dem versprochenen oder gewährten Vorteil.
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BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 [juris Rn. 35] mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass zwischen der Zuweisung von Patienten und dem gewährten Vorteil ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang bestehen muss, an dem es fehlt, wenn der Vorteil nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern für eine ärztliche Tätigkeit (zu § 31 HessBOÄ vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271 [juris Rn. 43 aE] = WRP 2002, 211 - Hörgeräteversorgung I) oder für die Nutzung eines virtuellen Marktplatzes gewährt wird (zu § 8 Abs. 5 BayBOZÄ vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, GRUR 2011, 343 [juris Rn. 22] = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztmeinung II).
Hängt der Vorteil hingegen unmittelbar von der Zahl der vom Arzt ausgesprochenen Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz ab, so ist der erforderliche Zusammenhang gegeben (zu § 31 NdsBOÄ vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 [juris Rn. 69] = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II).
43 Es ist sachgerecht, den im ärztlichen Berufsrecht anerkannten Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil auch für die Anwendung des in § 11 Abs. 1a ApoG vorgesehenen Verbots des Rezeptmakelns zu verlangen (vgl. Kieser/Buckstegge, A&R 2022, 179, 183). Die (teilweisen) Unterschiede in den Schutzzwecken der Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts einerseits und § 11 Abs. 1a ApoG andererseits stehen einer Übertragung des vorstehend beschriebenen Erfordernisses eines schutzzweckrelevanten Zusammenhangs zwischen Tathandlung und Vorteil auf die letztgenannte Vorschrift nicht entgegen (aA Mand, A&R 2023, 3, 9). Dieses Erfordernis bildet im Rahmen des § 11 Abs. 1a ApoG den apothekenrechtlichen Schutzzweck adäquat ab, weil die von digitalen Geschäftsmodellen des Sammelns, Vermittelns oder Weiterleitens von E-Rezepten ausgehenden Gefahren für die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln, denen der Gesetzgeber - wie dargelegt (s. Rn. 39) - mit der Einführung des § 11 Abs. 1a ApoG begegnen wollte, mit Blick auf die potentielle Marktmacht etwa von Plattformen und daraus für Vor-Ort-Apotheken folgenden Umsatzeinbußen gerade aus der Verknüpfung des Makelns von Rezepten und dem hierfür etwaig zu gewährenden Vorteil folgen.
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46 Nach seit dem 20. Oktober 2020 geltender Gesetzeslage ist die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen (§ 360 Abs. 5 Satz 1 SGB V in der vom 20. Oktober 2020 bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung; § 360 Abs. 10 Satz 1 SGB V in der seit dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung).
47 Anstelle der in § 360 Abs. 5 Satz 2 beziehungsweise Abs. 10 Satz 2 SGB V in der bis zum 28. Dezember 2022 geltenden Fassung vorgesehenen Verordnungsermächtigung zur Regelung von Schnittstellen und ihrer Nutzung durch Drittanbieter ist der Kreis der zum Empfang von Daten über die Telematikinfrastruktur Berechtigten in § 361a Abs. 1 SGB V mit Wirkung vom 26. März 2024 auf Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V, Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Apotheken, Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eingegrenzt worden. § 361a Abs. 6 SGB V sieht nunmehr die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, die Datenübermittlung an die in § 361a Abs. 1 SGB V genannten Berechtigten durch Rechtsverordnung zu regeln (vgl. dazu Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung [Krankenhauspflegeentlastungsgesetz], BT-Drucks. 20/3876, S. 60 [unter Nr. 27 zu Buchst. d] und S. 61 f.).
48 In der Gesetzesbegründung der Erstregelung heißt es in Bezug auf die Tätigkeit der Gesellschaft für Telematik, ärztliche Verordnungen und damit auch entsprechende Zugriffsmöglichkeiten seien ein außerhalb des Wirtschaftslebens stehendes Medium zur wechselseitigen Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Erstattungs- oder Zahlungsansprüche; die sichere Übermittlung und der Zugriff auf ärztliche Verordnungen stünden keiner eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit offen. In Bezug auf die (inzwischen außer Kraft getretene) ursprüngliche Verordnungsermächtigung heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, es werde unter Beachtung des grundlegenden Anspruchs an die Sicherheit der Telematikinfrastruktur, des öffentlichen Gesundheitsschutzes und der Datensicherheit ein angemessener Rahmen für die Teilnahme von Drittanbietern von Mehrwertanwendungen zugelassen. Auch unter Geltung des Makelverbots nach § 11 ApoG bleibe die Möglichkeit Dritter gewahrt, unter Nutzung der Schnittstelle Mehrwertangebote anzubieten, die nicht die unzulässige Beeinflussung der freien Apothekenwahl durch Gewährung oder Versprechen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der apothekenrechtlichen Bestimmungen zum Gegenstand hätten (RegE PDSG, BT-Drucks. 19/18793, S. 129, 137).
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50 Nach der Gesetzesbegründung soll durch § 360 Abs. 16 SGB V sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet und eine freie Apothekenwahl gewährleistet wird. Durch die Ausnahmen würden sowohl Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht, als auch Anwendungen, welche eine Einlösung durch einen Versicherten diskriminierungsfrei bei allen Apotheken ermöglichen (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens [Digital-Gesetz - DigiG], BT-Drucks. 20/9048, S. 128).
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Der nach § 360 Abs. 16 Satz 2 Nr. 4 SGB V zulässigen Möglichkeit der Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter, mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln, liefe es zuwider, jeden Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrags zwischen Apotheken und dem Anbieter eines Internetdienstes als nach § 11 Abs. 1a ApoG unzulässig anzusehen, selbst wenn das gewählte Vergütungsmodell weder die Freiheit der Apothekenwahl noch die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken gefährdet (vgl. Mand, A&R 2023, 3, 9).
52 Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der in § 361a Abs. 1 SGB V vorgesehenen Beschränkung der Datenübermittlung an einen enumerativ aufgezählten Kreis von Berechtigten, der außerhalb des Systems der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung stehende Dienstleistungsanbieter nicht umfasst, nicht die gesetzgeberische Festlegung auf die Unzulässigkeit jeglicher Datenübermittlung an andere, in der Vorschrift nicht genannte Drittanbieter. § 361a SGB V regelt ausschließlich die Datenübermittlung innerhalb der nach § 360 Abs. 10 Satz 1 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Telematikinfrastruktur. Dies lässt die Zulässigkeit von Drittangeboten außerhalb dieser Telematikinfrastruktur nach der in § 360 Abs. 16 Satz 2 Nr. 4 SGB V geregelten Verbotsausnahme unberührt.
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55 Soweit die Revision der Beklagten die Auffassung vertritt, für die Anwendung des § 11 Abs. 1a ApoG müsse ausreichen, dass mit den Tathandlungen ein (jeglicher) kommerzieller Zweck verfolgt werde, würdigt sie die (teilweise widerstreitenden) Motive des Gesetzgebers nicht hinreichend und argumentiert letztlich im Sinne bloßen Konkurrentenschutzes, der allein allerdings - auch im Bereich der Gesundheitsvorsorge - einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen kann (BVerfGE 126, 112 [juris Rn. 99] mwN).
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59 Die Klägerin erhält die monatliche, von der Zahl der Transaktionen unabhängige Grundgebühr nicht für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von Rezepten, sondern - wie die Beklagte selbst im Widerklageantrag 1.1 formuliert hat - für das Zurverfügungstellen einer Marktplatz-Infrastruktur. Die apothekenrechtlichen Schutzzwecke, die Wahlfreiheit der Versicherten und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gewährleisten, stehen dem im Streitfall beanstandeten Plattformangebot der Klägerin nicht entgegen.
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61 Die in § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V geregelte Apothekenwahlfreiheit basiert darauf, dass bei Rechtsverhältnissen, die der Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit dienen, der durch Art. 2 GG allen Patienten gewährleisteten Vertragsfreiheit, besonderes Gewicht zukommt (Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG, Stand Mai 2017, § 11 Rn. 204). Die freie Entscheidung der Kunden, von welcher Apotheke sie ein ihnen verschriebenes Medikament beziehen möchten, wird durch das Marktplatzmodell der Klägerin nicht beeinträchtigt. Der Kunde kann vielmehr selbst darüber bestimmen, anhand welcher Parameter er eine Apotheke auswählt, wenn es etwa seinem Wunsch entspricht, die Apotheke seiner Wahl zunächst nicht persönlich aufsuchen zu müssen (vgl. Prütting, GesR 2023, 145, 151 f.). Die Online-Plattform bietet Patienten lediglich einen zusätzlichen Weg für die Einlösung von elektronischen Rezepten (Braun, A&R 2023, 119, 124).
62 Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten wird die Apothekenwahlfreiheit nicht dadurch beschränkt, dass auf dem Marktplatz der Klägerin nur solche Apotheken angezeigt werden, die einen entsprechenden Partnervertrag mit ihr abgeschlossen haben. Der Kunde hat vielmehr durch den Aufruf der Plattform der Klägerin sein Wahlrecht bereits eigenverantwortlich auf Apotheken konkretisiert, die diesen Kommunikationskanal nutzen (vgl. Kieser/Buckstegge, A&R 2022, 179, 183; Burk/Schoppe/Wessing, PharmR 2023, 325, 330; Deckers, MedR 2023, 653, 654). Es ist daher - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Bedeutung, ob teilnehmende Apotheken den Kunden der Plattform erst dann angezeigt werden, wenn diese sich für ein bestimmtes Arzneimittel interessieren.
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64 Die Klägerin bietet die Nutzung ihres Marktplatzes für eine monatliche Festgebühr an. Eine monatliche, von der Zahl der Transaktionen oder dem mit ihnen erzielten Umsatz unabhängige Nutzungsgebühr spricht grundsätzlich dagegen, dass das Entgelt im Sinne eines schutzzweckrelevanten Zusammenhangs gerade für die Vermittlung des E-Rezepts gezahlt wird, sofern - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine verdeckte Provision für die Rezeptvermittlung handelt, etwa weil die geforderte Vergütung mit Blick auf den gebotenen Leistungsumfang überhöht ist (vgl. Mand, A&R 2023, 3, 10; Burk/Schoppe/Wessing, PharmR 2023, 325, 331; Wesser, GuP 2022, 81, 88).
65 Die Revision der Beklagten wendet ohne Erfolg ein, eine hinreichende abstrakte Gefährdung der wohnortnahen Versorgung folge schon aus der von den Gerichten zu respektierenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, der die Einführung des § 11 Abs. 1a ApoG entsprechend begründet habe. Dieser Einwand berücksichtigt nicht, dass - wie dargelegt (siehe Rn. 52) - die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und ihre Begründungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung an Dritte ambivalent sind und es folglich den Gerichten obliegt, die Anwendung dieser Regelungen zu harmonisieren.
66 IV. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Widerklageantrag 1.2 richtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Klägerin gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Satz 2 Fall 2 ApoG nicht angenommen werden.
67 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Apotheken zur Zahlung einer Gebühr von 10 % des Nettoverkaufspreises für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße gegen § 8 Satz 2 ApoG. Die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur zum Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stelle - unabhängig vom Vertragstyp - jedenfalls einen Vermögenswert dar, welcher der teilnehmenden Apotheke im Sinne des § 8 Satz 2 Fall 3 ApoG während der Vertragsdauer umsatzabhängig überlassen werde. Die Nutzungsmöglichkeit der digitalen Infrastruktur als virtueller Verkaufsraum werde den Apotheken während der Vertragsdauer ähnlich wie bei einem gemieteten Geschäftsraum gegen eine prozentuale Umsatzbeteiligung überlassen. Die Höhe der umsatzorientierten Miete sei nicht entscheidend. Auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Apothekers im Einzelfall komme es nicht an, weshalb Feststellungen zum Verhältnis des Vor-Ort-Geschäfts der Apotheken zum Onlinehandel und zum Verhältnis zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Produkten entbehrlich seien. Die Überlassung der digitalen Infrastruktur sei nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung; ebenso sei auch nach den Angaben der Klägerin der Anteil von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln am Gesamtumsatz von derzeit etwa 5 % nicht von vornherein als völlig unerheblich anzusehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
68 2. Nach § 8 Satz 2 ApoG sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig.
69 Auf diese Weise sollen sogenannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekeninhabers zu Nutze macht und an den Erlösen der Apotheke partizipiert, ausgeschlossen werden. Die Regelung des § 8 Satz 2 ApoG ist - ebenso wie das Verpachtungsverbot des § 9 ApothG - Ausdruck der gesetzgeberischen Zielvorstellung, dem Apotheker die eigenverantwortliche Führung und Leitung seines Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, ohne (auch nur indirekt) bei seinen Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803 [juris Rn. 15] = MDR 1998, 9; Urteil vom 25. April 2002 - 4 StR 152/01, BGHSt 47, 285 [juris Rn. 12]; Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 76/00, NJW 2004, 1523 [juris Rn. 12] = MDR 2004, 439).
70 Die berufliche Verantwortung und Entscheidungsfreiheit des Apothekers sollen nicht durch unangemessene vertragliche Bedingungen, die ihn in wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten bringen, beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 322/95, NJW 1997, 3091 [juris Rn. 10]; Urteil vom 4. Mai 2023 - IX ZR 157/21, WM 2023, 1218 [juris Rn. 34]; BVerwG, PharmR 2015, 446, 449). Dadurch soll sichergestellt werden, dass er seiner öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1979 - II ZR 95/78, BGHZ 75, 214 [juris Rn. 13]). Zur Beurteilung eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist das Gesamtgefüge der Vereinbarungen zu betrachten (BGH, WM 2023, 1218 [juris Rn. 34]; Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 8 ApoG Rn. 3).
71 3. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung einer Transaktionsgebühr in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises bei Bestellung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstoße gegen § 8 Satz 2 ApoG, liegt ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde.
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77 Eine Vergütung, die sich - wie hier - am Umsatz oder am Gewinn einzelner Geschäfte ausrichtet, kann nur dann als im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet angesehen werden, wenn Umsatz und Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den auf diese Weise getätigten Geschäften beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, A&R 2009, 175 [juris Rn. 38]; VG Mainz, GewArch 2009, 125; OLG Naumburg, WRP 2020, 110 [juris Rn. 91]; LG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 327 O 3/12, Umdruck S. 2 f.; LG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2023 - 93 O 42/22, Umdruck S. 12; Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG, Stand Mai 2017, § 8 Rn. 58, 59; Saalfrank in Halbe, Handbuch Kooperationen im Gesundheitswesen, Stand August 2022, D 1200 Rn. 10; Grau in Stellpflug/Middendorf, Gesundheitsrecht Kompendium für die Rechtspraxis, Stand Juli 2018, J 1000 Rn. 19; Deckers, MedR 2023, 653, 654; Kieser/Buckstegge, A&R 2022, 179, 181; Burke/Schoppe/Wessing, PharmR 2023, 325, 328; aA wohl Mand, A&R 2022, 219, 224).
78 Konkrete Feststellungen dazu, dass die mit dem Widerklageantrag 1.1 angegriffene Vertragsgestaltung geeignet wäre, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der teilnehmenden Apotheken zu gefährden, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, insbesondere nicht dazu, welchen Anteil an Umsatz und Gewinn der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln insgesamt ausmacht, so dass ermittelbar wäre, welcher Anteil auf die zehnprozentige Transaktionsgebühr entfällt.
79 C. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufzuheben, soweit darin hinsichtlich des Widerklageantrags 1.2 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
80 In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die Begründetheit des Widerklageantrags 1.2 erneut zu prüfen und den Parteien Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, ob die angegriffene Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der teilnehmenden Apotheken oder ihre Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln bei der Auswahl, Beschaffung und dem Verkauf der Arzneimittel gefährdet. Ferner hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Begründetheit des Widerklageantrag 1.2 getroffen, soweit die Beklagte ihn hilfsweise auf einen kartellrechtlichen Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4a Vertikal-GVO (2022) gestützt hat.
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