KORE705252024 ECLI:DE:BGH:2024:190924UIIIZR299.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240919 III ZR 299/23 Urteil § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 675 BGB vorgehend OLG München, 7. August 2023, Az: 3 U 5647/22, Urteilvorgehend LG München I, 19. August 2022, Az: 22 O 2477/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Informationspflichten eines Anlagenvermittlers bei Beratung einer Gemeinde mit eigener Kämmerei 1. Ein Anlagevermittler genügt seiner Pflicht zur Information über die Bonität des Emittenten einer Kapitalanlage jedenfalls gegenüber einem geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall dadurch, dass er diesem eine im Anlagezeitpunkt aktuelle Bewertung einer Rating-Agentur mitteilt. Auf die Richtigkeit dieses Ratings darf er sich grundsätzlich verlassen. Zu weitergehenden Ermittlungen ist er nur verpflichtet, soweit er konkrete Anhaltspunkte für eine von dem Rating in negativer Hinsicht abweichende Bewertung hat. 2. Handelt es sich bei dem Anlageinteressenten um eine Gemeinde mit einer eigenen Kämmerei, darf der Anlagevermittler davon ausgehen, dass den dort für die Anlageentscheidung verantwortlichen Personen die verschiedenen Rating-Grade und ihre Bedeutung geläufig sind. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 7. August 2023 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 22. Zivilkammer - vom 19. August 2022 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin - eine bayerische Gemeinde - nimmt das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch. 2 Die Beklagte befasst sich mit der Anlage von Termin- und Festgeldern unter anderem für Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen. Dazu tritt die Beklagte an die in Betracht kommenden Banken heran und handelt die Konditionen aus. Aufgrund dessen erstellt sie für den Kunden ein Angebot und überwacht, sofern es zu einem Vertragsschluss kommt, die Abwicklung der Verträge. Die Bonität der Geldinstitute oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds prüft sie nicht. Darauf weist sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Zusammenhang zum einen mit der Beschreibung des Geschäftsgegenstands und zum anderen mit einer Beschränkung ihrer Haftung - hin. 3 Die Klägerin schloss über die Beklagte seit 2012 insgesamt 85 Festgeldanlagen bei mehreren Banken ab. In der Zeit zwischen März 2017 und Dezember 2020 legte sie Festgelder bei der G. Bank AG, die günstigere Konditionen anbot als viele andere Banken, an oder prolongierte solche Anlagen. Im August 2020 berichtete der Nachrichtendienst Bloomberg über eine Prüfung der Bank durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen einer möglicherweise zu großen Abhängigkeit von einem britisch-indischen Unternehmenskonglomerat und dem damit verbundenen "Klumpenrisiko". Daran angelehnt, erschienen im Folgenden weitere Berichte verschiedener Finanzmarkt-Informationsdienste über die G Bank AG im Internet. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde vereinzelt über eine mögliche Insolvenz der Bank spekuliert. Im September 2020 wurde deren Rating von der Streithelferin zu 1, einer europäischen Rating-Agentur, von A- auf BBB+ herabgestuft. E-Mails der Beklagten an die Klägerin vom 29. Juli, 6. Oktober sowie vom 3. und 11. November 2020 enthielten jeweils Mitteilungen über das zu diesen Zeitpunkten aktuelle - seit Herbst des Jahres abgesenkte - Rating der Bank. Am 11. Dezember 2020 legte die Klägerin (weitere) 1.019.748,70 € bei der G. Bank AG an. Da diese im März 2021 insolvent wurde, gingen dieser Betrag sowie weitere bei der Bank investierte Gelder verloren. Im Wege der Teilklage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 1.000.000 €. Ihren Gesamtschaden beziffert sie auf 5.573.278,87 €. 4 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Die Klägerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte über entsprechende Marktkenntnis verfüge und ihr nur sichere Anlagen vermittele. Über seit Sommer 2020 hervorgetretene Probleme bei der G. Bank AG sowie die im September 2020 erfolgte Herabstufung ihres Ratings hätte die Beklagte sie informieren oder zumindest offenlegen müssen, dass sie keine Finanzpublikationen verfolge und sich auch sonst nicht über die Bonität der Anbieter der Festgeldanlagen informiere. Den Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hält die Klägerin für unwirksam. 5 Das Landgericht hat der Klage nach dem auf Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren gegen die G. Bank AG gerichteten Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 Die zulässige Revision hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Klägerin die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten habe in Anspruch nehmen wollen. Sie habe erwartet, einen Überblick über aktuell verfügbare, für Kommunen geeignete und insbesondere sichere Anlagemöglichkeiten in Form von Festgeldanlagen zu bekommen. Diesen Marktüberblick habe sich die Klägerin nicht selbst verschaffen können. Die Anlage bei der G. Bank AG habe die Klägerin gerade auf der Grundlage der von der Beklagten zusammengestellten Informationen getätigt. Mit Blick auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrag sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Zu diesem Zweck habe sie aktuelle Meldungen in der Finanzpresse suchen und lesen müssen, was heutzutage mit minimalem Aufwand über im Internet verfügbare Suchmaschinen möglich sei. Dies habe sie nicht getan und auch nicht offengelegt, dass sie die Anlage in keiner Weise überprüft habe. Die Pflicht zur Überprüfung oder zumindest zum Hinweis auf eine fehlende Prüfung sei nicht durch den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen, jedoch unwirksamen Haftungsausschluss entfallen. Hätte sich die Beklagte vor Übersendung der Festgeldkonditionen wenigstens durch eine einfache Internetrecherche über die Bonität der G. Bank AG informiert, wäre sie auf die Artikel in der Finanzpresse aus dem August 2020 gestoßen, in denen Zweifel an der Kapital- und Liquiditätsausstattung der G. Bank AG wegen eines Konzentrationsrisikos durch hohe Kreditvergaben an Kunden desselben Unternehmers beziehungsweise dessen Unternehmen und Sorgen der Aufsichtsbehörden sowie der Einlagensicherung geäußert worden seien, einschließlich des dortigen Hinweises auf die laufende Prüfung der G. Bank AG durch die BaFin. Bei einem entsprechenden Hinweis auf die Veröffentlichungen und das im September 2019 [gemeint: 2020] herabgestufte Rating der G. Bank AG hätte die Klägerin die Anlage nicht gezeichnet. II. 8 Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Zwar ist zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag über die Vermittlung einer Kapitalanlage (hier: Festgeldanlage) zustande gekommen. Der Beklagten ist eine in Ausführung des Vertrages begangene Pflichtverletzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht vorzuwerfen. 9 1. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen - Rechtsprechung des Senats kommt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen ein Auskunftsvertrag zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Urteile vom 1. Dezember 2022 - III ZR 229/21, BeckRS 2022, 42079 Rn. 9; vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 17 f; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348 Rn. 9 jew. mwN). Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23, BeckRS 2024, 8739 Rn. 19, III ZR 71/23, BeckRS 2024, 9841 Rn. 18 und III ZR 72/23, BeckRS 2024, 9563 Rn. 19; vom 21. November 2019 aaO Rn. 24; vom 19. Oktober 2006 aaO und vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, 1115; jew. mwN). Dazu ist es - jedenfalls grundsätzlich - erforderlich, dass sich der Dienstleister vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informiert (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 und vom 21. November 2019 jew. aaO und mwN). Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Dienstleister mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil offenlegen (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 aaO; vom 21. November 2019 aaO und vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 71 Rn. 11; jew. mwN). Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht sowie ihre Grenzen hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 aaO Rn. 21, III ZR 71/23 aaO Rn. 20 und III ZR 72/23 aaO Rn. 21; jew. mwN; Beschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, BeckRS 2008, 10802 Rn. 5). Von Bedeutung ist dabei etwa die Situation, wie sie sich bei der betreffenden Anlageentscheidung insgesamt darstellt, die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten, von diesem möglicherweise abgefragte Informationen sowie die Frage, in welchem Maß der Vermittler Vertrauen und besondere Kenntnisse für sich in Anspruch nimmt (Senat, Urteile vom 21. März 2024 aaO; vom 5. März 2009 aaO und vom 13. Mai 1993 aaO; Beschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Diese Rechtsprechung trägt zum Schutz des Anlegers typisierend der Interessenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO). 10 2. Dies zugrunde gelegt, begründet auch die von der Beklagten, die sich selbst als Anlagevermittlerin bezeichnet, vorgenommene Vermittlung von Festgeldanlagen einschließlich der damit verbundenen Zusammenstellung von Marktübersichten über die Anbieter und deren Konditionen einen Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. zum Festgeld auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO) und nicht nur - wie sie selbst meint - einen Maklervertrag. Die tatrichterliche Würdigung, die Klägerin habe im Hinblick auf die in Rede stehende Festgeldanlage die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Verbindungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollen, wobei sie insbesondere auf die Sicherheit der Anlage Wert gelegt habe, greift die Beklagte vergeblich an. Dass die von ihr erbrachten Dienstleistungen Grundlage der von der Klägerin zu treffenden Investitionsentscheidung sein sollten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bezweifeln. 11 Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin - basierend auf ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ein mit Blick auf die vorstehend genannte Senatsrechtsprechung von vornherein nur auf eine eingeschränkte Vermittlungsleistung ohne Prüfungs- und Informationspflichten gerichtetes Vertragsangebot unterbreiten wollte, ein solches überhaupt Vertragsbestandteil hätte werden können (vgl. § 305c Abs. 1 BGB) und - falls dies anzunehmen wäre - eine entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalten würde. Denn ungeachtet ihrer Ankündigung, die Bonität der Emittenten der vorgestellten Anlageprodukte oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds nicht zu prüfen, hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin aus einem Auskunftsvertrag (etwaig) bestehende Pflicht zur Information in Bezug auf die hier in Rede stehende Bonität der G. Bank AG als Emittentin der Festgeldanlage hinreichend erfüllt. Eine Pflicht zur Offenlegung unzureichender Kenntnisse infolge mangelhafter Information bestand daher von vornherein nicht. 12
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