BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags Zur Frage, ob…
KORE705262025 ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20250225 VIII ZR 143/24 Beschluss § 356 Abs 3 S 1 Alt 1 BGB, § 357 Abs 5 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011 vorgehend KG Berlin, 23. Juli 2024, Az: 27 U 33/24vorgehend LG Berlin II, 19. März 2024, Az: 63 O 14/23nachgehend BGH, 8. April 2025, Az: VIII ZR 143/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 27. Zivilsenat - vom 23. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.170 € festgesetzt.
I.
1 Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug T. im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung "z.B." durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne.
2 Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.
3 Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgen.
II.
4 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.
5 1. Die Beklagte hat, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen ausgegangen ist, nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal hier die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war.
Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden auch: Gerichtshof) nicht ("acte clair"; vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; vom 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff. - van Dijk; vom 28. Juli 2016 - C-379/15, juris Rn. 48 - Association France Nature Environnement; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 22; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, NJW 2024, 2680 Rn. 57; jeweils mwN).
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8 Auch der weitere Kontext des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie spricht - jedenfalls in der hier gegebenen Fallgestaltung - gegen eine Verpflichtung zur Nennung einer Telefonnummer des Unternehmers bei Widerrufsbelehrungen, die auf die Musterwiderrufsbelehrung nicht zurückgreifen. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Richtlinie gestattet insoweit keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht - oder jedenfalls nicht vollständig - bedienen. Die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie ist gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren.
Hätte der Unionsgesetzgeber auch bei einer vom Unternehmer (zumindest in Teilen) selbst formulierten Widerrufsbelehrung es für geboten erachtet, dass der Unternehmer bestimmte Kommunikationsmittel, unter anderem seine Telefonnummer, angibt, hätte er diese Anforderung nicht in die Musterwiderrufsbelehrung ausgelagert. Vielmehr rät der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie - im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - zugunsten der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sogar von einem Telefonanruf ab. Gleiches gilt für den nationalen Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 17/12637, S. 60).
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11 Von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts, dessen Modalitäten und Ausübungsvoraussetzungen in den Art. 9 bis 16 der Verbraucherrechterichtlinie genannt werden, ist dabei insbesondere die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können, wie dies ausdrücklich etwa in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 41 - Amazon EU). Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt insoweit nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest; sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 46 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 47, 52 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
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Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist (nur) zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
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20 Der mit der Vorschrift des Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers regelt, verfolgte Zweck liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen darin, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 288 - BMW Bank). Dem entspricht die Überlegungsfrist, die einem Käufer nach der Verbraucherrechterichtlinie bei einem Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzgeschäft zugebilligt wird.
21 Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO - BMW Bank). Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - BMW Bank; Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]).
22 Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich kein Grund dafür gegeben, hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie andere Maßstäbe anzulegen, als dies bei der Verbraucherkreditrichtlinie der Fall ist.
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Hätte der Gerichtshof seine Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf die Verbraucherkreditrichtlinie beschränkt wissen wollen, hätte er derartige Bezugnahmen auf andere Richtlinien nicht vorgenommen, sondern eine etwaige Beschränkung deutlich gemacht. Gerade die Bezugnahme auf die Haustürgeschäfterichtlinie als ein Vorläuferregelwerk der im Streitfall maßgeblichen Verbraucherrechterichtlinie zeigt, dass die vorstehend (unter 1 b aa) genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs auch unter den hier gegebenen Umständen zum Tragen kommt.
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Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.
26 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752).
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28 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die "zusätzlichen und sonstigen" (Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung.
29 3. Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher schließlich auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
30 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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