r Wahrung der Ausschlussfrist 1.
den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit
1
rückgewiesen. Wert: bis 5.000 € I. 1 Der Beteiligte
1 macht als früherer beruflicher Betreuer des Betroffenen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend. Vor seiner Entlassung als Betreuer am 13. Juni 2023 wurde ihm
letzt für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis
m
1 hat das Landgericht eine Vergütung aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 2. bis
m 13. Juni 2023 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
gelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten
beanstanden. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals gerichtlich geltend gemacht werden könne, was - auch nach Entlassung des Betreuers - erst nach Ablauf des Abrechnungsquartals der Fall sei. Demnach sei der Anspruch für den Zeitraum bis einschließlich
erinnern. 5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Bewilligung einer Betreuervergütung für Zeiträume bis
m 1. Juni 2023 steht, wie das Beschwerdegericht
Recht angenommen hat, das Erlöschen des Anspruchs durch Ablauf der Ausschlussfrist des nach der Übergangsvorschrift des § 19 VBVG weiter anwendbaren § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG) entgegen. 6 a) Das fristbedingte Erlöschen der Vergütungsansprüche des beruflichen Betreuers setzt voraus, dass er es versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch über einen Zeitraum von 15 Monaten gerichtlich geltend
machen. Da der pauschale Vergütungsanspruch des beruflichen Betreuers gemäß § 16 VBVG aF erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF nach Ablauf dieses Zeitraums (vgl.
m VBVG 2005: Senatsbeschluss vom
1 vom
r Geltendmachung eindeutig erkennen lässt. Hierzu müssen die begehrte Vergütung sowie der Vergütungszeitraum aus der Geltendmachung hervorgehen. § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF ordnet die entsprechende Geltung des § 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB an, so dass der Antrag auf Pauschalvergütung jedenfalls erkennen lassen muss, von welchen Vergütungsmerkmalen der Betreuer für die Bemessung der Pauschalen ausgeht. Eine nur pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt nicht
r Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der
treffenden Vergütungshöhe ermöglichen (vgl.
m Nachlasspfleger: BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9). 9 Um die Ausschlussfrist
wahren, bedarf es daher entweder einer Bezifferung des Anspruchs (§ 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB) oder
mindest der Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die den Vergütungsanspruch bezifferbar machen. Dem steht auch § 292 Abs. 3 FamFG nicht entgegen. Zwar sind die Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht zwingend und gilt im Vergütungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass keine Pflicht besteht, den Antrag
beziffern (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 - XII ZB 66/24 - FamRZ 2025, 629 Rn. 19 mwN). Das enthebt den Betreuer aber nicht von der Pflicht,
r Wahrung der Ausschlussfrist die für eine Bezifferung notwendigen Angaben
machen. Denn die Ausschlussfrist kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn nach ihrem Ablauf auch Nachforderungen ausgeschlossen sind (vgl.
Daher muss der Umfang des vom Betreuer Beanspruchten vor Ablauf der Frist hinreichend durch die Geltendmachung selbst bestimmt sein. Es genügt nicht, wenn sich einzelne Vergütungsmerkmale aus dem Akteninhalt oder aus älteren Abrechnungen erkennen lassen. 10 Im Einzelnen müssen, bei einem unbezifferten Antrag, die beantragte Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG mitgeteilt sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 VBVG (Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG, Vermögensstatus im Sinne des § 9 Abs. 4 VBVG) gemacht werden (HK-BUR/Deinert/Lütgens [Stand: November 2025] § 16 VBVG Rn. 69; BeckOK KostR/Seitz-Stocker [Stand: 1. September 2025] VBVG § 16 Rn. 9; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. VBVG § 16 Rn. 9 [Fn. 7]; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 8. Aufl. VBVG § 16 Rn. 4;
RZ 2013, 1606, 1607). Außerdem ist die Angabe oder Erkennbarkeit des geltend gemachten Abrechnungszeitraums erforderlich. 11 Gemessen daran hat das Schreiben vom 21. Juli 2023 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Denn es handelt sich hierbei um ein bloßes Auskunftsersuchen ohne die für eine Bemessung des Anspruchs notwendigen Angaben. 12
nächst Sache des Gesetzgebers ist. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 13 f.). 17 Eine Ausschlussfrist für die Vergütung aus der Staatskasse findet sich seit jeher im Vergütungsrecht für Betreuer (§ 1835 Abs. 3 Satz 2 BGB aF iVm § 15 Abs. 2
SEG), wobei
nächst eine Frist von nur drei Monaten vorgesehen war, die durch das Gesetz
r Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) auf 15 Monate verlängert wurde (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f.). 18
einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten. Dabei bezweckt die Regelung in erster Linie, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruchsberechtigte durch
langes
warten hohe Ansprüche auflaufen lässt, deren Erfüllung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt und die deshalb infolge von dessen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfüllt werden müssten. Außerdem verschafft die Geltung der Ausschlussfrist der Staatskasse Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der Frist kein Aufwendungsersatz mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise
r Erreichung des Ziels bei, die Belastung der Staatskasse vorhersehbar
machen und
beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 18 mwN; BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f. und 27). 19 Mit der Ausschlussfrist geht somit eine Obliegenheit des Anspruchsberechtigten einher, seinen Ersatzanspruch zügig
verfolgen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23). Das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist knüpft daran an, dass es der Anspruchsteller unter Verletzung dieser Obliegenheit über einen Zeitraum von 15 Monaten versäumt hat, seinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Gericht geltend
machen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 19 mwN). 20 Mithin verfolgt die Ausschlussfrist einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (vgl.
gemutet werden.
dem kann das Betreuungsgericht die Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1877 Abs. 5 Satz 1 BGB verlängern und so besonderen Härtefällen Rechnung tragen. 22 Damit hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betreuers und der Staatskasse geschaffen. Der Gesetzeber ist wegen der unproblematisch einhaltbaren und
dem verlängerbaren Frist auch nicht gehalten, eine Ausnahme für Fälle
schaffen, in denen eine andauernde Mittellosigkeit des Betroffenen besteht und daher die Besorgnis eines Auflaufenlassens
lasten der Staatskasse entfällt. 23 bb) Auch verletzt die Ausschlussfrist nicht die Rechte des Betreuers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Vergütungsregelung wäre nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem berufsmäßigen Betreuer nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Betroffenen wahrzunehmen und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der
mutbarkeit überschritten würde (vgl.
r Vergütung des Verfahrensbeistands Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 110/23 - FamRZ 2025, 128 Rn. 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da einem Berufsbetreuer die Geltendmachung seines Anspruchs binnen 15 Monaten
zumuten ist. 24 e) Schließlich scheidet auch die von der Rechtsbeschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung aus. Wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, soll die Ausschlussfrist grundsätzlich verhindern, dass durch späte Abrechnungen die Staatskasse zahlungspflichtig wird, während bei einer früheren Geltendmachung der Betreute noch nicht mittellos gewesen wäre. Bei dieser Regelung muss es auch dann sein Bewenden haben, wenn die dauernde Mittellosigkeit des Betreuten offenkundig ist. Einer verfassungskonformen Auslegung steht insoweit der Wortlaut und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36), der keine Ausnahme bei dauerhaft mittellosen Betroffenen vorsieht. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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