BGH, Urteil vom 12.09.2024 – 4 StR 23/24 – Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung; Änderung des Einziehungsausspruchs 1. Der…
KORE705072024 ECLI:DE:BGH:2024:120924U4STR23.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240912 4 StR 23/24 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 64 StGB, § 66 Abs 1 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB, § 72 Abs 1 StGB, § 72 Abs 2 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB vorgehend LG Bielefeld, 5. Juni 2023, Az: 10 KLs 26/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung; Änderung des Einziehungsausspruchs 1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. August 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat es nicht angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Einziehungsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel erfolglos. Die vom Generalbundesanwalt vertretene und ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des zu Ungunsten des Angeklagten allein angefochtenen Maßregelausspruchs.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Im Auftrag von Hinterleuten in Litauen begab sich der Angeklagte von dort im Juni 2015 in das Bundesgebiet, um gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten ein Juweliergeschäft in H. zu überfallen und hochpreisige Uhren zu erbeuten. Er versprach sich, an der nach Litauen zu verbringenden Tatbeute beteiligt zu werden. Der gemeinsame Tatplan bestand darin, dass der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter mithilfe einer Axt, mit der sie die Vitrinen und Schaufenster zerschlagen wollten, die Uhren wegnehmen. Der gesondert Verfolgte B. , der wie die anderen Täter eine Baseballkappe tragen und sein Gesicht mit einem Tuch verschleiern sollte, hatte am Eingang des Geschäfts den Tatort zu sichern, die Dauer des Überfalls zu überwachen und zur späteren Beutesicherung Reizgas – ggf. auch gegen Personen – einzusetzen. Sie gingen ferner davon aus, dass der „starke körperliche Einsatz beim Benutzen der Axt“ sie derart bedrohlich wirken lassen werde, dass anzutreffende Personen im Verkaufsraum eingeschüchtert und ein Dazwischentreten unterlassen würden.
4 Am 26. Juni 2015 öffnete die Filialleiterin gegen 9.30 Uhr das Juweliergeschäft. Zuvor hatte sie einem Tresor hochpreisige Uhren entnommen, sie in besonders gesicherten Schaufenstern neben dem Eingang ausgestellt und die Überwachungsanlage aktiviert. Die Filialleiterin und eine Verkäuferin bedienten drei ältere Kunden, als gegen 10.00 Uhr der Angeklagte und seine Mittäter das Geschäft betraten. Im Verkaufsraum zerstörten der voll schuldfähige Angeklagte und sein unbekannter Mittäter mit der aus einem Rucksack hervorgeholten Axt im Wechsel insgesamt drei Vitrinen bzw. Schaufenster und steckten dort jeweils ausgestellte Uhren im Gesamtwert von 15.508,45 € in ihre Rucksäcke. Einer der Täter schrie zwischenzeitlich „Raus!“ in Richtung der Angestellten und Kunden, die sich daraufhin – beeindruckt „durch die Wucht des Überfalls, der aufgewendeten rohen Zerstörungskraft der Täter und aus Sorge um sich“ – in ein Büro im hinteren Bereich der Filiale bzw. in die angrenzende Werkstatt des Juweliergeschäfts begaben. Diese verschloss die Filialleiterin von innen und alarmierte die Polizei. Als die Täter nach etwa 55 Sekunden das Geschäft verließen, in dem sie die Axt zurückließen, versprühte der gesondert Verfolgte B. absprachegemäß mehrfach und in verschiedene Richtungen Reizgas in den Verkaufsraum, um eine Verfolgung zu verhindern und ihre Beute zu sichern.
5 Die Angestellten des Juweliergeschäfts und die in das Büro geflüchtete Kundin kamen wenig später mit dem Reizgas in Kontakt, was bei ihnen trotz des Versuchs, sich mit Tüchern zu schützen, zu Atembeschwerden und Reizungen der Augen führte. Diese Folgen hatten der Angeklagte und seine Mittäter zumindest billigend in Kauf genommen. Der Sachschaden belief sich auf ca. 1.400 €; zudem mussten die Lüftungsanlage des Juweliergeschäfts von Reizgas gereinigt und der Teppichboden entsorgt werden. Die Filialleiterin war eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben.
6 2. Das Landgericht hat die Tat als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung gewertet. Eine Unterbringung des opioidabhängigen Angeklagten in der Entziehungsanstalt hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB hat die Strafkammer bei Bejahung der hangbedingten Gefährlichkeit nach ihrem Ermessen abgelehnt. Hierfür hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zielvorgabe dieser Maßregel – eine soziale Integration des Angeklagten im Bundesgebiet – nicht zu erreichen sei.
II.
7 Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos.
8 1. Das Rechtsmittel ist zulässig und unbeschränkt eingelegt.
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11 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur das Folgende:
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13 Nach den Feststellungen erfüllten der Angeklagte und seine Mittäter zunächst (nur) den Tatbestand des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB), indem sie tatplangemäß Reizgas sowie eine Axt mitführten und unter (konkludenter) Drohung mit Gewalt gegen Personen die Uhren in ihre Rucksäcke verbrachten. Dass die Drohung einen gegen die Geschädigten gerichteten Einsatz der Axt umfasste und damit bereits die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt waren, ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen. Hierauf hat das Landgericht auch bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt. Das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, welches im Einsatz des versprühten Reizgases als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 StR 664/16) liegt, ist hingegen erst nach der Wegnahme verwirklicht worden. Denn sie war mit dem Einlegen der Uhren in die Rucksäcke der Täter vollendet. Dieser Umstand steht hier jedoch der Annahme eines besonders schweren Raubes nicht entgegen.
14 Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 StR 345/19 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 299/13 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08 Rn. 3; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 250 Rn. 18; s. auch bereits BGH, Urteil vom 6. April 1965 – 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 197). Danach genügt zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass das gefährliche Werkzeug dem Täter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung gestanden hat. Unter Tathergang ist nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Notwendig ist hierbei allerdings zugleich, dass der Täter das gefährliche Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beutesicherung eingesetzt hat (vgl. näher hierzu BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234 Rn. 7). Diese Finalität war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beim Einsatz des Reizgases gegeben, der sich gegen die Geschädigten der Raubtat richtete und den sich der Angeklagte zurechnen lassen muss (§ 25 Abs. 2 StGB). Zudem war das Delikt der im Flüchten begriffenen Täter noch nicht beendet.
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16 3. Der Einziehungsausspruch bedarf der Korrektur und Ergänzung.
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18 Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag analog § 354 Abs. 1 StPO auf 136.422,65 € fest. Darin besteht die Summe aus den Beträgen der rechtskräftigen Einziehungsanordnung des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2021 (120.914,20 €) und der verfahrensgegenständlichen Tat (15.508,45 €).
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III.
20 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Anfechtungsumfang Erfolg.
21 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst darüber hinaus jedoch auch die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten ebenso wenig in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
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24 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Rahmen des ihm nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sind nicht tragfähig.
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29 Diese Rechtslage drückt sich in weiteren Vorschriften aus. So ist etwa nach § 85 Abs. 1 und 2, § 85c IRG i.V.m. dem „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“ (Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) auch eine Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen wie Maßregeln der Besserung und Sicherung im EU-Ausland möglich. Zudem sieht § 456a Abs. 1 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem Ermessen (auch) von der Vollstreckung einer solchen Maßregel absehen kann, wenn der Verurteilte abgeschoben wird (vgl. näher zu den maßgeblichen Kriterien bei angeordneter Sicherungsverwahrung etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2020 – III-1 VAs 54/20). Diese dem Vollstreckungsverfahren zugehörigen Vorschriften belegen ebenfalls, dass einer Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erkenntnisverfahren nicht schon maßgeblich entgegensteht, dass voraussichtlich keine soziale Integration des Betroffenen im Inland erzielt werden wird.
30 3. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Um eine einheitliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang aufgrund eines widerspruchsfreien Sachverhalts sicherzustellen, ist zudem die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen geboten (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 20). Schon deshalb kann auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben, denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB mit dessen Hang, Straftaten zu begehen, verneint.
IV.
31 Das neue Tatgericht wird unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte insbesondere wegen Diebstahls vorbestraft und bereits seit längerer Zeit inhaftiert ist, eingehender als bisher geschehen darzulegen haben, ob die materiellen Voraussetzungen des § 66 StGB – oder zumindest des § 66a StGB – vorliegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 12 ff. mwN). Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird das neue Tatgericht nunmehr an § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen (strengeren) Fassung (BGBl. 2023 I Nr. 203) zu messen haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 StR 410/23 Rn. 6; s. zudem zur etwaigen „Verbindung von Maßregeln“ nach § 72 StGB BGH, Urteil vom 10. April 2013 – 2 StR 1/13 Rn. 6 mwN).
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