BGH, Beschluss vom 12.02.2026 – 2 StR 744/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im…
KORE705202026 ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR744.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260212 2 StR 744/25 Beschluss § 52 WaffG, § 52 StGB vorgehend LG Köln, 14. Juli 2025, Az: 325 KLs 37/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung und ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Elektroimpulsgerät) in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht, Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Arzneimitteln und Besitz eines nicht zugelassenen Elektroimpulsgerätes ohne Prüfzeichen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
2 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen verkauften der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte M. E. ab Herbst 2021 aus einer von ihnen in K. betriebenen Bar heraus längerfristig und in größerem Umfang gewinnbringend Marihuana und Kokain sowie nicht zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Drogen und Arzneimittel lagerten sie in einer oberhalb der Bar gelegenen leerstehenden Wohnung, die der Angeklagte angemietet hatte. Am 24. Januar 2022 verfügten der Angeklagte und M. E. in dieser Wohnung über 72,61 Gramm Kokainzubereitung (Wirkstoffmenge: 35,8 Gramm KHCI), 9.848,52 Gramm Marihuana (nach teilweiser Trocknung 8.544,28 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 1.418,35 Gramm THC), nicht zugelassene, verschreibungspflichtige Potenzmittel (90 Konsumeinheiten Sildenafil „Cobra“ 130 Milligramm und 11.343 Konsumeinheiten Kamagra Sildenafil „Oral Jelly“ 100 Milligramm), ein als LED-Taschenlampe getarntes ungeladenes Elektroimpulsgerät ohne PTB-Zulassung sowie 6.415 Euro Bargeld aus vormaligen Drogengeschäften. In der darunter liegenden Bar befanden sich weitere nicht zugelassene verschreibungspflichtige Potenzmittel (Fall II.2.b der Urteilsgründe).
3 Am selben Tag verfügte der Angeklagte in seinem Wohnhaus über neun Patronen mit dem Kaliber 9 Millimeter Luger sowie 15.930 Euro aus dem vorangegangenen Verkauf von Marihuana (Fall II.3.b der Urteilsgründe).
II.
4 Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg.
5 1. Während die Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 – 3 StR 233/19, PharmR 2020, 152 ff.) und Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung und ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 82/24) sowie wegen Besitzes von Munition keiner revisionsrechtlichen Beanstandung unterliegen, bedarf die konkurrenzrechtliche Zuordnung des ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Elektroimpulsgerät) der Korrektur.
6
Zudem hat es nicht bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Gegenstände, die dem Waffengesetz unterfallen, dazu führt, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen; dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen oder die Gegenstände an verschiedenen Orten gelagert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – 1 StR 242/19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359 Rn. 3 mwN; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 4 Rn. 11; vom 14. März 2024 – 5 StR 581/23, Rn. 8, und vom 4. Juni 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 8).
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8 2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt die für sich genommen rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen sowie den Gesamtstrafenausspruch unberührt.
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12 3. Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung sowie der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
13 4. Die Erstreckung der Schuldspruchänderung nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. E. war nicht veranlasst. Das Landgericht hat diesen Angeklagten (nur) im Fall II.2.b der Urteilsgründe „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht, Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Arzneimitteln und Besitz eines nicht zugelassenen Elektroimpulsgerätes ohne Prüfzeichen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Er ist daher durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlichen – an Stelle eines tatmehrheitlichen − Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nicht beschwert. In einem solchen Fall ist § 357 StPO seinem Sinn nach nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1991 – 3 StR 112/91, BGHR StPO § 357 Erstreckung 3, und vom 17. August 2023 – 2 StR 215/23, Rn. 16 mwN).
14 5. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705202026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public