BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – XII ZB 419/25 – Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist 1. Zu den Anforderungen an eine…
KORE705122026 ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB419.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260204 XII ZB 419/25 Beschluss § 1877 Abs 5 S 3 BGB, § 292 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 292 Abs 3 FamFG, § 292 Abs 5 FamFG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 8 Abs 2 VBVG, § 9 Abs 1 VBVG, § 9 Abs 3 VBVG, § 9 Abs 4 VBVG, § 15 Abs 3 S 1 VBVG, § 16 Abs 3 S 1 VBVG vom 04.05.2021, § 16 Abs 3 S 2 VBVG vom 04.05.2021, § 19 VBVG vorgehend LG Kiel, 1. August 2025, Az: 3 T 194/25vorgehend AG Rendsburg, 15. Mai 2025, Az: 2 XVII 82/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist 1. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. August 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: bis 5.000 € I.
1 Der Beteiligte zu 1 macht als früherer beruflicher Betreuer des Betroffenen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend. Vor seiner Entlassung als Betreuer am 13. Juni 2023 wurde ihm zuletzt für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 1. März 2021 die pauschale Betreuervergütung antragsgemäß bewilligt. Am 21. Juli 2023 bat er das Betreuungsgericht um Mitteilung, wann seine Betreuung geendet habe und welcher Vergütungszeitraum noch abzurechnen sei. Darauf teilte ihm das Betreuungsgericht mit, dass die Akte derzeit versandt sei, jedoch das Datum, an dem der Betreuer den Beschluss erhalten habe, maßgeblich für das Ende der Betreuung und den Vergütungsanspruch sei.
2 Am 22. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer unter Mitteilung der Mittellosigkeit und der Wohnform des Betreuten beantragt, eine Vergütung für den weiteren Zeitraum bis 13. Juni 2023 festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht eine Vergütung aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 2. bis zum 13. Juni 2023 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF erlöschen Ansprüche auf Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht würden. Die Gesetzesregelung solle eine zügige Geltendmachung sowie eine gleichbleibende Arbeitsbelastung bei den Gerichten sicherstellen und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals gerichtlich geltend gemacht werden könne, was - auch nach Entlassung des Betreuers - erst nach Ablauf des Abrechnungsquartals der Fall sei. Demnach sei der Anspruch für den Zeitraum bis einschließlich 1. Juni 2023 erloschen. Das Schreiben vom 21. Juli 2023 habe nicht die fristhemmende Wirkung einer Geltendmachung des Anspruchs, da es weder eine Bezifferung noch die hierfür erforderlichen Angaben wie Vermögensstatus und Aufenthaltsort des Betroffenen enthalte. Auch sei das Betreuungsgericht nicht verpflichtet gewesen, den Betreuer an die Abrechnung zu erinnern.
5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Bewilligung einer Betreuervergütung für Zeiträume bis zum 1. Juni 2023 steht, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, das Erlöschen des Anspruchs durch Ablauf der Ausschlussfrist des nach der Übergangsvorschrift des § 19 VBVG weiter anwendbaren § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG) entgegen.
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7 Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts begann das letzte nicht abgerechnete Abrechnungsquartal am 2. Juni 2023, so dass bei Eingang des Antrags vom 22. Oktober 2024 jedenfalls für alle davor liegenden Zeiträume die Ausschlussfrist nach den vorgenannten Grundsätzen abgelaufen war.
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9 Um die Ausschlussfrist zu wahren, bedarf es daher entweder einer Bezifferung des Anspruchs (§ 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB) oder zumindest der Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die den Vergütungsanspruch bezifferbar machen. Dem steht auch § 292 Abs. 3 FamFG nicht entgegen. Zwar sind die Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht zwingend und gilt im Vergütungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass keine Pflicht besteht, den Antrag zu beziffern (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 - XII ZB 66/24 - FamRZ 2025, 629 Rn. 19 mwN). Das enthebt den Betreuer aber nicht von der Pflicht, zur Wahrung der Ausschlussfrist die für eine Bezifferung notwendigen Angaben zu machen. Denn die Ausschlussfrist kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn nach ihrem Ablauf auch Nachforderungen ausgeschlossen sind (vgl. zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). Daher muss der Umfang des vom Betreuer Beanspruchten vor Ablauf der Frist hinreichend durch die Geltendmachung selbst bestimmt sein. Es genügt nicht, wenn sich einzelne Vergütungsmerkmale aus dem Akteninhalt oder aus älteren Abrechnungen erkennen lassen.
10 Im Einzelnen müssen, bei einem unbezifferten Antrag, die beantragte Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG mitgeteilt sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 VBVG (Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG, Vermögensstatus im Sinne des § 9 Abs. 4 VBVG) gemacht werden (HK-BUR/Deinert/Lütgens [Stand: November 2025] § 16 VBVG Rn. 69; BeckOK KostR/Seitz-Stocker [Stand: 1. September 2025] VBVG § 16 Rn. 9; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. VBVG § 16 Rn. 9 [Fn. 7]; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 8. Aufl. VBVG § 16 Rn. 4; zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162; KG FamRZ 2013, 1606, 1607). Außerdem ist die Angabe oder Erkennbarkeit des geltend gemachten Abrechnungszeitraums erforderlich.
11 Gemessen daran hat das Schreiben vom 21. Juli 2023 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Denn es handelt sich hierbei um ein bloßes Auskunftsersuchen ohne die für eine Bemessung des Anspruchs notwendigen Angaben.
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13 Ebenso besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Betreuungsgericht habe den Betreuer treuwidrig von der Geltendmachung der Ansprüche abgehalten (vgl. dazu BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 11 f.).
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17 Eine Ausschlussfrist für die Vergütung aus der Staatskasse findet sich seit jeher im Vergütungsrecht für Betreuer (§ 1835 Abs. 3 Satz 2 BGB aF iVm § 15 Abs. 2 ZuSEG), wobei zunächst eine Frist von nur drei Monaten vorgesehen war, die durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) auf 15 Monate verlängert wurde (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f.).
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19 Mit der Ausschlussfrist geht somit eine Obliegenheit des Anspruchsberechtigten einher, seinen Ersatzanspruch zügig zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23). Das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist knüpft daran an, dass es der Anspruchsteller unter Verletzung dieser Obliegenheit über einen Zeitraum von 15 Monaten versäumt hat, seinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Gericht geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 19 mwN).
20 Mithin verfolgt die Ausschlussfrist einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (vgl. zu § 2 VBVG 2005: BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15).
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22 Damit hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betreuers und der Staatskasse geschaffen. Der Gesetzeber ist wegen der unproblematisch einhaltbaren und zudem verlängerbaren Frist auch nicht gehalten, eine Ausnahme für Fälle zu schaffen, in denen eine andauernde Mittellosigkeit des Betroffenen besteht und daher die Besorgnis eines Auflaufenlassens zulasten der Staatskasse entfällt.
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Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public