BGH AnwZ (Brfg) 30/24
KORE705122025 ECLI:DE:BGH:2025:240125BANWZ.BRFG.30.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20250124 AnwZ (Brfg) 30/24 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. April 2024, Az: 1 AGH 2/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin ist seit dem 8. Januar 2013 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023, zugestellt am 14. Dezember 2023, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung.
II.
2 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung vor.
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 4 mwN). Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere beruht die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
4 1. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie weder Post von der Beklagten noch vom Anwaltsgerichtshof erhalten und daher auch keine Klage eingereicht habe und dass ihr Kollege F. (im Folgenden F.) ohne ihre Kenntnis die Post angenommen und die Sache bearbeitet habe, kann dies keinen Zulassungsgrund begründen.
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7 Wird ein Schriftsatz gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Bei lediglich einfach signierten Dokumenten - wie hier -, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (BVerwG, NVwZ 2022, 649 Rn. 5 mwN).
Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert (BVerwG, aaO Rn. 6). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (BVerwG, aaO Rn. 7).
Dies ist hier bei der Klage und dem Antrag auf Zulassung der Berufung der Fall. Vor diesem Hintergrund ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig erhoben worden ist.
8 Die Klägerin führt nicht aus, wie F. es geschafft haben soll, sich mit ihrer Kennung anzumelden. Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) bestimmt, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV); denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, wistra 2023, 519 Rn. 9). Nach § 26 Abs. 1 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikates dieses keiner anderen Person überlassen; er hat auch die zugehörige PIN geheim zu halten.
9 2. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs wurde die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit ihren beiden Kollegen F. und S. durch Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2023 zur Rückzahlung von Fremdgeldern in Höhe von 175.255,59 € nebst Zinsen verurteilt. Der gegen das Versäumnisurteil eingelegte Einspruch wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 2023 als unzulässig verworfen. Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen war eine GmbH mit gemeinnütziger Ausrichtung (im Folgenden: R. ). Der Anwaltsgerichtshof ging davon aus, dass diese Forderung im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids noch nicht beglichen war, und dass daher ein Vermögensverfall der Klägerin vorlag. Auch insoweit zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund auf.
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13 Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 20 mwN). Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 14). Außerdem bedarf es auch zur Entkräftung vorliegender Beweisanzeichen der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, aaO).
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15 Dazu hätte jedoch schon deshalb Anlass bestanden, weil der gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2023 eingelegte Einspruch mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 2023 als unzulässig verworfen worden und somit der Titel erst nach der behaupteten teilweisen Erfüllung und der Ratenzahlungsvereinbarung rechtskräftig geworden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass die Zulassungen der beiden Kollegen der Klägerin, die zusammen mit ihr als Gesamtschuldner vom Landgericht zur Zahlung verurteilt worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Klägerin von der Beklagten widerrufen worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass die titulierte Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestanden habe. Die Klägerin führt in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2024 selbst aus, dass angesichts des ihr erst jetzt bekannt gewordenen Zulassungsverfahrens Verhandlungen mit Banken und Dritten aufgenommen worden seien, "um die Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen", was ebenfalls Zweifel begründet, ob die Ratenzahlungen bis Dezember 2023 in der erforderlichen Weise erfolgt sind.
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III.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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