KORE705022024 ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB93.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20240911 I ZB 93/23 Beschluss § 572 Abs 2 ZPO, § 574 ZPO, § 575 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 891 S 3 ZPO, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG vorgehend OLG Stuttgart, 4. Dezember 2023, Az: 2 W 2/23vorgehend LG Tübingen, 21. Dezember 2022, Az: 4 O 445/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung von unbeziffertem Ordnungsgeld bei Rechtsverfolgung durch qualifizierten Verbraucherverband Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2023 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. 1 I. Der Schuldnerin ist durch einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2022 untersagt worden, "im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher bei dem Vertrieb von Lebensmitteln gesundheitsbezogene Angaben zu machen, ohne dass diese Angabe durch Aufnahme in die Listen nach Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen wurden, wenn dies geschieht wie am 8. Dezember 2021 auf der Internetseite (…)". 2 Nachdem gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € verhängt worden war, beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld wegen weiterer Verstöße festzusetzen. Der Gläubiger stellte die Höhe des Ordnungsgelds in das Ermessen des Gerichts, bei dessen Ausübung "die Hoffnung auf ersparte Aufwendungen, die der Titelschuldner sich insbesondere dadurch verschaffen wollte, dass er angemessene Maßnahmen zur Rechtseinhaltung (Compliance) unterließ" zu berücksichtigen sei. Die Kosten für eine wirksame Compliance würden sich auf einen fünfstelligen Betrag belaufen. 3 Durch Beschluss vom 21. Dezember 2022 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 €. 4 Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht. 5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Gläubiger nicht beschwert sei. Eine Beschwer sei nur gegeben, wenn das festgesetzte Ordnungsgeld hinter einem im Antrag genannten Mindestbetrag zurückbleibe. Das Rechtsschutzziel des Gläubigers sei regelmäßig bereits dann vollständig erfüllt, wenn das Gericht überhaupt ein Ordnungsmittel verhänge. Lediglich in den Fällen, in denen der Gläubiger den Antrag beziffere oder einen Mindestbetrag nenne, sei eine bestimmte (Mindest-) Erwartung des zu verhängenden Ordnungsmittels zum Ausdruck gebracht, so dass Raum für eine Beschwer bestehe, wenn das Gericht dahinter zurückbleibe. 6 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Da das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden ist, kommt der Frage, ob der Zulassungsgrund bei Einlegung der Rechtsbeschwerde bestand oder nachträglich entfallen ist, keine Bedeutung zu (zum insoweit gleichlautenden § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - XII ZB 575/21, JurBüro 2024, 100 [juris Rn. 4]). Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds die fehlende Beschwer entgegensteht, wenn im Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat. 8 Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, bedarf die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren unter Berücksichtigung des doppelten Zwecks der Ordnungsmittel - zivilrechtliche Beugemaßnahme und strafähnliche Sanktion - sowie des Umstands, dass das Ordnungsgeld zwar auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers dient, aber nicht zu seinen Gunsten verhängt wird, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben wird, einer besonderen Begründung, sofern auf seinen Antrag nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 215). 9 Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers - einschließlich dessen Begründung - weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht - wie hier - sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer (BGH, GRUR 2024, 157 [juris Rn. 19]). 10 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten diese Grundsätze auch für den Fall der Beantragung von Ordnungsmitteln durch einen qualifizierten Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.