BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24 – Objektbezogene Stimmrechtsbeschränkung von Sondereigentümern durch Vereinbarung 1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht…
KORE705062026 ECLI:DE:BGH:2026:270226UVZR189.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20260227 V ZR 189/24 Urteil § 134 BGB, § 139 BGB, § 1 Abs 3 WoEigG, § 1 Abs 6 WoEigG, § 10 Abs 1 S 2 WoEigG, § 23 Abs 1 WoEigG, § 25 Abs 2 S 1 WoEigG, § 28 Abs 1 S 1 WoEigG, § 28 Abs 2 S 1 WoEigG, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO vorgehend LG Braunschweig, 25. Oktober 2024, Az: 6 S 242/23vorgehend AG Göttingen, 5. Dezember 2023, Az: 19 C 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Objektbezogene Stimmrechtsbeschränkung von Sondereigentümern durch Vereinbarung 1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: "Angelegenheiten der Tiefgarage"). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 27. Februar 2026 ist durch Beschluss vom 15. April 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig - 6. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Betriebs- und Immobiliengesellschaft mbH, die Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist. § 14.6 der in der Teilungserklärung (TE) enthaltenen Gemeinschaftsordnung regelt Folgendes: „Zum Stimmrecht: In Abweichung zum gesetzlich vorgeschlagenen Kopfprinzip entfällt auf jedes Wohnungseigentum eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe des zu ihm gehörenden Miteigentumsanteils. Danach hat ein jeder Eigentümer so viele Stimmen wie er Eigentümer von separaten Raumeinheiten ist. Eigentümer von Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage (Teileigentümer) haben nur ein Stimmrecht in Angelegenheiten der Tiefgarage. Danach hat ein jeder Eigentümer so viele Stimmen, wie er Eigentümer von separaten Kfz-Stellplätzen ist.“ 2 In der Eigentümerversammlung vom 21. Dezember 2022 wurde unter TOP 4 „der Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2023 und Folgemonate“ beschlossen. Der Beschluss wurde laut Protokoll von der Mehrheit der auf die Wohnungseigentümer entfallenden Stimmen angenommen. Die Stimmen der Stellplatzeigentümer wurden nicht gezählt. Unter TOP 5 wurde mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ein weiterer Beschluss des Inhalts gefasst, dass der Einbau einer Briefkastenanlage geduldet werden solle. Auch insoweit blieben die Stimmen der Stellplatzeigentümer unberücksichtigt.
3 Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger mit seiner Beschlussmängelklage, die er - soweit von Interesse - darauf stützt, dass die Stimmen der Stellplatzeigentümer nicht berücksichtigt worden sind. Die Klage ist vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Ungültigerklärung der Beschlüsse weiter.
I.
4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Stimmen der Stellplatzinhaber bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu Recht unberücksichtigt geblieben. § 14.6 TE beschränke das Stimmrecht auf Angelegenheiten der Tiefgarage, die nicht Gegenstand der Beschlüsse seien. Die Regelung sei nicht nichtig, denn das Stimmrecht werde den Tiefgarageneigentümern durch die Teilungserklärung nicht grundlegend entzogen, sondern lediglich auf bestimmte Fragen beschränkt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass sie über ihr Hausgeld kostenmäßig zumindest mittelbar an Maßnahmen beteiligt würden, die sie nicht beträfen. Stellplatzinhaber seien nämlich regelmäßig zugleich Wohnungseigentümer, so dass sie aufgrund des ihnen insoweit zustehenden Stimmrechts auch über Maßnahmen abstimmten, die das Eigentum außerhalb der Tiefgarage beträfen.
Es sei offensichtlich Sinn der betreffenden Regelung, nicht denjenigen Eigentümern, die auch über einen Stellplatz verfügten, ein größeres Stimmengewicht zu verschaffen als Eigentümern ohne Stellplatz. Deshalb könne die Teilungserklärung nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass Stellplatzinhaber stimmberechtigt seien, sobald sie kostenmäßig von einer Beschlussfassung betroffen seien. Die von dem Kläger zu TOP 5 vertretene Auffassung, Stellplatzinhaber hätten einen Anspruch darauf, dass ihnen ein eigener Briefkasten zugewiesen werde, sei erkennbar sachfremd, denn ein Zusammenhang mit der Nutzung eines Stellplatzes sei insoweit nicht erkennbar.
II.
5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6 1. Jedenfalls im Hinblick auf TOP 4 (Beschlussfassung über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans) erweist sich die in § 14.6 TE enthaltene Einschränkung des Stimmrechts der Stellplatzeigentümer entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als nichtig, so dass deren Stimmen bei der Abstimmung hätten berücksichtigt werden müssen.
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14 (a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gestaltungsfreiheit für Gemeinschaftsordnungen dort endet, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird, und dass das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet. Hiergegen verstoßende Regelungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8). Auch eine Vereinbarung, nach der - wie hier - bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig, weil das Stimmrecht im Hinblick auf Beschlussgegenstände dieser Art nicht rechtswirksam abbedungen werden kann.
15 (b) Bei der Verwalterbestellung ergibt sich dies schon daraus, dass es - selbst bei Bildung verselbständigter Untergemeinschaften - nur einen Verwalter der GdWE gibt (vgl. nur Bärmann/Becker, WEG, 16. Aufl., § 26 Rn. 10 mwN). Da dessen Bestellung wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung zu den wesentlichen Entscheidungen einer GdWE gehört, muss jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer daran mitwirken können. Für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nach § 28 WEG aF hat der Senat entschieden, dass sie stets durch die Gesamtgemeinschaft erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 11), also jeder Wohnungs- und Teileigentümer sein Stimmrecht ausüben können muss.
Das gilt erst recht unter Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, da nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nunmehr nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse entschieden wird (vgl. Emmerich, ZWE 2021, 596, 597). Ebenso verhält es sich, wenn - wie unter TOP 4 - über die aufgrund des Wirtschaftsplans zu zahlenden Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) abgestimmt wird, zumal ein solcher Beschluss, wie es auch hier der Fall ist, regelmäßig Zahlungspflichten der Stellplatzeigentümer begründet. Das ist der Grund, warum Klauseln dieser Art üblicherweise anders formuliert und nur einzelne Teilbereiche von der Stimmrechtsausübung ausgenommen werden; dann ist - anders als hier - klargestellt, dass Beschlüsse über die übrigen Angelegenheiten von der Gesamtgemeinschaft gefasst werden müssen (zu einer solchen Klausel siehe etwa Senat, Urteil vom 20.
Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 1).
16 2. Auch die gegen TOP 5 gerichtete Beschlussanfechtungsklage lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht abweisen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Stimmrechtsausschluss im Hinblick auf Erhaltungsmaßnahmen bzw. bauliche Veränderungen außerhalb der Tiefgarage - zu denen die unter TOP 5 beschlossene Duldung des Einbaus einer Briefkastenanlage gehört - gemäß § 139 BGB aufrechterhalten lässt. Denn ein objektbezogener Stimmrechtsausschluss ist offenkundig gewollt und insoweit im Grundsatz auch nicht zu beanstanden; er setzt aber voraus, dass die Kosten allein von den Wohnungseigentümern und nicht von den Teileigentümern getragen werden (vgl. oben Rn. 9). Ob es sich so verhält, kann der Senat mangels darauf bezogener Feststellungen zu dem Gesamtinhalt der Gemeinschaftsordnung nicht beurteilen.
III.
17 1. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Selbst entscheiden und der Berufung stattgeben kann der Senat nicht, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen zu dem Inhalt der Gemeinschaftsordnung (TOP 5, vgl. oben Rn. 16) bzw. zu der Kausalität (TOP 4 und ggf. auch TOP 5).
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20 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat insbesondere im Hinblick auf TOP 4 auf Folgendes hin:
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Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Berichtigungsbeschluss vom 15. April 2026 Das Urteil vom 27. Februar 2026 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 15 muss es richtig heißen „Emmerich, ZfIR 2021, 597, 598“ statt „Emmerich, ZWE 2021, 596, 597“.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705062026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public