BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – 4 StR 444/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. Mai 2024 im Schuldspruch dahingehend…
KORE705292025 ECLI:DE:BGH:2025:140125B4STR444.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250114 4 StR 444/24 Beschluss vorgehend LG Flensburg, 30. Mai 2024, Az: VIII KLs 131 Js 18698/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. Mai 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in Fall II. 6. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 30. März 2022 verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) Unterschlagung in Fall II. 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Unterschlagung im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB zurücktritt.
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6 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht auch die tateinheitliche Begehung der Unterschlagung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht in Fall II. 6. der Urteilsgründe bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da auch die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20 Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02 Rn. 1).
8 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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