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BGH 3 StR 142/25

KORE705022026 ECLI:DE:BGH:2026:220126U3STR142.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260122 3 StR 142/25 Urteil § 261 StPO, § 267 Abs 5 StPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. November 2024, Az: 6 KLs 24/23 jug

§ 267Abs.

5 Freispruch 17 Rn. 15). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteile vom

  1. November 2019 ‒ 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117; vom
  2. März 2014 ‒ 4 StR 15/14, juris Rn. 12; vom
  3. März 2009 ‒ 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom
  4. Februar 2002 ‒ 2 StR 507/01,

§ 261Beweiswürdigung 27).

Das Fehlen einer geschlossenen Darstellung wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung und ‒ jedenfalls bei mangelnder Konstanz der Aussage ‒ auch der im Ermittlungsverfahren kann einen Darstellungsmangel begründen (BGH, Urteile vom

  1. Oktober 2014 ‒ 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52 f.; vom
  2. August 2011 ‒ 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 14; vom
  3. September 2010 ‒ 4 StR 150/10, juris Rn. 23; zu Angaben im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom
  4. August 2011 ‒ 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228; vgl. auch Urteil vom
  5. August 1995 ‒ 2 StR 94/95,

§ 261Einlassung 6).

Die zusammenhängende Darstellung derartiger Angaben ist jedoch kein Selbstzweck; vielmehr reicht es aus, wenn das Urteil den Inhalt der Einlassung bzw. der Aussage so darlegt, dass eine revisionsrechtliche Prüfung dahin möglich ist, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. August 2022 ‒ 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 24; vom 4. September 2013 ‒ 5 StR 152/13,

§ 267Abs. 5 Freispruch 17 Rn. 17; vom 20. Februar 2013 ‒ 1 StR 320/12, NZWiSt 2013, 230 Rn. 16; vom 23. Januar 1997 ‒ 4 StR 526/96, NStZ-RR 1997, 172). 15

(2)Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Jugendkammer hat sich zu näheren Feststellungen zum Geschehensablauf im Gebüsch vor allem deshalb außerstande gesehen, weil sich die Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu wesentlichen Teilen des Kerngeschehens erheblich widersprochen haben und in großen Teilen inkonstant gewesen sind. Diese Widersprüche und Inkonstanzen hat das Landgericht umfangreich dargelegt. Seinen Ausführungen können zudem die wesentlichen Inhalte der Vernehmungen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung entnommen werden. Es ist daneben revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aufgrund der inhaltlichen Mängel in den Aussagen der Nebenklägerin weder vermocht hat, den Angeklagten einzelne der ihnen zur Last gelegten Taten zuzuordnen, noch festzustellen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin vorgenommen wurden. Die Jugendkammer hat ihre Aussagen daher tragfähig als nicht genügend erachtet, um sich von einer Täterschaft der Angeklagten zu überzeugen. Das Landgericht hat darüber hinaus die Genese der Aussage der Nebenklägerin hinreichend dargestellt, indem es etwa im Rahmen der Feststellungen zum Nachtatgeschehen in ausreichender Weise deren Äußerungen gegenüber einer Apothekerin referiert hat. Die von der Revision für notwendig gehaltene noch weitergehende Darstellung der Zeugenaussagen überspannt die Anforderungen an die Urteilsabfassung und geht über das revisionsrechtlich Erforderliche hinaus. 16
  1. bb)Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Aussage der Nebenklägerin keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Der Wechsel der Einlassung eines Zeugen im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für ihre Unrichtigkeit sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 26; vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257; Beschlüsse vom 12. August 2021 – 1 StR 162/21, NStZ-RR 2022, 26, 27; vom 17. Januar 2002 – 3 StR 417/01, NStZ-RR 2002, 146, 147). Dass die Nebenklägerin in zentralen, das Kerngeschehen betreffenden Punkten teils widersprüchlich sowie in großen Teilen inkonstant ausgesagt hat, hat die Jugendkammer zu besonders kritischer Prüfung veranlasst. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 17
  2. cc)Das Landgericht hat darüber hinaus ausdrücklich bedacht, dass sich am äußeren Genitalbereich, BH, Rücken, Gesäß sowie an der Brust der Nebenklägerin DNA-Spuren des Angeklagten S. befanden. Es hat allerdings auch unter Berücksichtigung dieses Indizes nicht auf eine bestimmte Handlung dieses Angeklagten zu schließen vermocht. Denn nach dem molekulargenetischen Sachverständigengutachten hat sich der DNA-Befund nicht zwangsläufig mit einem vaginalen Eindringen durch den Ersttäter in Einklang bringen lassen (Anklagevorwurf zu Ziffer 1.), sondern habe auch bei der im Anklagevorwurf zu Ziffer 2. beschriebenen Tatbegehung durch den Zweittäter entstanden sein können. Bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses handelt es sich um eine hinzunehmende mögliche Schlussfolgerung, die auch insoweit nicht besorgen lässt, dass das Landgericht übersteigerte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt haben könnte. 18
  3. dd)Gemessen an den oben aufgezeigten Maßstäben ist schließlich der Freispruch des Angeklagten S. vom Vorwurf des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 und 4, §§ 22, 23 StGB rechtsfehlerfrei. Die Darstellung der Angaben eines Zeugen, die Nebenklägerin habe am Tattag angegeben, 18 Jahre alt zu sein, geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Insoweit hat die Jugendkammer auch in den Blick genommen, dass die Aussage des Zeugen indiziell durch die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen zur körperlichen Entwicklung der Nebenklägerin Bestätigung gefunden hat. Schäfer Hohoff Anstötz Ri'inBGH Munk befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Voigt Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705022026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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