(3)Mithin verbleibt es bei der primären Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Er hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die formellen Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen (vgl. §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz aF bzw. § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG aF) nicht vorlagen oder die seitens der Beklagten zur Ausfüllung der materiellen Voraussetzungen herangezogenen Tatsachen unrichtig waren oder dass die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung darauf unvertretbar war, sie begründeten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a bis 130 StGB plant oder begeht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF), beziehungsweise dass die Tatsachen die Annahme rechtfertigten, es bestünden schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter, und es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Förderung solcher Gefahren durch den Kläger vor (§ 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF). 26 (
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen wegen deren besonderer Natur Beurteilungsspielräume zu, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. Diese hoheitlichen Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben kann, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf in solchen Fällen nur dann verneint und dementsprechend eine Amtspflichtverletzung nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. zu staatsanwaltschaftlichen Handlungen Senat, Urteile vom 13. September 2018 aaO; vom 15. Dezember 2016 aaO; vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 26 und vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 11 f; vgl. zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] im Rahmen der Marktmissbrauchs- und Bilanzkontrolle Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 aaO Rn. 12 f; vgl. zum Maßstab der Vertretbarkeit bei richterlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zB Senat, Urteile vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 23; vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 Rn. 27 und vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 32 f). 27 (
- b)So liegt es auch hier. Der die Beschränkungsmaßnahmen anordnenden Stelle steht bei der Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "tatsächlichen Anhaltspunkte" ein gewisser Wertungsspielraum zu, weil hierbei nachrichtendienstliche und kriminalistische Erfahrungssätze zu verwerten (vgl. Günther/Rückert in MüKoStPO, 2. Aufl., G10 § 3 Rn. 7; Löffelmann in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, S. 1190
- f)und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind. Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF beziehungsweise unter § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF kann es daher mehrere vertretbare Antworten geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne amtspflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen, jeweils vertretbaren Ergebnissen gelangen. Dass die Beschränkungsmaßnahmen und ihre Voraussetzungen, einschließlich der diesen zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffe, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegen mögen (vgl. BVerwGE 87, 23, 26 f; OVG Münster, NJW 1983, 2346, 2347; VG Berlin, NJOZ 2013, 123, 125; siehe andererseits zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums der anordnenden Stellen bei der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - StB 12/16, juris Rn. 9; vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 Rn. 10 und vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f), steht der Reduzierung des Prüfungsmaßstabs bei der Beurteilung der Amtspflichtwidrigkeit im Amtshaftungsprozess auf eine Vertretbarkeit der Entscheidung - und einer dementsprechenden Darlegungslast des Klägers - nicht entgegen. 28
- cc)Der Beklagten obliegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (juris Rn. 47 des angefochtenen Urteils) über die von ihr getätigten Angaben einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinaus keine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Umständen, die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegen. 29
(1794)enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt (Senat, Urteile vom 7. September 2017 - III ZR 71/17, BGHZ 215, 335 Rn. 16; vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 76 f und vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen (Senat, Urteile vom 7. September 2017 aaO; vom 31. Januar 1966 aaO und vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 ff). Dies gilt insbesondere bei einem Eingriff in Leben, Gesundheit und Freiheit (Senat, Urteile vom 10. März 1976 - III ZR 130/73, BGHZ 66, 118, 119 f; vom 23. Oktober 1975 - III ZR 97/73, BGHZ 65, 196, 206 und vom 31. Januar 1966 aaO), also in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, nicht aber für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 1993 - III ZR 14/93, NJW 1994, 2229, 2230 und vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92, NJW 1994, 1468). 58 Die Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (beziehungsweise in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche) einen Aufopferungsanspruch auszulösen vermag, hat der Senat bislang offengelassen (Senat, Urteil vom 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 18). Sie ist mit der im Schrifttum vermehrt vertretenen Ansicht (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 135, 138; Papier/Shirvani in MüKoBGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 101; Grzeszick in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 45 Rn. 102; Schenke, NJW 1991, 1777, 1781; Muckel, JA 2023, 1049, 1051) zu bejahen. Hierfür wird angeführt, dass die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen keinen höheren Rang aufwiesen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Ossenbühl/Cornils; Papier/Shirvani; Schenke; jew. aaO) sowie dass die Aufopferung Sonderopferlagen allgemein kompensieren solle und ihr eine darüber hinausweisende Eingrenzung auf bestimmte Rechts- oder Schutzgüter nicht immanent sei (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 14 Rn. 778; Schenke aaO S. 1780 f). 59 Unabhängig von diesen Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schutzbereich des Aufopferungsanspruchs einzubeziehen, jedenfalls aus der Verpflichtung der Gerichte, die Gewährleistungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten und in die nationale Rechtsordnung einzupassen (so auch Gietl/Amberger, NJW 2023, 3468 Rn. 19 ff; vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 28, 33 und BVerfGE 111, 307, 315 ff). Die Konvention schützt Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, indem sie unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbietet (Art. 3 EMRK) und ein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz statuiert (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Art. 13 EMRK gewährleistet jeder Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies erfordert, dass einer Person, die die Verletzung eines Konventionsrechts vertretbar behauptet, eine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, in geeigneten Fällen grundsätzlich den Ersatz des aus der Verletzung resultierenden Vermögens- und Nichtvermögensschadens zu erlangen (EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 6780/18, 30776/18 [Roth / Deutschland], NJW 2022, 35 Rn. 92 f mwN). Im Hinblick auf vertretbare Behauptungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, es könne zur Beurteilung der fehlenden Wirksamkeit bestehender Rechtsbehelfe führen, wenn in diesen Fällen die Zuerkennung einer Entschädigung davon abhängig gemacht werde, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden aufseiten der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen könne (EGMR aaO 93 mwN; vgl. dazu BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 34). 60 Diese Vorgaben können nur über eine entsprechende konventionsfreundliche Auslegung der Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs - der kein Verschulden voraussetzt (Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 aaO S. 71) - umgesetzt werden (vgl. Gietl/Amberger aaO Rn. 25, 28 f). In diesem Rahmen kann grundsätzlich auch nicht zwischen einzelnen von der EMRK geschützten Teilbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschieden werden, etwa indem bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch anerkannt, bei einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK hingegen ein Ersatzanspruch von einem Verschulden aufseiten der Behörden abhängig gemacht wird. 61
- b)Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann indes nicht beurteilt werden, ob die Beschränkungsmaßnahmen zu einem ausgleichspflichtigen Sonderopfer des Klägers geführt haben. 62
- aa)Sollten die Beschränkungsmaßnahmen - wofür auch hier aufgrund der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Billigung der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission eine Vermutung spricht - rechtmäßig gewesen sein, wäre dies zu verneinen. 63 Nach der Rechtsprechung des Senats setzt im Falle einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass die Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungs- beziehungsweise aufopferungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10 mwN). 64 Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF und § 9 Abs. 4, § 8a Abs. 2 BVerfSchG aF erlegen allen hiervon betroffenen Bürgern in gleicher Weise die Pflicht auf, die darin geregelten Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen hinzunehmen. Die damit zwangsläufig verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind vom Gesetz gefordert und gewollt und damit entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Oktober 1975 aaO S. 206 f [Wehrpflicht]; vom 19. Februar 1962 - III ZR 23/60, BGHZ 36, 379, 389 f; vom 26. September 1957 - III ZR 190/56, BGHZ 25, 238, 240; vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 64 f [Wehrdienstbeschädigung] und vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 f, 92 [Impfschäden]). Als Sonderopfer könnten demnach nur solche Schäden oder Belastungen angesehen werden, die über den rechtmäßigen Eingriff an sich in dem Sinne hinausgehen, dass sie im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen. Derartige Schäden oder Belastungen macht der Kläger nicht mehr geltend. 65
- bb)Demgegenüber kann ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer anzunehmen sein, wenn die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig sind und es sich um einen schwerwiegenden, nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Die Annahme eines Sonderopfers bedarf in solchen Fällen regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 20 mwN). Hinsichtlich des Erfordernisses eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN) auf den Aufopferungsanspruch übertragbar. Auch hier besteht nur bei ernsten und nachteiligen Persönlichkeitsrechtsverletzungen das unabweisbare Bedürfnis, den Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen BGH, Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66, juris Rn. 11). 66 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gelten dieselben Maßstäbe wie bei dem auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützten Amtshaftungsanspruch. B. Anschlussrevision des Klägers 68 Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. 69 Das Rechtsmittel des Klägers ist als Anschlussrevision zu behandeln und als solche zulässig. 70 1. Die vom Kläger eingelegte selbstständige Revision, die sich gegen den Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zur Höhe der Entschädigung richtet, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den die (hilfsweise eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 Bezug genommen. 71 2. Dagegen ist die Anschlussrevision des Klägers statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie betrifft einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24 mwN). Es widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Zweck der Anschlussrevision, eine Art Waffengleichheit herzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, WM 2024, 1992 Rn. 121), wenn der Kläger mit der Anschlussrevision eine umfassende Überprüfung der Höhe der Entschädigung herbeiführen kann. Denn damit wird kein Streitstoff eingeführt, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (anders im Fall BGH, Urteil vom 18. September 2024 aaO Rn. 121 ff). 72 3. Anschlussrevision und unstatthafte Revision des Klägers bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 18; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 38). II. 73 Die Anschlussrevision ist jedoch, unabhängig von der - in dem neuen Berufungsverfahren zu klärenden - Frage, ob dem Kläger überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, unbegründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine einen Betrag von 10.000 € übersteigende Geldentschädigung verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 74 1. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung den Einfluss des Art. 10 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet, indem es weder den Gesichtspunkt der Prävention noch das durch die Beschränkungsmaßnahmen hervorgerufene Gefühl des Beobachtetwerdens und die Gefahr des Missbrauchs der erlangten Informationen sowie den dadurch hervorgerufenen Einschüchterungseffekt berücksichtigt habe. 75
- a)Durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts können einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Senat, Urteile vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn. 18; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 13 und vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 f). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S. 36; BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15). Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 f und vom 15. November 1994 aaO mwN). 76
- b)Ob die Beschränkungsmaßnahmen der Beklagten schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch, wenn dies anzunehmen wäre, blieben die Rügen der Anschlussrevision ohne Erfolg. 77 Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 aaO Rn. 46 mwN). Dies ist nicht der Fall. 78
- aa)Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als maßgeblichen Bemessungsfaktor Umfang und Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen hat. Der Präventionsgedanke rechtfertigt zwar neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der Genugtuung die Zubilligung einer Geldentschädigung dem Grunde nach, stellt vorliegend aber keinen wesentlichen Bemessungsfaktor für deren Höhe dar. Ein solches Gewicht kommt ihm entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in Anbetracht des Umstandes zu, dass in Bezug auf die Beschränkungsmaßnahmen keine vorbeugende richterliche Kontrolle möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt wurden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Maßnahmen entgegen der Einschätzung der G 10-Kommission rechtswidrig waren, tritt bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung der Präventionsgedanke weitgehend zurück. Denn eine Abschreckung von der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen, die selbst die G 10-Kommission für rechtmäßig erachtet hat, ist nicht geboten. Vielmehr ginge von einer Abschreckungswirkung der Entschädigung auch in solchen Fällen ein überschießender Hemmungseffekt aus, der mit einer hinreichenden Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht mehr in Einklang zu bringen wäre. 79 Soweit die Anschlussrevision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines echten Hemmungseffekts der Höhe der Geldentschädigung verweist, handelt es sich um Fälle, in denen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorsätzlich zur Verfolgung kommerzieller Interessen eingesetzt wurde (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 aaO Rn. 49; vom 6. Dezember 2005 aaO S. 207 f und vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307) oder in denen das amtspflichtwidrige Handeln dem Staat fiskalische Vorteile bringt und der Geldentschädigungsanspruch deshalb zur wirksamen Prävention spürbare Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben muss (vgl. zum Geldentschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen Senat, Urteile vom 7. November 2019 aaO; vom 12. November 2015 aaO und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11 f). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. 80
- bb)Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Geldentschädigung den Umfang und die Intensität des Eingriffs in den von Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Klägers hinreichend berücksichtigt. Soweit der Kläger die hohe Eingriffsintensität der Beschränkungsmaßnahmen geltend macht, wird diese bereits durch das Erfordernis eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs berücksichtigt (s.o. zu a). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Eingriffsintensität darüber hinaus keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung beigemessen hat. 81 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine besondere Belastungswirkung von Eingriffen in Gestalt der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur Verwendung durch die Nachrichtendienste gegenüber den Bürgern darin liegt, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen, und dass Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise befördern und nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung entfalten (BVerfGE 125, 260, 332). Die vorliegende Fallkonstellation ist im Hinblick auf ein Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte mit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht vergleichbar. Vielmehr vermag ein gezielter, zeitlich begrenzter und zudem nachträglich dem einzelnen Betroffenen bekannt gemachter sowie sowohl der Kontrolle durch die G 10-Kommission als auch der nachträglichen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die Gerichte unterliegender Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht in gleicher Weise das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte auszulösen wie eine anlasslose flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. Im Falle eines solchen begrenzten Eingriffs ist auch die Gefahr eines Missbrauchs der gespeicherten Daten nicht vergleichbar groß wie bei einer - im Rahmen der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten erfolgenden - Datensammlung durch eine Vielzahl verschiedener privater Anbieter (vgl. BVerfGE 125, 260, 320). 82 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht unter Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG dessen Darlegungslast überspannt, indem es angenommen hat, mangels weitergehenden Sachvortrags des Klägers ließen sich keine genauen Feststellungen zur Anzahl der von der Beklagten überwachten Telefonate und zur Erstellung eines Bewegungsprofils des Klägers durch den erfolgten Einsatz von IMSI-Catchern treffen (juris Rn. 50 des angefochtenen Urteils). 83 Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt es dem Kläger, die bei der Bemessung der Geldentschädigung für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Anzahl der abgehörten Telefonate besteht nicht. Unstreitig hat sie die vom Kläger über seine Mobilfunknummer geführten Telefonate im Zeitraum vom 3. November 2017 bis zum 5. April 2018 abgehört. Offen war daher nur, wie oft der Kläger in diesem Zeitraum über seine Mobilfunknummer telefoniert hat. Insoweit stand er nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, da die Telefonate Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von ihm ein Bewegungsprofil erstellt, führt die Löschung der erhobenen Daten schon deshalb nicht zu einer (sekundären) Darlegungslast der Beklagten, weil sie auf entsprechenden Antrag des Klägers erfolgt ist. 84 Aus den vorgenannten Gründen bestand entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die erhobenen Daten auch keine besondere Dokumentationspflicht der Beklagten. Diese weist zutreffend darauf hin, dass § 4 Abs. 1 Satz 6 G 10-Gesetz aF zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ein Unterbleiben der Löschung der Daten vorsah, wenn sie für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen von Bedeutung sein konnten. § 12 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG aF bestimmte, dass die Löschung unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, schutzwürdige Interessen des Betroffenen würden hierdurch beeinträchtigt. Damit bestand für eine weitergehende Dokumentation der erhobenen Daten durch die Beklagte keine Veranlassung. Wären die Daten nicht auf Antrag des Klägers gelöscht worden, stünden sie diesem zur Darlegung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nach wie vor zur Verfügung. C. 85 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705142025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public