KORE704972025 ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR122.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20250220 I ZR 122/23 Urteil § 491 Abs 3 S 1 BGB, § 511 Abs 2 S 1 BGB, § 655a Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 655a Abs 3 BGB vorgehend OLG Dres
§ 511Rn.
27). 23
- bb)Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der für die Beklagte tätige Zeuge D. die Kläger über das für den Darlehensvertrag bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Der Kläger zu 2 habe nach seinen vom Berufungsgericht wiedergegebenen Angaben gefragt, was passiere, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück aus irgendwelchen Gründen nicht zustande komme. Der Zeuge D. habe daraufhin - so der Kläger zu 2 - gesagt, so weit, wie das jetzt schon alles sei, habe er noch nie erlebt, dass ein Geschäft jetzt platze; sollte es dazu kommen, werde man gemeinsam eine Lösung finden. Der Kläger zu 2 habe weiter angegeben, dass er sich des grundsätzlich bestehenden Risikos sehr wohl bewusst gewesen sei, sich aber darauf eingelassen habe. 24
- cc)Wenn diese Angaben des Klägers zu 2 zutreffen, hat die Beklagte ihre gegenüber den Klägern aus dem Darlehensvermittlungsvertrag bestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie das Risiko des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrags verharmlost hat. 25
(1)Es handelt sich um ein reales Risiko, weil der Verkäufer vor der Beurkundung im Grundsatz frei ist, von dem geplanten Kaufvertrag Abstand zu nehmen, und gegenüber dem Kaufinteressenten auch dann nicht auf Schadensersatz haftet, wenn ihm bekannt ist, dass dieser bereits einen Darlehensvertrag für den Grundstückskauf geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 11/17, NZM 2018, 295 [juris Rn. 5 f. und 14 f.]). 26
(2)Hat der Kläger zu 2 die von ihm angegebene Frage an den für die Beklagte tätigen Filialleiter D. gerichtet, ist dieser dazu verpflichtet gewesen, die Kläger zutreffend über das genannte Risiko zu informieren und ihnen Wege zur Vermeidung des Risikos aufzuzeigen. Zu einer umfassenden Aufklärung gehört dann auch ein Hinweis auf die Möglichkeit einer zeitlichen Staffelung dergestalt, dass die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Kaufvertragsschlusses noch widerrufen werden kann. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass die Kläger ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge mit der D. -Bank und der K. -Bank gerichteten Willenserklärungen später abgeben oder den Notartermin vorziehen. 27
(3)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht allein um ein Risiko der Mittelverwendung, für das die Beklagte als Darlehensvermittlerin nicht einzustehen hat. Vielmehr ist auch ein dem Darlehensvertrag immanentes Risiko betroffen, das daraus entsteht, dass dieser wirtschaftlich und rechtlich auf einen Immobilienkauf bezogen ist, was insbesondere in der Zweckbindung des Darlehensvertrags und dem Ausbedingen grundpfandrechtlicher Sicherheiten durch die Bank zum Ausdruck kommt. 28
- c)Das Berufungsurteil beruht auf dieser Rechtsverletzung (§ 545 Abs. 1 ZPO). Trifft das Vorbringen der Kläger zur Risikoverharmlosung zu, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei voller Kenntnis des Risikos für eine andere, für sie risikofreie Gestaltung der Finanzierung entschlossen hätten. 29 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unabhängig von der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten hätten die Kläger einen Schaden nicht substantiiert dargetan, trägt die Klageabweisung wegen eines Verfahrensmangels ebenfalls nicht. Ob es sich insoweit um eine selbständig tragende Begründung handeln soll, nachdem das Berufungsgericht abschließend ausgeführt hat, es komme auf diese Frage letztlich nicht an, bedarf daher keiner Entscheidung. 30
- a)Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe in der Berufungsinstanz keines nochmaligen Hinweises auf die von der Beklagten bereits mehrfach gerügten Unzulänglichkeiten des Vortrags der Kläger zur Substantiierung des Schadens bedurft. Die Beklagte habe zuletzt in ihrer Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 2. August 2023 darauf hingewiesen, so dass die gebotene Unterrichtung bereits durch die Gegenseite erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund hätte es den Klägern oblegen, spätestens mit der Erwiderung auf die Berufung der Beklagten entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Kläger hätten sich nicht darauf verlassen können, dass es bei der Verurteilung der Beklagten im Umfang des landgerichtlichen Urteils bleiben würde, weil das Urteil aufgrund der wechselseitig eingelegten Berufung vollumfänglich angefochten worden sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 31
- b)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten. Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118 [juris Rn. 18] mwN). 32
- c)Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Klägern einen Hinweis erteilen müssen, dass es die Darlegungen der Kläger zu dem ihnen entstandenen Schaden für unsubstantiiert hält. 33
- aa)Das Landgericht hat die Teilabweisung der Klage darauf gestützt, dass die Kläger bei ihrer Mitteilung an die D. -Bank, sie nähmen das Darlehen endgültig nicht an, die von der Bank eingeräumte Frist zur Wahrnehmung der Finanzierung für ein anderes Objekt nicht ausgeschöpft hätten. Gegen die Darlegungen der Kläger zu dem ihnen entstandenen Schaden hat es keine Bedenken erhoben und sich nicht zu Ausführungen über die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten veranlasst gesehen. Die Beklagte hat diese im Berufungsrechtzug wiederholt. 34
- bb)Hätte bereits das Landgericht die Darlegungen der Kläger zum Schaden für nicht hinreichend substantiiert erachtet, wäre es zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte es darauf hinwirken müssen, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Die Kläger haben jedoch in erster Instanz (teilweise) obsiegt, ohne dass das Landgericht die Frage der Substantiierung des Schadens im erstinstanzlichen Verfahren oder in seinem Urteil problematisiert hat. Bei einer solchen Sachlage durften die Kläger für den Fall einer abweichenden Beurteilung in zweiter Instanz auf die Erteilung eines rechtzeitigen Hinweises durch das Berufungsgericht vertrauen. Der gebotene Hinweis ist nicht dadurch ersetzt worden, dass die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgebrachten Verteidigungsmittel zu Punkten, die keinen Widerhall im erstinstanzlichen Urteil gefunden haben, im Berufungsrechtszug wiederholt hat. 35 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 36 1. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte eine Pflicht aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag verletzt hat. Ihr Verschulden würde dann nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; ein Verschulden des Zeugen D. wäre ihr nach § 278 Satz 1 Fall 2 BGB zuzurechnen. 37
- a)Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachte Risikoverharmlosung wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob die Angaben des Klägers zu 2 zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 18. Dezember 2020 zutreffen. Ist dies der Fall, kann sich die Beklagte nicht mit Verweis auf die schriftlichen Hinweise im Beratungsprotokoll vom 18. Dezember 2020 oder etwaige ergänzende Hinweise in den Darlehensverträgen entlasten. 38
- b)Sollte die Beklagte nicht bereits aus diesem Grund haften, wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage zu befassen haben, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur umfassenden und richtigen Aufklärung der Kläger über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten nachgekommen ist. 39
- aa)Ein nicht gebundener Darlehensvermittler schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten (vgl. Buck-Heeb BKR 2014, 221, 233 und BKR 2015, 177, 185; Beck-Heeb/Lang, ZBB 2016, 320, 330 f., jeweils mwN; aA - und allein auf eine Erläuterungspflicht nach § 491a Abs. 3, § 655a Abs. 2 Satz 2 BGB abstellend - BeckOGK.BGB/Harnos aaO § 511 Rn. 46.2). Hierzu gehört eine Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform und eine Beratung über die Geeignetheit der in Betracht kommenden Finanzierungen in der spezifischen Situation des Kunden (vgl. BGH, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34], OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 1439 [juris Rn. 23]). Das von der Revision ergänzend in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2017 (V ZR 11/17, NZM 2018, 295 [juris Rn. 14 f.]) behandelt das Rechtsverhältnis des Käufers mit dem Verkäufer und trifft keine Aussage über die Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Darlehensvermittlers. 40 Die Beklagte, die nicht geltend gemacht hat, eine gebundene Darlehensvermittlerin zu sein, hätte die Kläger nach diesen Grundsätzen über marktübliche Gestaltungen der Finanzierung aufklären müssen, bei denen diese kein Risiko eingehen, eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen zu müssen, wenn der Kaufvertrag aufgrund einer ihrem Einfluss entzogenen Entscheidung des Verkäufers nicht zustande kommt. Hierbei handelt es sich nicht um ein lediglich den Kaufvertrag betreffendes Risiko (wie etwa die Werthaltigkeit des Objekts und die damit zusammenhängende Wirtschaftlichkeit des Kaufs), das grundsätzlich außerhalb der Sphäre des Kreditvermittlers (vgl. BeckOGK.BGB/Harnos aaO § 511 Rn. 41; MünchKomm.BGB/
§ 511Rn.
28) und der finanzierenden Bank (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZR 535/17, WM 2019, 308 [juris Rn. 23]) liegt. Vielmehr entsteht dieses Risiko daraus, dass Kaufvertrag und Darlehensvertrag zwar rechtlich selbständig, aber wirtschaftlich aufeinander bezogen sind, und die Verträge unterschiedlichen Regelungen mit Blick auf die Formbedürftigkeit und die Möglichkeit eines Widerrufs unterliegen. 41
- bb)Die Kläger haben bereits vor dem Landgericht unter Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, sie hätten den Darlehensvertrag später oder unter einer Bedingung abgeschlossen, wenn ihnen entsprechende Alternativen angeboten worden wären. Die Beklagte hat die Verfügbarkeit eines aufschiebend bedingten Darlehensvertrags bestritten. 42
- cc)Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu treffen haben, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Konditionen zum maßgeblichen Zeitpunkt Finanzierungen auf dem Markt erhältlich gewesen wären, bei denen das Risiko vermieden wird, dass bei Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags für die Loslösung vom bereits geschlossenen und nicht mehr widerruflichen Darlehensvertrag eine Nichtabnahmeentschädigung anfällt, wie etwa durch Vereinbarung einer auf den Kaufvertragsschluss bezogenen aufschiebenden Bedingung im Darlehensvertrag. Ob daneben nach den Umständen des Einzelfalls auch die Einholung einer verbindlichen Finanzierungszusage in Betracht gekommen wäre (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. MünchKomm.BGB/K. P. Berger aaO § 488 Rn. 4 mwN), bedarf ebenfalls der tatgerichtlichen Klärung. 43
- dd)Die Beklagte hätte den Klägern marktübliche Finanzierungen, die das Risiko des Anfallens einer Nichtabnahmeentschädigung vermieden oder verkleinert hätten, anbieten müssen. Das gilt unabhängig davon, dass es - wie vom Berufungsgericht festgestellt - am 18. Dezember 2020 noch keinen Hinweis für ein Scheitern des Kaufvertrags gegeben hat. Jedem Grundstückskauf ist vor der notariellen Beurkundung das Risiko immanent, dass der Verkäufer seine Verkaufsbereitschaft revidiert. 44
- c)Für eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten nach dem 18. Dezember 2020 sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Widerrufsfrist für den von den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag mit der D. -Bank bereits abgelaufen, als die Beklagte am 7. Januar 2021 von dem für den 4. Februar 2021 vereinbarten Beurkundungstermin erfuhr. 45 2. Bejaht das Berufungsgericht eine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung, wird es weiter zu prüfen haben, ob und - wenn ja - in welcher Höhe den Klägern durch die von ihnen gezahlte Nichtabnahmeentschädigung ein Schaden entstanden ist. Hierzu wird es von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zu berücksichtigen haben. 46 3. Mit Blick auf die Frage, ob der gegebenenfalls eingetretene Schaden kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist, spricht für die Kläger eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 [juris Rn. 36]; Urteil vom 15. August 2024 - III ZR 73/23, NZI 2024, 893 [juris Rn. 48], jeweils mwN; BeckOGK.BGB/Harnos aaO § 511 Rn. 59; MünchKomm.BGB/
§ 511Rn.
32). Diese Vermutung ist auch dann anwendbar, wenn sich die Kläger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 [juris Rn. 27 bis 36]; MünchKomm.BGB/
§ 511Rn.
32), was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger für eine Finanzierung mit aufschiebender Bedingung teurere Konditionen in Kauf hätten nehmen müssen. Mit dem in der Revisionsverhandlung erhobenen Einwand, eine solche Finanzierung hätte die finanziellen Möglichkeiten der Kläger überschritten, wendet sich die Beklagte gegen die den Klägern zugutekommende Vermutung. 47 4. Sollte die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sein, dürfte für eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens - wie vom Landgericht angenommen - kein Raum sein. An den Mitverschuldenseinwand sind strenge Anforderungen zu stellen (ebenso MünchKomm.BGB/
§ 511Rn.
35). Insbesondere ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Kläger verpflichtet gewesen sein sollten, das Darlehen nach Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht für ein anderes Objekt einzusetzen. 48 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom
- Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom
- Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704972025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public