, § 48 Abs 1 S 2
, § 48 Abs 2 S 3 Nr 2
, § 48 Abs 2 S 3 Nr 3
, § 1 Abs 1 S 1
BB, § 2 Abs 3 Nr 1
BB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht,
zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts -
Bbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I 262, 264) und § 48 Abs. 1 und 2
mit Wirkung zum
Bbg für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung nur, soweit diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterlägen. Danach fehle es schon an einer Regelungslücke. Zudem bestünden Zweifel an deren Planwidrigkeit. Mit der Einführung der verbindlichen Feststellungsentscheidung in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber allein die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für den Betreuer beabsichtigt. Die einmalige Klärung der Einstufung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG habe Unsicherheiten angesichts der anderenfalls bei jeder Einzelfestsetzung der Vergütung neu zu bestimmenden Vergütungstabelle und daran etwa anschließende Rückforderungen vermeiden wollen. 8 Ein Rückgriff auf ungeschriebene Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sei mit dem Erfordernis einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage nicht zu vereinbaren. Dem Vorbehalt des Gesetzes werde nur ein förmliches Gesetz oder eine kraft seiner Ermächtigung erlassene untergesetzliche Norm in einer Verordnung oder Satzung gerecht. Ungeschriebene Regeln oder allgemeine Rechtsgedanken genügten dem Gesetzesvorbehalt nicht. 9 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht vermisst das Oberlandesgericht eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. 10 a) Das VBVG a.F. enthält allerdings keine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheids durch den Vorstand des gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. oder infolge landesrechtlicher Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VBVG a.F. für den Erlass des Bescheids zuständigen Gerichts. Eine Möglichkeit der Abänderung eines erlassenen Feststellungsbescheids sieht § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. allein auf Antrag des Betreuers für den Fall geänderter Voraussetzungen vor. 11 b) Zutreffend lehnt das Oberlandesgericht auch eine Rücknahme des Feststellungsbescheids gestützt auf § 48 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
Bbg ab. § 1 Abs. 1 Satz 1
Bbg gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1
Bbg für die hier betroffene Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen nur, soweit diese Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Das ist nicht der Fall. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu treffende Feststellung, nach welcher Tabelle der Anlagen zum VBVG a.F. sich die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet, unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (BT-Drucks. 19/24445, S. 395; BayObLG BtPrax 2024, 183 [juris Rn. 16]; vgl. auch OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 3]). Auch eine entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1
Bbg scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1
Bbg zum Ausdruck kommt, aus (vgl. HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl.
2; Schliesky in Knack/Henneke,
11. Aufl. § 2 Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider,
125 [Stand: Mai 2025]; jeweils zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1
). 12 c) Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass eine Rücknahme des Feststellungsbescheids nicht auf einen in § 48
zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann. 13 aa) Dem steht nicht entgegen, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 1
Bbg genannten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit über § 1 Abs. 1 Satz 1
Bbg auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht vorliegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1
Bbg ist insoweit nicht abschließend. Die Vorschrift schließt nicht aus, in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen bestehende Regelungslücken durch Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ(R) 6/83, BGHZ 90, 328, 330 [juris Rn. 9]; BVerwGE 142, 179 Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17, juris Rn. 24; HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl.
2; Schliesky in Knack/ Henneke,
11. Aufl. § 2 Rn. 7; Schoch in Schoch/Schneider,
129 [Stand: Mai 2025]; vgl. schon BT-Drucks. 7/910, S. 33). Sind Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausdruck eines solchen Verfahrensgrundsatzes, können sie herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 aaO; HK-VerwR/Kastner aaO; Kopp/ Ramsauer/Tegethoff,
26. Aufl. § 2 Rn. 37). 14 bb) Die in § 48 Abs. 1 Satz 1
verankerte Ermächtigung, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, ist ein solcher Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (BayObLG, Beschluss vom
26. Aufl. § 48 Rn. 5; Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs,
10. Aufl. § 48 Rn. 28). Sie dient außerdem der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effizienz der Verwaltung, die bei Fehlen einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit ihr Handeln mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren müsste (Kopp/ Ramsauer/Ramsauer aaO). 15 cc) Auf die in § 48
zum Ausdruck kommenden Grundsätze kann auch eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gestützt werden (ebenso Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 40 [Stand: August 2025]). Die Vorschriften des VBVG a.F. stehen dem nicht entgegen. Ausdrücklich untersagen sie für den Feststellungsbescheid den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. Auch der Sinn und Zweck der Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle, wie er in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Ausdruck gekommen ist, verbietet die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheids nicht. 16
). Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit hat schützen wollen, ergibt sich aus der Gesetzentwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG a.F. nicht. 18
zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht den vom Gesetzgeber gewollten Schutz eines Betreuers, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut. Nicht erforderlich ist, in diesem Fall die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids von vorneherein auszuschließen. Stattdessen kann dem schutzwürdigen Vertrauen eines Betreuers in den Fortbestand der einmal getroffenen Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze des § 48
Rechnung getragen werden. 19 Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. kann im Ausgangspunkt anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
zum Ausdruck kommenden Maßstäbe beurteilt werden. Diese entsprechen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Vertrauensschutz (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,
10. Aufl. § 48 Rn. 112). Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. ist sachgerecht, weil dieser Bescheid Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist. Bei Bescheiden, die den Status des Begünstigten regeln, ist dies der Fall, wenn ihr einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Leistungsbescheids ist (vgl. BVerwGE 152, 164 Rn. 32; Kopp/Ramsauer/Ramsauer,
26. Aufl. § 48 Rn. 91). Das trifft auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu, denn die in ihm getroffene Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die im einzelnen Verfahren über die jeweilige Vergütung anwendbare Vergütungstabelle für die Zukunft verbindlich festzulegen (OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 8]; Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 45, 50 [Stand: August 2025]; vgl. auch BT-Drucks. 19/24445, S. 395). 20 Dem Rückgriff auf die Grundsätze des § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2
steht schließlich nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gegenüber einem Betreuer, der berechtigt auf dessen Fortbestand vertraut, Planungs- und Rechtssicherheit für seine gesamte Betreuertätigkeit geben soll. Das verbietet zwar gegenüber einem solchen Betreuer, abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
, grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids auch mit Wirkung für die Zukunft. Soweit dem die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
entgegenstehen, werden diese aber durch die in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck gekommenen Ziele des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. überlagert. Dies ist dem Zusammentreffen des § 48
mit dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, BGHZ 233, 239 Rn. 28 ff.) und hindert den Rückgriff auf die aus § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
folgenden Grundsätze im Übrigen nicht. 21 III. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Feststellungen zu den dargestellten Voraussetzungen der anwendbaren Grundsätze des § 48
hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Im weiteren Verfahren wird es zu beachten haben, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 1 und Abs. 2
die Rücknahme eines Feststellungsbescheids gegenüber einem redlichen Betreuer grundsätzlich nicht, dagegen gegenüber einem unredlichen Betreuer unter Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3
in Betracht kommt. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704962026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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