KORE705232026 ECLI:DE:BGH:2025:181125BIIZR4.25.1 BGH 2. Zivilsenat 20251118 II ZR 4/25 Beschluss § 167 ZPO, § 240 S 1 ZPO vorgehend OLG Celle, 18. Dezember 2024, Az: 9 U 52/23vorgehend LG Hannover, 10. Mai 2023, Az: 23 O 159/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbrechung eines Verfahrens nur bei bereits rechtshängigen Verfahren; Einfluss von Beschlussanfechtung auf Insolvenzmasse einer Gesellschaft Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Teil-Zwischen- und Teil-Endurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen. Streitwert: bis 95.000 € I. 1 Die erstbeklagte GmbH war im Medizinbereich tätig, die Kläger sind ihre Gesellschafter und waren, neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. , Geschäftsführer. Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 schlossen Geschäftsführeranstellungsverträge mit der Beklagten zu 1 ab, die eine sogenannte Kopplungsklausel enthielten, nach der ihre Abberufung aus wichtigem Grund zugleich als außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags gelten soll. Der Streithelfer der Beklagten finanzierte den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 und trat ihr im Juni 2022 als Gesellschafter bei. 2 In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 21. Juni 2022 erklärte der Streithelfer, den Betrieb der Beklagten zu 1 nur noch für eine bestimmte Zeit zu gewährleisten. In einem anschließenden Beschlussmängelverfahren des Streithelfers gegen die Beklagte zu 1 (Landgericht Hannover, 23 O 111/22) erhob diese auf Veranlassung der Kläger Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Streithelfer bis zur Zulassung eines Verfahrens für eine In-vitro-Diagnostik in den USA zur unbegrenzten Finanzierung verpflichtet sei. Das Landgericht setzte den Streitwert für die Widerklage auf 38,45 Mio. € fest und forderte von der Beklagten zu 1 Gebühren in Höhe von 360.360 €. 3 In der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 wurden Beschlüsse über die Abberufung der Kläger aus wichtigem Grund (TOP 22.1 bis 22.3) und die außerordentliche Kündigung der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 durch den Geschäftsführer B. als Versammlungsleiter als gefasst protokolliert. Die Protokollierung eines Ergebnisses weiterer Beschlussfassungen über eine Weisung an die Geschäftsführung zur Suche nach einem neuen Investor (TOP 11) und die Genehmigung und Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 (TOP 12) lehnte der Versammlungsleiter ab. Am 23. September 2022 erklärte der Geschäftsführer B. die außerordentliche Kündigung gegenüber den Klägern zu 2 und 3. 4 Mit der zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten, am 21. Oktober 2022 eingereichten Klage haben sich die Kläger gegen die Beschlüsse über ihre Abberufung (Anträge 1 bis 3) und die außerordentliche Kündigung (Anträge zu 4 und 5) gewandt sowie die Feststellung einer positiven Beschlussfassung zu den TOP 11 (Antrag zu 6) und TOP 12 (Antrag zu 7) sowie des Fortbestehens der Dienstverhältnisse der Kläger zu 2 (Antrag zu 8) und 3 (Antrag zu 9) mit der Beklagten zu 1 angestrebt. Am 1. November 2022 hat das Amtsgericht Hannover das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet und den Beklagten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klage ist am 8. November 2022 an die Beklagte zu 1 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 hat die Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 vorsorglich gemäß § 113 InsO zum 28. Februar 2023 gekündigt, mit Vertrag vom 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen einschließlich etwaiger Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer veräußert, die unter dem Aktenzeichen 23 O 111/22 anhängige Beschlussmängelklage anerkannt und die Widerklage in diesem Verfahren zurückgenommen. 5 Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, nachdem die Kläger die ursprünglichen Klageanträge 1 bis 5 und 7 gegen die Beklagte zu 1 und die auf Leistung umgestellten Klageanträge 8 und 9 gegen den Beklagten zu 2 gerichtet sowie den ursprünglichen Klageantrag zu 6 zurückgenommen haben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Klageanträge zu 3, 8 und 9 als zulässig angesehen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. II. 6 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). 7 1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit die Parteien den Versuch unternehmen können, eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingte Unterbrechung eines Rechtsstreits für das Beschlussmängelrecht der GmbH zu erstreiten, und dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Aktenzeichen V ZR 295/16 und IX ZR 232/08 hingewiesen. Jedenfalls die Entscheidung zu dem zuletzt genannten Aktenzeichen betrifft die Frage der Unterbrechung eines nur anhängigen, aber noch nicht rechtshängigen Verfahrens gemäß § 240 ZPO (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, ZIP 2009, 240 Rn. 8), die sich in Bezug auf den gesamten, in das Revisionsverfahren gelangten Streitstoff stellt. 8 2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: 9 Die Beschlussmängelklage gegen die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 und 7 wegen Massebezugs unzulässig. Die Anträge seien bei Einreichung der Klage noch zulässig gewesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unzulässig geworden, ohne dass dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO geführt habe, weil mangels Zustellung der Klage noch keine Rechtshängigkeit eingetreten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe mit der Verfahrenseröffnung ihre passive Prozessführungsbefugnis verloren, soweit die Klageanträge einen Massebezug aufwiesen. 10 Die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten seien, betreffe die Insolvenzmasse mittelbar, weil die Beseitigung der Beschlüsse nach den abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Vergütungsansprüche zur Folge hätten, die gegen die Insolvenzmasse gerichtet werden könnten. Die vereinbarten Kopplungsklauseln seien insoweit wirksam, als ein wichtiger Grund im Raum stehe, was von den Beklagten behauptet werde. Ob ein wichtiger Grund in der Person des Klägers zu 2 oder der Klägerin zu 3 vorgelegen habe, sei für die Zulässigkeit der Anträge nicht von Bedeutung. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass auf die Klauseln AGB-Recht Anwendung finde, so dass diese nicht wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksam seien. 11 Die Klageanträge zu 4 und 5 wiesen einen Massebezug auf, weil die erfolgreiche Anfechtung der Beschlüsse über die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverhältnisse dazu führe, dass die Beklagte zu 1 die Vergütung bis zum 28. Februar 2023 fortzahlen müsse. Der zustimmende Gesellschafterbeschluss sei eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. 12 Der Klageantrag zu 7 betreffend die Billigung der Widerklageerhebung habe jedenfalls mit Blick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 mittelbaren Massebezug, weil im Falle des Erfolgs ein wichtiger Grund für die Abberufung und die außerordentliche Kündigung entfallen könne. Dass die Beklagte zu 1 noch weitere Gründe angeführt habe, stehe dem Massebezug nicht entgegen, weil jeder Grund für sich gesehen die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalte, zumal der Widerklageerhebung vorliegend ein deutlich größeres wirtschaftliches Gewicht zukomme. 13 Den Klägern sei die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse auch nicht unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch verwehrt worden. Die Auffassung der Kläger, die Beklagte zu 1 müsse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtshängigkeit als weiterhin prozessführungsbefugt angesehen werden, verkenne die Wirkungen der Verfahrenseröffnung. Soweit die Kläger meinten, die Klageanträge müssten in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 InsO auch ohne entsprechende Prozesserklärung als gegen den Insolvenzverwalter erhoben angesehen werden, richte sich dieser Einwand schon nicht gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Anträge gegen die Beklagte zu 1. Abgesehen davon fehle es an einer geeigneten Prozesshandlung für die Überleitung der Anträge auf den Beklagten zu 2. Eine Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2 sei gänzlich unterlassen worden, so dass diese nicht erst an der Verfristung scheitere. 14 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 15
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