BGH, Urteil vom 12.02.2026 – 5 StR 559/25
KORE705052026 ECLI:DE:BGH:2026:120226U5STR559.25.0 BGH 5. Strafsenat 20260212 5 StR 559/25 Urteil vorgehend LG Berlin I, 2. Juli 2025, Az: 505 KLs 6/25 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
2 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage – den Verurteilungsfällen liegen andere Anklagen zugrunde – zur Last gelegt, in B. am 5. November 2024 gegen 22.20 Uhr als Heranwachsender einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Er soll mit einem Messer bewaffnet den aus Angst vor ihm flüchtenden Geschädigten verfolgt haben, der sich mit rückwärts gegen den Angeklagten geführte Messerstiche zu wehren versucht habe. Dieser habe dem Geschädigten aber in Höhe des Hauses B. 8 mit seinem Messer zwei tiefe Stichverletzungen in den Rücken zugefügt und dabei dessen Tod billigend in Kauf genommen. Der Geschädigte sei infolge der Stiche schwer verletzt zu Boden gegangen und später trotz aller Rettungsbemühungen im Krankenhaus infolge hohen Blutverlustes verstorben.
3 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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6 Der Geschädigte flüchtete anschließend auf einem zwischen Wohnblöcken gelegenen Fußweg und wurde von drei unbekannt gebliebenen Personen aus der Gruppe der Afghanen verfolgt, die mutmaßlich den Angriff auf den Angeklagten rächen wollten; eine entsprechende Absprache mit diesem hat das Gericht nicht feststellen können. Der erste Verfolger stach im Laufen von hinten mehrfach mit einem Messer in den Rücken des Geschädigten, der seinerseits wiederholt ohne Erfolg versuchte, hinter sich mit seinem Messer auf den Körper des Verfolgers einzustechen. Der Geschädigte ging gegen 22.18 Uhr zu Boden, die Verfolger stachen weiter auf ihn ein und flohen anschließend in östliche oder nördliche Richtung.
7 Der Geschädigte erlitt auf der Körpervorderseite vier und auf der Körperrückseite zwölf Stichverletzungen. Er verstarb trotz einer Notoperation infolge des hohen Blutverlustes.
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9 Er und seine Begleiter erkannten etwa auf Höhe der Hausnummern 60 bis 64 der Straße A. die Schwere seiner Verletzungen. Der Notruf des Zeugen Sa. ging um 22.18.06 Uhr bei der Zentrale ein. Er konnte wegen unzureichender Sprachkenntnisse den Standort nicht genau angeben und bat mehrere Passanten um Hilfe. Der Angeklagte brach an der Hausnummer 64 vor dem Balkon der Zeugin Sc. zusammen. Die sie besuchende Zeugin M. setzte auf Bitte des Zeugen Sa. mit dessen Mobiltelefon um 22.27.08 Uhr einen weiteren Notruf ab; die Notärztin erschien um 22.43 Uhr.
10 3. Das Landgericht hat den eine Tatbeteiligung pauschal bestreitenden Angeklagten trotz ihn belastender Indizien (wie die von ihm stammenden Blutspuren am Tatort, am Messer des Opfers, an einer Einstichstelle auf der Rückseite der vom Opfer getragenen Weste und an seinem Pfefferspray, welches 34 Meter entfernt vom Fundort des Leichnams gefunden wurde) als Täter ausgeschlossen. Er habe ein „sicheres“ Alibi, weil er sich ausweislich des vom Zeugen Sa. um 22.18.06 Uhr abgesetzten Notrufs zur Tatzeit in der Straße A. und damit mindestens 200 Meter entfernt vom Tatort aufgehalten habe. Er könne daher nicht einer der Verfolger des flüchtenden Geschädigten gewesen sein; denn eine Anwohnerin habe dieses Geschehen mit dem Mobiltelefon ab 22.17.46 Uhr für die Dauer von elf Sekunden auf Video aufgenommen.
II.
11 Die Revision führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Freispruchs. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
12 1. Die Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerhaft.
13 Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 Rn. 17 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145/24 Rn. 19 mwN).
14 Gemessen daran weist die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:
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17 In einer späteren Passage der Beweiswürdigung hat es im Anschluss an die Angaben des die Einschätzung des Zeugen KHK Be. „korrigierend“[en] Zeugen KHK Sü. ausgeführt, es sei „nicht auszuschließen“, dass der Zeitstempel im Dateinamen auch „die Endzeit der Aufnahme“ ausdrücken könnte, und hat gleichwohl eine Anwesenheit des Angeklagten für unmöglich gehalten.
18 Im Rahmen einer nachfolgenden Auseinandersetzung mit den von einem Tarifbeschäftigten des Landeskriminalamtes ausgewerteten Metadaten der Videodatei hat das Landgericht schließlich ausgeführt, dass das Video „gemäß dem insoweit relevanten Zeitstempel von 22.17 Uhr zu eben diesem Zeitpunkt das erste Mal abgespeichert wurde“. Denn nur so lasse sich der Dateiname erklären, der sich „erkennbar aus dem Datum und der Uhrzeit des Aufnahmezeitpunktes generiert“.
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20 Insbesondere aber hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen, dass der Zeitstempel erst beim Abspeichern der mittels einer Applikation gefertigten Videoaufzeichnung als Datei auf dem Mobiltelefon vergeben worden sein könnte, mithin Aufnahme- und Speicherzeit zu unterscheiden sind. Diese Erörterung drängte sich aber schon deshalb auf, weil die Strafkammer selbst den Speicherzeitpunkt der Datei auf 22.17 Uhr angesetzt hat und die Anwohnerin bei ihrer Vernehmung den Umgang mit der Applikation gerade dahin beschrieben hatte, dass sie das „Video nach Beendigung der Aufnahme in der Snapchat-Galerie abgespeichert“ habe.
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22 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Landgerichts zu Umständen und Ablauf des ersten Notrufs nicht bedenkenfrei erscheinen.
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24 So hat das Landgericht sich insoweit auch darauf gestützt, dass der Angeklagte lediglich am Schulterblatt verletzt worden sei, der Getötete ausweislich der Videoaufzeichnung aber nur nach hinten Stichbewegungen in Richtung des Verfolgers ausgeführt habe. Dies steht nicht ohne weiteres im Einklang mit seinen Ausführungen an anderer Stelle, es sei angesichts der Vielzahl der Stichverletzungen des Getöteten „naheliegend“, dass das Video nur einen Ausschnitt der Tat zeige.
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26 2. Nach alldem war der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob sich der Angeklagte nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Landfriedensbruchs strafbar gemacht haben könnte.
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