den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte - Google-Ads) Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift. Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg -
folgend hat er beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Plattform "K " zu Zwecken des Wettbewerbs in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltskühlgeräts und/oder für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene grafische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschieht. 5 Der Kläger hat außerdem die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 290 € nebst Zinsen verlangt. 6 Die Beklagte macht geltend, die Werbemittel auf der Plattform "K .de" weder selbst geschaltet noch beauftragt zu haben. Sie seien durch die Google Ireland Limited (im Folgenden: Google) gestaltet und platziert worden. Hintergrund sei eine Kooperationsvereinbarung,
der die Beklagte laufend bestimmte Informationen zu von ihr angebotenen Produkten an Google übermittele. Google platziere diese dann für werbliche Informationen auf eigenen Internetseiten oder den Webseiten zum Google-Partnernetzwerk gehörender Dritter. Unabhängig davon sei ein Wettbewerbsverstoß nicht gegeben. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht im Beschlussweg zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. 8 I. Das Berufungsgericht hat eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die vom Kläger beanstandeten Werbeanzeigen verneint und dazu ausgeführt: 9 Ein Unterlassungsanspruch
1 UWG komme mangels täterschaftlichen Handelns der Beklagten nicht in Betracht. Auch aus § 8 Abs. 2 UWG lasse sich ein Unterlassungsanspruch nicht ableiten. Weder Google noch die K GmbH seien Beauftragte der Beklagten im Sinn dieser Vorschrift.
der Kooperationsvereinbarung habe Google Annoncen für Produkte der Beklagten inhaltlich und grafisch frei gestalten und auf von Google selbst oder von Mitgliedern des Google-Partnernetzwerks betriebenen Webseiten
eigenem Belieben platzieren können. Google verfolge ein eigenes Geschäftskonzept. Die Bewerbung der Produkte zum Zweck der Absatzförderung stehe nicht im Vordergrund. Der Kooperationsvertrag stelle sich damit nicht als eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs der Beklagten dar, sondern als Gestattung und Ermöglichung eines eigenen Geschäfts des Dritten. Die Frage, ob die Werbung wettbewerbswidrig sei, könne wegen der fehlenden Passivlegimitation offenbleiben. Mangels Unterlassungsanspruchs stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der fehlenden Passivlegitimation kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte - und damit auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen - nicht verneint werden. 11 1. Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers, die als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur), folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehört unstreitig eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die beanstandete Zuwiderhandlung berührt
dem Satzungszweck auch die Interessen seiner Mitglieder. 12 2. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß durch die beanstandeten Werbeanzeigen zu Unrecht verneint. 13 a)
1 Satz 1 UWG kann, wer eine
oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 [juris Rn. 30] = WRP 2021, 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN). Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch
2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 14 b) Die Revision erhebt keine Einwände gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch
1 Satz 1 UWG komme nicht in Betracht. 15 c) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten
2 UWG für die geltend gemachten Wettbewerbsverletzungen durch die Werbeanzeigen rechtsfehlerhaft verneint. 16 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kooperationsvertrag stelle sich nicht als eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs der Beklagten, sondern als Gestattung und Ermöglichung eines eigenen Geschäfts von Google dar. Google habe die Anzeigen inhaltlich und grafisch frei gestalten und
Belieben auf von Google selbst oder von Mitgliedern des Google-Partnernetzwerks betriebenen Webseiten platzieren können. Auch wenn der kommerzielle Erfolg von Google durch die Provisionsvereinbarung mit der Beklagten von entsprechenden Klicks der Kunden abhänge, stehe die Bewerbung der Produkte zum Zweck der Absatzförderung nicht im Vordergrund. Die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen hätten in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google gelegen. Google habe auch in unmittelbarer Nähe der Anzeigen für die Beklagte Annoncen für preiswertere Produkte konkurrierender Anbieter unterbringen können, was einen nennenswerten Werbeeffekt für die Beklagte verhindere. Demnach unterscheide sich das Kooperationsverhältnis maßgeblich von der Tätigkeit einer Werbeagentur. 17 Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 18 bb) Dem Inhaber eines Unternehmens werden
2 UWG Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und dieser einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Der Betriebsinhaber haftet dagegen nicht
2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22, GRUR 2023, 343 [juris Rn. 23] = WRP 2023, 437 - Haftung für Affiliates, mwN). 19 cc)
diesen Maßstäben ist Google hinsichtlich der zwei beanstandeten Werbeanzeigen Beauftragte der Beklagten im Sinn des § 8 Abs. 2 UWG (ebenso LG Stuttgart, MD 2023, 1049 [juris Rn. 30]; LG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 406 HKO 13/23, juris Rn. 14). 20
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit Google eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen,
der sie Google laufend bestimmte Informationen zu von ihr angebotenen Produkten übermittelt, die Google für werbliche Informationen auf eigenen Internetseiten oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziert. Die Beklagte bezahlt für jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Vergütung an Google. Die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen liegen in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google. 21
dem der Kläger ihr in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht entgegengetreten ist. Er hat sich darin allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, das Angebot von Konkurrenzprodukten verhindere einen nennenswerten Werbeeffekt. Für die Beurteilung der Haftung
2 UWG kommt es auf die Möglichkeit einer solchen Konkurrenzwerbung allerdings nicht an. Der Kläger hat unwidersprochen darauf hingewiesen, es liege im Wesen von Plattformen wie "K .de", dass schnell beliebig viele Angebote zur Kenntnis genommen und miteinander verglichen werden könnten. 26
1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher
den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich im Sinn des § 5a Abs. 1 UWG gelten
4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen nicht vorenthalten werden dürfen.
a der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen der Lieferant und der Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen.
- jeweils - Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2017 stellen die Händler sicher, dass jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell, auch im Internet, beziehungsweise für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält. Anhang VII Nr. 4 der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2017 enthält unter Verweis auf die Abbildung 1 Angaben dazu, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben sind. 33 Bei einer Werbung im Internet muss die Energieeffizienzklasse zwar nicht auf derselben Internetseite wie die Werbung, sondern kann auch auf einer Internetseite angegeben werden, die sich
dem Anklicken eines Links öffnet, der sich auf derselben Internetseite wie das beworbene Kühlgerät beziehungsweise der beworbene Haushaltsgeschirrspüler befindet. Der Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, muss aber nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 [juris Rn. 22] = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 [juris Rn. 23] = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II). 34 b) Diesen Anforderungen werden die beanstandeten Werbeanzeigen
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Sie weisen nur den (nicht verlinkten) Eintrag "Energie: D" auf. Weitere Informationen zur Energieeffizienz werden in den Anzeigen nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Labels für Kühlgeräte beziehungsweise Haushaltsgeschirrspüler gemäß Anhang VII Nr. 4 Abbildung 1 der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 beziehungsweise (EU) 2019/2017 zu erkennen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 [juris Rn. 22] - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 [juris Rn. 23] - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über die Angabe "Energie: D" geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 24] = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III). 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.