eigenen Angaben in schriftlichem und telefonischem Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat insoweit geltend gemacht, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies irgendwann dessen Wunsch entspreche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben und habe in einem anlässlich des gerichtlichen Verfahrens geführten Telefonat erklärt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Samenspenders haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 daher mit der Begründung verweigert, sie wollten vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Annahme des Kindes zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindes hat das Oberlandesgericht verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Dem Senat ist nur die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zur Entscheidung angefallen. Nur diese ist als Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdeschrift bezeichnet. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwerfung der Beschwerde des betroffenen Kindes enthält, liegt hierin kein Rechtsmittel des Kindes, weil der Begründungsschrift ein Wille zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die im Übrigen verfristet und damit unzulässig wäre, nicht zu entnehmen ist. 6 2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne die Adoption des Kindes nicht ohne Beteiligung des Samenspenders am Adoptionsverfahren erwirken. Eine Adoption setze
1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern und damit auch des Vaters voraus. Für eine Stiefkindadoption eines mittels einer privaten Samenspende gezeugten Kindes sei die Benachrichtigung des Samenspenders vom Adoptionsverfahren erforderlich, damit dieser Gelegenheit habe, sich am Verfahren zu beteiligen, und ihm so die Möglichkeit gegeben sei, sein geschütztes Recht auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft geltend zu machen. Anders als im Falle einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB, bei der von einem Verzicht des Spenders auf die rechtliche Elternstellung auszugehen und eine Feststellung des Samenspenders als Vater von vornherein ausgeschlossen sei, sei bei einer privaten Samenspende nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Samenspender als leiblicher Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Stellung als rechtlicher Vater zu erlangen, verzichtet habe. Insbesondere könne in einem solchen Fall nicht allein aus den Umständen der Zeugung auf ein Einverständnis des Samenspenders mit einer späteren Adoption geschlossen werden. Entsprechende Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden reichten insoweit nicht aus. Bei Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters durch die Annehmende und die Kindesmutter sei eine Adoption im Regelfall nicht möglich, weil mangels weiterer Aufklärungsansätze dem leiblichen Vater keine Möglichkeit gegeben werden könne, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen. 7 Es liege auch kein Fall von § 1747 Abs. 4 BGB vor, in dem ausnahmsweise von einer Beteiligung des leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren abgesehen werden könne. Unter Würdigung aller Umstände sei anzunehmen, dass den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Identität des leiblichen Vaters bekannt sei. Sie hätten jedoch ihre Mitwirkungspflichten, die Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters offenzulegen und hierdurch dessen Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen, verletzt. Ihre Erklärungen, der Samenspender verzichte auf seine grundrechtlich geschützten Interessen und die Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie die beigefügten Lichtbilder von einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation ließen keinen zweifelsfreien Schluss auf einen etwa fehlenden entsprechenden Willen des Samenspenders zu. Weitergehende Möglichkeiten, die Identität des leiblichen Vaters zu ermitteln, bestünden ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht. 8 3. Dies hält rechtlicher
prüfung stand. 9 a)
2 Satz 3 BGB kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch den Ehegatten setzt dabei neben der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB) gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung des anderen Ehegatten sowie des anderen Elternteils voraus. Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, mithin
Sofern kein anderer Mann
1 Satz 2 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht. 10 aa)
2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Aufgrund der besonderen Zweckrichtung von § 1600 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen und sein Elternrecht geltend zu machen, steht der Beiwohnung insoweit die private Samenspende gleich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom
1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten leiblichen Vaters allerdings nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht, er mithin seine Interessen im Adoptionsverfahren aktiv wahrnimmt. Dementsprechend ist der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht
FG lediglich dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er diesem unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (vgl. Senatsbeschluss vom
FG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist dabei regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828 Rn. 21 f.). 16
den dargestellten Grundsätzen zwar nicht geboten, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, in die Elternstellung einrücken zu können, und damit auch auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren verzichtet hätte. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 und zu 2 sowie der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Textnachrichten indes gerade nicht zu treffen vermocht und hiernach zu Recht angenommen, dass es von einer Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht entbunden war. 22 Die bloße Erklärung der Beteiligten zu 1 und zu 2, der Samenspender und leibliche Vater habe trotz Kenntnis von dem Kind bislang keine Anstrengungen unternommen, Kontakt zu diesem aufzunehmen und in die Vaterstellung einzurücken, er wisse von dem Adoptionsverfahren und wünsche ausweislich der vorgelegten Textnachrichten keine Beteiligung hieran, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei nicht als Grundlage für eine Adoptionsentscheidung genügen lassen. Denn mangels Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren kann ein Interessenkonflikt zwischen diesem und der Annehmenden sowie der Kindesmutter im Regelfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, weil keine sichere Grundlage für die Annahme besteht, der Samenspender habe Kenntnis von der Existenz des Kindes und dem Adoptionsverfahren. Insbesondere ist ohne Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren nicht auszuschließen, dass die Annehmende und die Kindesmutter dessen Daten deshalb nicht preisgeben, weil sie bei seiner Beteiligung am Adoptionsverfahren eine erfolgreiche Adoption gefährdet sehen (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Januar 2022] BGB § 1747 Rn. 30.1). 23 Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Aushöhlung der Möglichkeit des leiblichen Vaters, seine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen wahrzunehmen, durch den Ausspruch der Adoption auf einer ungesicherten Grundlage zu vermeiden gilt (vgl. auch Heiderhoff FamRZ 2017, 1238; andererseits aber OLG Nürnberg FamRZ 2020, 613 ff. und OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vorgelegten Textnachrichten ebenfalls nicht für eine Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen. Denn die Authentizität der von den Beteiligten vorgelegten Textnachrichten ist bereits deshalb nicht gewährleistet, weil die Urheberschaft der
richten mangels Preisgabe der Identität von Samenspender und Verfasser der Textnachrichten nicht feststellbar ist. 24 cc) Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB liegen - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage - ebenfalls nicht vor. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist insbesondere nicht dauernd unbekannt, nur weil die Annehmende und die Mutter, die
den Feststellungen des Beschwerdegerichts Kenntnis von der Identität des Samenspenders und leiblichen Vater haben, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828 Rn. 34 mwN). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. 25
geltend macht - eine Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterbleiben, weil das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil das Recht des leiblichen Vaters an einer Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird, überwöge. Denn die Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren sichert dem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils und schließt sie nicht aus. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.