BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 122/23 – (Umfang der Aufklärungspflicht eines nicht gebundenen Darlehensvermittlers) Ein nicht gebundener Vermittler von…
KORE704972025 ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR122.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20250220 I ZR 122/23 Urteil § 491 Abs 3 S 1 BGB, § 511 Abs 2 S 1 BGB, § 655a Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 655a Abs 3 BGB vorgehend OLG Dresden, 23. August 2023, Az: 2 U 2324/22vorgehend LG Leipzig, 27. Oktober 2022, Az: 8 O 27/22 DEU Bundesrepublik Deutschland (Umfang der Aufklärungspflicht eines nicht gebundenen Darlehensvermittlers) Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger beabsichtigten, gemeinsam ein Einfamilienhaus zu erwerben. Die Beklagte ist eine Darlehensvermittlerin.
2 Die Kläger besichtigten im August 2020 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (nachfolgend: Einfamilienhaus) in D. und wurden sich mit dem Verkäufer über den Kaufpreis einig. Sie vereinbarten mit diesem einen Notartermin für den 26. November 2020. Eine von den Klägern angefragte Bank lehnte die benötigte Finanzierung von 450.000 € ab.
3 Am 24. November 2020 kontaktierten die Kläger die Beklagte und baten um Vermittlung der benötigten Finanzierung. Am 25. November 2020 fand ein Termin mit dem Filialleiter der Beklagten D. statt, der eine Finanzierungsvoranfrage für einen Kredit über 450.000 € bei der D. -Bank einreichte. Die Kläger unterzeichneten sodann am 18. Dezember 2020 einen - von der D. -Bank angenommenen - Darlehensantrag über 350.000 € und ein Beratungsprotokoll der Beklagten. Im Beratungsprotokoll ist folgender Hinweis enthalten:
Wichtig! Unterzeichnen Sie Bau-, Kauf- und Finanzierungsverträge erst, wenn alle wichtigen Faktoren Ihres Bau- oder Kaufvorhabens geklärt und schriftlich festgehalten wurden. Ansonsten drohen bei einer Rückabwicklung hohe Kosten, wie Vertragsstrafen und Nichtabnahmeentschädigungen.
4 Unter dem 23. Dezember 2020 unterzeichneten die Kläger einen Vertrag für ein KfW-Darlehen über 100.000 €. Am 7. Januar 2021 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie einen Notartermin für den 4. Februar 2021 vereinbart hätten.
5 Am 20. Januar 2021 informierte der Verkäufer die Kläger darüber, dass er das Einfamilienhaus aus persönlichen Gründen doch nicht verkaufen wolle. Davon setzten die Kläger den Filialleiter D. zunächst telefonisch in Kenntnis und teilten ihm am 21. Januar 2021 mit, sie wollten nach einer Rechtsberatung die Darlehensverträge behalten. Die Beklagte verhandelte daraufhin mit der D. -Bank, die am 22. Januar 2021 ihre Bereitschaft mitteilte, das Darlehen für sechs Monate "stehenzulassen". Am 3. März 2021 informierten die Kläger die D. -Bank, dass sie das Darlehen endgültig nicht abnehmen würden. Die D. -Bank trat daraufhin am 16. März 2021 vom Darlehensvertrag zurück. Sie verlangte von den Klägern eine Nichtabnahmeentschädigung von 35.862,29 €, die die Kläger vollständig bezahlten.
6 Die Kläger haben die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.862,29 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte - nach Anhörung der Kläger und Vernehmung des Filialleiters D. als Zeuge - zur Zahlung der Hälfte der Hauptforderung und anteiliger Nebenforderungen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage wegen hälftigen Mitverschuldens der Kläger abgewiesen.
7 Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage - nach Anhörung des Klägers zu 2 - insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten und angenommen, es fehle an der Verletzung einer Pflicht der Beklagten gegenüber den Klägern aus dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag. Der Umfang der geschuldeten Aufklärung und Beratung bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daraus folge jedoch nicht, dass der Darlehensvermittler den Käufern ein eigenes Risiko abnehmen müsse.
9 Die Kläger hätten die mit dem Darlehensvertrag verbundenen Risiken gekannt. Der Kläger zu 2 habe bei seiner Anhörung ausgeführt, der für die Beklagte handelnde Zeuge D. habe sowohl über das Bestehen eines Widerrufsrechts als auch über die Möglichkeit des Anfalls einer Nichtabnahmeentschädigung informiert und alle Beteiligten hätten darüber gesprochen. Bereits aufgrund des von beiden Klägern am 18. Dezember 2020 unterzeichneten Beratungsprotokolls stehe fest, dass die Beklagte eine kunden- und projektgerechte Auswahl der Finanzierung vorgenommen habe, insbesondere die Kläger über das Anfallen von Kosten bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens aus unterschiedlichen Gründen informiert sowie auf mögliche hohe Kosten - wie Vertragsstrafen und Nichtabnahmeentschädigung - hingewiesen habe.
Der Kläger zu 2 habe angegeben, diesen Hinweis gelesen zu haben, der ihm Anlass zur Frage gegeben habe, was passiere, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück aus irgendwelchen Gründen nicht zustande komme. Der Zeuge D. habe daraufhin - so der Kläger zu 2 - gesagt, so weit, wie das jetzt schon alles sei, habe er noch nie erlebt, dass ein Geschäft jetzt platze; sollte es dazu kommen, werde man gemeinsam eine Lösung finden. Der Kläger zu 2 habe weiter angegeben, dass er sich des grundsätzlich bestehenden Risikos sehr wohl bewusst gewesen sei, sich aber darauf eingelassen habe. Soweit er später geäußert habe, er könne sich nicht mehr erinnern, was genau besprochen worden sei, erscheine dies wenig glaubwürdig.
10 Vor diesem Hintergrund hätten am 18. Dezember 2020 keine weiteren Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten bestanden, zumal kein Beteiligter zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis auf das Scheitern des notariellen Kaufvertrags gehabt habe. Es sei dem Kläger zu 2 allein darauf angekommen, für den Fall des Scheiterns des Kaufvertragsschlusses eine Lösung zu finden; der Zeuge D. habe gemeint, man werde dann schon eine andere Immobilie finden. Dies sei aber ein Umstand, der nicht mit der von der Beklagten als Darlehensvermittlerin geschuldeten Beratung im Zusammenhang stehe. Im Übrigen hätten die Kläger nicht dargetan, die von der Beklagten angebotene Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzobjekt in Anspruch genommen zu haben. Die Beklagte hätte nicht auf die Möglichkeiten hinweisen müssen, vor dem Kauf eine Finanzierungszusage einzuholen (und den Darlehensvertrag erst nach dem Kauf abzuschließen) oder den Darlehensvertrag unter der Bedingung des Kaufs abzuschließen. Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig auf die Möglichkeit der Minimierung dieses Risikos hingewiesen, indem sie das Widerrufsrecht angesprochen habe.
11 Unabhängig von der bereits fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten hätten die Kläger auch einen Schaden nicht substantiiert dargetan. Letztlich komme es auf diese Frage jedoch nicht an, da es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehle.
12 II. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte nach §§ 655a, 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Es kommt in Betracht, dass die Beklagte Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvermittlungsvertrag verletzt hat, indem sie auf Nachfrage der Kläger das Risiko des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrags verharmlost hat.
13 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass die Kläger mit der Beklagten im Sinn des § 655a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB einen entgeltlichen Vertrag über die Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491 Abs. 3 Satz 1 BGB) abgeschlossen haben.
14 2. § 655a Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt für diesen Fall, dass § 511 BGB entsprechend gilt, wenn der Darlehensvermittler in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen gemäß § 511 Abs. 1 BGB - also individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen - anbietet.
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16 Die genannten Vorschriften setzen - im Wesentlichen inhaltsgleich - Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher in nationales Recht um.
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Der Berater muss aufgrund der erteilten Auskünfte in der Lage sein, ein kundengerechtes Produkt zu finden. Er soll hiernach einschätzen können, ob ein, mehrere oder kein bestimmtes Produkt für den konkreten Verbraucher geeignet ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, BT-Drucks. 18/5922, S. 106). Zur Prüfung einer ausreichenden Anzahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen auf ihre Geeignetheit nach § 511 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine Abschätzung, welche spezifischen Risiken jeder einzelne Vertrag für den Verbraucher während der jeweiligen Vertragslaufzeit mit sich bringt. Hierbei muss der Berater realistische Annahmen hinsichtlich der Risiken zugrunde legen.
Er ist daher verpflichtet, die spezifischen Risikofaktoren des Verbrauchers zu ermitteln und sie im Rahmen einer Gesamtschau zu gewichten (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 106). Zum Inhalt der Empfehlung oder des Hinweises nach § 511 Abs. 3 Satz 1 BGB führt die Begründung des Regierungsentwurfs aus, dass die Eignung des Produkts oder mehrerer Produkte für den Verbraucher kunden- und objektbezogen zu ermitteln ist und dies den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der anleger- und objektgerechten Beratung (hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 [juris Rn. 20]) entspricht (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 107; BeckOK.BGB/Möller, 72. Edition [Stand 1. Mai 2024], § 511 Rn. 6; differenzierend Buck-Heeb, BKR 2015, 177, 183;
Buck-Heeb/Lang, ZBB 2016, 320, 329 f.).
18 Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank, wie etwa über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen oder die Risiken eines Swap-Geschäfts, auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank nicht übertragbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 [juris Rn. 39]; Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 [juris Rn. 20]; Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34]). Vielmehr ist unabhängig davon zu prüfen, ob die empfohlene Finanzierung als ein für den Darlehensnehmer geeignetes Finanzierungsinstrument anzusehen war und ob die Bank - oder der Darlehensvermittler - den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform hinreichend aufgeklärt hat (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, WM 2005, 415 [juris Rn. 24]; BGH, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34]; MünchKomm.BGB/Weber, 9. Aufl., § 511 Rn. 24; zu Beispielsfällen vgl. auch Buck-Heeb, BKR 2014, 221, 232 bis 235 und BKR 2015, 177, 184 bis 186; Buck-Heeb/Lang, ZBB 2016, 320, 330 bis 332). Dass im Streitfall Pflichten in Rede stünden, die der Beklagten allein als Anlagevermittlerin, nicht aber als Darlehensvermittlerin oblagen, ist weder von der Revisionserwiderung vorgebracht noch sonst ersichtlich. Ohnehin hängen Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34]; vgl. auch Buck-Heeb, BKR 2014, 221, 231;
BeckOGK.BGB/Harnos, Stand 1. Juni 2024, § 511 Rn. 42 und 43; BeckOGK.BGB/M. Zimmermann, Stand 1. August 2024, § 655a Rn. 60 f.).
19 3. Im Streitfall kommt eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvermittlungsvertrag jedenfalls dadurch in Betracht, dass die Beklagte im Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2020 auf Nachfrage der Kläger das Risiko des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrags verharmlost hat.
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29 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unabhängig von der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten hätten die Kläger einen Schaden nicht substantiiert dargetan, trägt die Klageabweisung wegen eines Verfahrensmangels ebenfalls nicht. Ob es sich insoweit um eine selbständig tragende Begründung handeln soll, nachdem das Berufungsgericht abschließend ausgeführt hat, es komme auf diese Frage letztlich nicht an, bedarf daher keiner Entscheidung.
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35 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
36 1. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte eine Pflicht aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag verletzt hat. Ihr Verschulden würde dann nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; ein Verschulden des Zeugen D. wäre ihr nach § 278 Satz 1 Fall 2 BGB zuzurechnen.
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40 Die Beklagte, die nicht geltend gemacht hat, eine gebundene Darlehensvermittlerin zu sein, hätte die Kläger nach diesen Grundsätzen über marktübliche Gestaltungen der Finanzierung aufklären müssen, bei denen diese kein Risiko eingehen, eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen zu müssen, wenn der Kaufvertrag aufgrund einer ihrem Einfluss entzogenen Entscheidung des Verkäufers nicht zustande kommt. Hierbei handelt es sich nicht um ein lediglich den Kaufvertrag betreffendes Risiko (wie etwa die Werthaltigkeit des Objekts und die damit zusammenhängende Wirtschaftlichkeit des Kaufs), das grundsätzlich außerhalb der Sphäre des Kreditvermittlers (vgl. BeckOGK.BGB/Harnos aaO § 511 Rn. 41; MünchKomm.BGB/Weber aaO § 511 Rn. 28) und der finanzierenden Bank (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZR 535/17, WM 2019, 308 [juris Rn. 23]) liegt. Vielmehr entsteht dieses Risiko daraus, dass Kaufvertrag und Darlehensvertrag zwar rechtlich selbständig, aber wirtschaftlich aufeinander bezogen sind, und die Verträge unterschiedlichen Regelungen mit Blick auf die Formbedürftigkeit und die Möglichkeit eines Widerrufs unterliegen.
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45 2. Bejaht das Berufungsgericht eine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung, wird es weiter zu prüfen haben, ob und - wenn ja - in welcher Höhe den Klägern durch die von ihnen gezahlte Nichtabnahmeentschädigung ein Schaden entstanden ist. Hierzu wird es von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zu berücksichtigen haben.
46 3. Mit Blick auf die Frage, ob der gegebenenfalls eingetretene Schaden kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist, spricht für die Kläger eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 [juris Rn. 36]; Urteil vom 15. August 2024 - III ZR 73/23, NZI 2024, 893 [juris Rn. 48], jeweils mwN; BeckOGK.BGB/Harnos aaO § 511 Rn. 59; MünchKomm.BGB/Weber aaO § 511 Rn. 32). Diese Vermutung ist auch dann anwendbar, wenn sich die Kläger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 [juris Rn. 27 bis 36]; MünchKomm.BGB/Weber aaO § 511 Rn. 32), was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger für eine Finanzierung mit aufschiebender Bedingung teurere Konditionen in Kauf hätten nehmen müssen. Mit dem in der Revisionsverhandlung erhobenen Einwand, eine solche Finanzierung hätte die finanziellen Möglichkeiten der Kläger überschritten, wendet sich die Beklagte gegen die den Klägern zugutekommende Vermutung.
47 4. Sollte die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sein, dürfte für eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens - wie vom Landgericht angenommen - kein Raum sein. An den Mitverschuldenseinwand sind strenge Anforderungen zu stellen (ebenso MünchKomm.BGB/Weber aaO § 511 Rn. 35). Insbesondere ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Kläger verpflichtet gewesen sein sollten, das Darlehen nach Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht für ein anderes Objekt einzusetzen.
48 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704972025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public