KORE705172025 ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR197.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240828 4 StR 197/24 Beschluss § 154 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 177 Abs 6 StGB, § 223 StGB vorgehend LG Aachen, 22. Dezember 2023, Az: 61 KLs 19/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei abweichenden Angaben bzw. Teileinstellung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2023 im Schuldspruch zu II. Fall 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Landgericht hat ‒ soweit für die Revision von Bedeutung ‒ folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 5. Mai 2023 suchte der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, in deren Wohnung auf, um sie zurückzugewinnen. Als ihm bewusst wurde, dass die Nebenklägerin die Beziehung nicht fortsetzen werde, warf er sie rücklings auf den Boden, küsste sie auf den Mund und biss ihr in die Unterlippe. Anschließend würgte er sie mit beiden Händen am Hals und äußerte, dass er sie nun jedes Mal, wenn er vorbei komme, „ficken“ werde. Spätestens in diesem Moment entschloss er sich, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auch gegen ihren Willen mit Gewalt durchzuführen. Er riss ihr die Bluse auf, zerrte sie an den Haaren über den Flur zunächst in Richtung Schlafzimmer und sodann ins Badezimmer, wobei er fortwährend mit der flachen Hand in Richtung ihres Gesichtes und ihres Kopfes schlug. Im Badezimmer setzte er sich auf sie, schlug ihr erneut mit der flachen Hand in das Gesicht und gegen den Kopf und würgte sie mit beiden Händen. Sodann zog er sie hoch und zerrte sie ins Schlafzimmer auf das Bett. Dort legte er sich auf die Nebenklägerin, schob ihre Beine mit seinen Beinen auseinander und drang jedenfalls mit der Hälfte seines Gliedes gegen ihren erkennbaren Willen vaginal in sie ein. Das Geschehen wurde durch Klingeln an der Haustür unterbrochen. Der Angeklagte ging nach dem Öffnen der Haustür zurück zur Nebenklägerin ins Schlafzimmer, stützte sich mit seinen Knien auf Höhe des Kopfes der Nebenklägerin auf dem Bett ab, griff mit seinen Fingern in ihren Mund. Sodann führte der Angeklagte sein Glied in ihren Mund ein. Nach mindestens zwei Stoßbewegungen wurde das Geschehen erneut durch Klingeln unterbrochen; der Angeklagte ließ nun endgültig von der Nebenklägerin ab. 4 2. Das Landgericht hat den die Tat bestreitenden Angeklagten auf Grundlage dieser Feststellungen, die es zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Bekundungen der Nebenklägerin gestützt hat, wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Dass der Angeklagte mit seinem Glied auch vaginal in sie eingedrungen sei, hat die Nebenklägerin dabei erstmals in der Hauptverhandlung bekundet. In der polizeilichen Vernehmung hatte sie hierzu angegeben, dass der Angeklagte lediglich versucht habe, mit seinem Glied vaginal in sie einzudringen. 5 Die Anklage hat dem Angeklagten zudem (Fall 2) eine versuchte Erpressung zum Nachteil der Nebenklägerin am 6. Mai 2023 zur Last gelegt. Diesbezüglich ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. II. 6 1. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter II. Fall 1 der Urteilsgründe begründet. Die Beweiswürdigung hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19; Beschluss vom 28. April 2022 – 4 StR 299/21 Rn. 7) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.