BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 96/25 – Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters"…
KORE705302026 ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR96.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260311 I ZR 96/25 Urteil Art 2 Nr 17 EURL 40/2014, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b TabakerzG, § 15 Abs 1 Nr 1 TabakerzG, § 15 Abs 1 Nr 2 Buchst b TabakerzG, § 26 TabakerzV, § 27 Abs 1 S 1 TabakerzV, § 27 Abs 1 S 2 Nr 4 TabakerzV, § 1 Abs 1 S 1 TabStG, § 1 Abs 2c TabStG, § 1b S 1 TabStG, § 15 Abs 1 TabStG, § 17 Abs 1 TabStG, § 26 Abs 1 TabStG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 559 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Hamm, 27. März 2025, Az: I-4 U 7/24, Urteilvorgehend LG Bochum, 6. Dezember 2023, Az: I-13 O 49/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze Hafenmieze 1. Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge 1 c aa und bb sowie hinsichtlich des Kostenerstattungsantrags des Klägers in Höhe von 200 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Verein, der in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehören die Gewährleistung der Chancengleichheit auf dem Markt für elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und Zubehör und die Verhinderung wettbewerbswidrigen Handelns auf diesem Markt. Zu seinen Mitgliedern gehören zahlreiche Unternehmer, die in Deutschland E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und sonstiges Zubehör für E-Zigaretten vertreiben.
2 Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Zu ihrem Produktsortiment gehören unter anderem die Produkte "E. Base 7 Leavers" und "E. Hafenmieze" sowie flüssiges Glycerin. Die drei Produkte - und auch weitere Produkte aus dem Sortiment der Beklagten - können bei der Herstellung der in E-Zigaretten zu verdampfenden Flüssigkeit, dem sogenannten E-Liquid, Verwendung finden. E-Liquids bestehen aus einer Basisflüssigkeit (Basisliquid), bei der es sich in der Regel um ein Gemisch aus Propylenglycol (Lebensmittelzusatzstoff E 1520) und Glycerin (Lebensmittelzusatzstoff E 422) handelt. Der Basisflüssigkeit können Wasser, Lebensmittelaromen und Nikotin zugegeben werden. Verbraucher, die E-Zigaretten nutzen, können fertig gemischte E-Liquids im Handel erwerben. Es ist aber auch nicht unüblich, dass Verbraucher E-Liquids selbst herstellen; Anleitungen hierzu sind unter anderem im Internet verfügbar.
3 Jedenfalls bis zum Jahr 2021 wies die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter www.a -s .de auf die Eignung von Produkten aus ihrem Sortiment für die Herstellung von E-Liquids hin. Außerdem bot sie in ihrem Internetauftritt unter www.e .de im Jahr 2017 unter der Produktbezeichnung "E. Basen" E-Liquid-Basen und unter der Produktbezeichnung "E. Nikotin Shot" oder "J. Nikotin Power Shot" einen "Nikotin-Shot" und im Jahr 2021 in der Produktrubrik "E-Zigaretten-Bedarf" die Produkte "E. Basen Bundle TPD2 1000 ml", "J. Nikotin Power Shot 20 mg - 10 ml", "Nikotinsalz 20 mg - 10 ml" sowie Trägerflüssigkeiten, unter anderem als "Topseller" einen 5 Liter-Kanister "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)", einen 5 Liter-Kanister "E. Propylenglycol (PG)", eine 0,1 Liter-Flasche "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)" sowie eine 0,5 Liter-Flasche "E. Propylenglycol (PG)" an.
4 Ebenfalls im Jahr 2021 enthielt das Etikett des Lebensmittelaromas "E. Hafenmieze" Hinweise auf eine Anwendung in E-Zigaretten. Am 14. April 2021 bot die Beklagte zudem unter www.e .de auch E-Zigaretten oder zumindest entsprechendes technisches Zubehör an.
5 Seit dem 1. Juli 2022 werden "Substitute für Tabakwaren" besteuert. Jedenfalls seit diesem Datum bezeichnet sich die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter www.e .de als Anbieterin von Lebensmittelaromen, Lebensmittelzusätzen, Salzen, Ölen, Gewürzen, Lebensmittelfarben und Fruchtpulvern. Jedenfalls seit dem Jahr 2023 bezeichnet die Beklagte die Produkte "E. Burley", "E. Cuban Supreme", "E. Mellow Sunset" und "E. Base 7 Leavers" nur noch als "Lebensmittelaroma".
6 Am 14. März 2023 bestellte der Geschäftsführer des Klägers im Onlineshop der Beklagten unter www.e .de zu Testzwecken die Produkte "E. Base 7 Leavers", "E. Hafenmieze" und "E. Glycerin 99,5 % - E 422". Das Etikett des ausgelieferten 10 ml-Fläschchens "E. Base 7 Leavers" (Anlage K7), auf dem das Produkt als "Lebensmittelaroma" bezeichnet wird, enthält keine Hinweise auf die Verwendbarkeit des Produkts zur Herstellung von E-Liquids. Das Etikett der ausgelieferten 500 ml-Flasche "E. Glycerin 99,5 % - E 422" (Anlage K8), auf dem das Produkt als "Lebensmittelzusatzstoff" bezeichnet wird, enthält ebenfalls keine Hinweise auf die Verwendbarkeit des Produkts zur Herstellung von E-Liquids. Ob die Aufmachung des ausgelieferten 10 ml-Fläschchens "E. Hafenmieze" wie aus der vom Kläger in einem Teil seiner Anträge in Bezug genommenen Anlage K6 den Hinweis "Bei E-Zigaretten Anwendung siehe www.el .de" aufwies, ist zwischen den Parteien streitig.
7 Der Kläger ist der Auffassung, bei den drei beim Testkauf erworbenen Produkten handle es sich um "Substitute für Tabakwaren". Deren Inverkehrbringen ohne Steuerzeichen und - im Fall des Produkts "E. Glycerin 99,5 % - E 422" - Abgabe zu einem Preis unterhalb des Steuerwerts verstoße gegen das Tabaksteuergesetz (TabStG). Das Inverkehrbringen der Produkte ohne Beipackzettel und ohne den obligatorischen Hinweis, dass das jeweilige Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen dürfe, verstoße außerdem gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
8 Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 13 O 49/23, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, LRE 90, 81). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
10 A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
11 Als Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsantrag 1 a komme allein § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG in Betracht. Die genannten Vorschriften des Tabaksteuergesetzes stellten indes keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Es bedürfe daher keiner Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die drei streitgegenständlichen Produkte der Beklagten der Tabaksteuer unterliegende "Substitute für Tabakwaren" seien.
12 Der auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG gestützte Unterlassungsantrag 1 b sei ebenfalls unbegründet. Das durch diese Vorschriften ausgesprochene Verbot einer Abgabe unter dem sich aus dem Steuerzeichen ergebenden Kleinverkaufspreis werde zwar teilweise aufgrund seiner Eigenschaft als Preisregelung als Marktverhaltensregelung im lauterkeitsrechtlichen Sinne angesehen. Da die ihrer Anwendung denklogisch vorgelagerte Frage der grundsätzlichen Steuerpflicht von "Substituten für Tabakwaren" für sich genommen nicht als Marktverhaltensregelung anzusehen sei, komme § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG aber allenfalls ein auf den Gesichtspunkt der Preisregelung begrenzter marktbezogener Regelungsgehalt zu. Vorliegend habe die Beklagte jedoch bereits in Abrede gestellt, dass die hier streitgegenständlichen Produkte überhaupt der Tabaksteuerpflicht unterlägen. Diese Ansicht der Beklagten erscheine nicht von vornherein untervertretbar. Überdies sei fraglich, ob in der Preisgestaltung der Beklagten für ihr Produkt "E. Glycerin 99,5 % - E 422" überhaupt begrifflich ein "Rabatt" oder eine "Rückvergütung" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG liege.
13 Auch die Klageanträge 1 c seien nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, § 26 TabakerzV (Antrag 1 c aa) beziehungsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TabakerzG, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzV (Antrag 1 c bb) bestehe nicht, weil es sich bei keinem der streitgegenständlichen Produkte um einen "Nachfüllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne handle. Unter einem "Nachfüllbehälter" sei ein Behältnis zu verstehen, das ein Basisliquid oder eine Fertigmischung (Basisliquid und weitere Zusätze wie zum Beispiel Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum Nachfüllen von E-Zigaretten enthalte. Behältnisse, die - wie im Streitfall - lediglich Aromen oder Mischkomponenten für Basisliquids enthielten, seien mithin keine "Nachfüllbehälter".
14 B. Die zulässige Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen 1 a und b gegen die Beklagte geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz nicht zustehen (dazu B I und II). Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den streitgegenständlichen Produkten handle es sich nicht um "Nachfüllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne, weshalb auch die mit den Klageanträgen 1 c aa und 1 c bb verfolgten Unterlassungsansprüche nicht begründet seien, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand (dazu B III). Aus diesem Grund kann auch die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale keinen Bestand haben (dazu B IV).
15 I. Der Kläger kann seinen mit dem Klageantrag 1 a geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der tabaksteuerrechtlichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG stützen (dazu B I 1). Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nach Klageantrag 1 a erstmals die lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbote der § 3 Abs. 1 und 3 UWG in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG beziehungsweise §§ 5a, 5b UWG anführt, hat er keinen Erfolg (dazu B I 2).
16 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der mit dem Klageantrag 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens der Produkte "E. Base 7 Leavers", "E. Hafenmieze" und "E. Glycerin 99,5 % - E 422", bei denen die Tabaksteuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen auf der Verpackung entrichtet wurde, nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG gestützt werden kann.
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Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 3a Rn. 17; Hasselblatt/Gregor in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 48 Rn. 139; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 88; Büscher/Meinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 149; jurisPK.UWG/Diekmann, Stand: 15. Januar 2021, § 3a Rn. 85; Sack, WRP 2004, 1307, 1309; Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 662; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206; aA Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 73 f.). Die Nichtabführung von Steuern stellt kein Marktverhalten dar (Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71). Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es mithin unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.
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24 (a) Lenkungssteuern dienen dem Zweck der Wirtschaftslenkung (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] - Zweckbetrieb). Durch die mittelbare Verhaltensbesteuerung wird der Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (zur vom Gesetzgeber bezweckten Lenkungswirkung durch Finanzzwecksteuern vgl. BVerfG, BVerfGE 137, 350 [juris Rn. 43]).
25 Bei der Besteuerung von Tabakwaren und ihren Substituten handelt es sich um eine solche Lenkungssteuer (vgl. BVerfG, NJW 2025, 431 [juris Rn. 25 f.]; zum Einfluss des Preises von Tabakwaren auf die Rauchgewohnheiten des Verbrauchers und damit auf die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus vgl. auch Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren).
26 (b) Ob sich der allgemeine Grundsatz, nach denen Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen sind, auf sogenannte Lenkungssteuern übertragen lässt, ist streitig (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] - Zweckbetrieb, mwN zum Streitstand).
27 Zum Teil wird angenommen, dass Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter aaO S. 662 f.). Nach weit überwiegender Auffassung wird der erforderliche Marktbezug von Lenkungssteuern - sofern die steuerlichen Regelungen nicht der Sache nach Preisvorschriften darstellen - indes verneint, weil sie lediglich die Kalkulation des Unternehmers, aber nicht unmittelbar sein Verhalten am Markt regeln (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 75; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 3a Rn. 31 und 106; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685, 687; OLG Hamburg, MD 2005, 938 [juris Rn. 13 bis 19]) beziehungsweise weil sie zwar das Wirtschaftsverhalten beeinflussen, aber keine Verhaltenspflichten für die Marktteilnehmer aufstellen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 3a Rn. 17; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 150).
28 (c) Der letztgenannten Auffassung ist jedenfalls für die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Tabaksteuerrechts zuzustimmen. Obwohl die Richtlinie 2011/64/EU und das diese umsetzende Tabaksteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts vom 10. August 2021 (Tabaksteuermodernisierungsgesetz - TabStMoG; BGBl. I S. 3411) nicht nur der Finanzierung des Gemeinwesens durch die Sicherung von Fiskaleinnahmen dienen, sondern darüber hinaus auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts durch Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten sollen (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 9, 13, 14, 15, 16 und 17 der Richtlinie 2011/64/EU;
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts, BT-Drucks. 19/28655, S. 1 bis 3 und 14 bis 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/30490, S. 33) und damit den wettbewerblichen Interessen von Verbrauchern und im harmonisierten Bereich der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren auch den wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber dienen, lassen sich nicht sämtliche Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes als Marktverhaltensregelungen einstufen. Die Frage, ob es sich bei Normen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen oder zum Schutz weiterer Schutzgüter um Marktverhaltensregelungen handelt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr muss jede Vorschrift konkret darauf überprüft werden, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (zum Datenschutzrecht vgl.
BGH, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 71] - Arzneimittelbestelldaten II; zur notwendigen Differenzierung am Beispiel des Alkopopgesetzes vgl. auch Wehlau/v. Walter aaO S. 662). Aus einer Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung allein ergibt sich mithin noch keine auf das Marktverhalten bezogene Schutzfunktion im Sinne von § 3a UWG. Diese liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 23] - Zweckbetrieb).
29 (d) Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG stellen danach keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. Sie erschöpfen sich darin, im Vorfeld des eigentlichen Marktgeschehens den rechtlichen Rahmen für die Belastung der Marktteilnehmer mit einer Verbrauchsteuer und die Modalitäten für deren Entrichtung vorzugeben (zu § 65 Nr. 3 AO vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 23] - Zweckbetrieb, mwN; zu den in der 13. BImSchV festgesetzten Grenzwerten der Schadstoffimmissionen vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255 [juris Rn. 43] - Abgasemissionen). Sie zielen - anders als Abgabe- und Verkehrsverbote oder die tabaksteuerrechtlichen Preisvorschriften (dazu nachfolgend B II 3 a) - nicht darauf ab, die Lauterkeit des Marktverhaltens der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, indem sie diesen Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen, die sie bei ihrem Marktverhalten zu erfüllen haben (zu § 65 Nr. 3 AO vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 24] - Zweckbetrieb; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 3a Rn. 15; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 150; v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 92 f.; kritisch hierzu Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 73a).
30 2. Entgegen der Ansicht der Revision erweist sich der Klageantrag 1 a auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbote gemäß §§ 5a, 5b UWG als begründet.
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32 Das Produktangebot der Beklagten stelle zudem eine Irreführung im Sinne der §§ 5a, 5b UWG wegen der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar. Nach diesen Bestimmungen müsse die Beklagte den Verbrauchern auch solche Informationen zur Verfügung stellen, die sie von einem Vertragsschluss abhalten könnten. Die Anbringung des Steuerzeichens im Sinne des Tabaksteuergesetzes sei eine solche Information, weil sie sichtbarer Ausfluss der auf Tabakprodukte und Substitute erhobenen Steuer sei. Fehle das Steuerzeichen, könne der Verbraucher nicht die informierte Entscheidung treffen, die er nach dem Willen des Gesetzgebers zu treffen habe. Er setze sich dann nicht mit dem Für und Wider des Konsums von Tabakprodukten und Substituten auseinander, sondern erwerbe die Produkte wie ein normales Lebensmittel. Indem die Beklagte keine Steuerzeichen verwende, gebe sie ihren Produkten mithin den Anschein eines Lebensmittels und verstoße damit gegen das in § 18 Abs. 2 Nr. 4 TabakerzG geregelte Verbot, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender Information auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen.
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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20, GRUR 2022, 844 [juris Rn. 34] = WRP 2022, 715 - Kinderzahnarztpraxis). Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteidigen und das Gericht sodann prüfen, ob es - aus eigener Sachkunde oder nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] - Tiegelgröße, mwN).
35 Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn der Kläger sich entscheidet, seinen auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag mit seiner Klage zunächst überhaupt nicht auf einen Irreführungsgesichtspunkt, sondern allein auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG zu stützen und dementsprechend in der Klagebegründung auch nur zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung, nicht aber auch zu den Gesichtspunkten schlüssigen Vortrag zu halten, die die als konkrete Verletzungsform angegriffene geschäftliche Handlung als irreführend erscheinen lassen. Ob und inwieweit es zulässig ist, solchen in der Klagebegründung noch nicht gehaltenen Vortrag im Laufe eines Prozesses nachzuholen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 296, 296a, §§ 530, 531, § 559 Abs. 1 ZPO).
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37 Im Streitfall fehlt es an schlüssigem Vortrag des Klägers zu den in der Revisionsinstanz erstmals vorgebrachten Irreführungsaspekten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinerlei Vortrag dazu gehalten, welche Erwartungen der angesprochene Verkehr an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines auf die Verpackungen von Tabakwaren und deren Substituten angebrachten Steuerzeichens knüpft und ob und weshalb eine etwaige Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Kläger führt erstmals in seiner Revisionsbegründung dazu aus, dass das Verhalten der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter sei, weil die Beklagte mit ihren Produkten den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass diese verkehrsfähig seien, und dass das Produktangebot der Beklagten eine Irreführung im Sinne der §§ 5a, 5b UWG darstelle, weil mit der unterlassenen Anbringung eines Steuerzeichens dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten werde, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um normale Lebensmittel handle.
Diesem neuen Vorbringen ist die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung entgegengetreten. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht deshalb das Novenverbot des § 559 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 79] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II).
38 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist mit Blick auf den Klageantrag zu 1 a keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei den Steuerzeichen, mit welchen nach Art. 16 der Richtlinie 2011/64/EU die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren grundsätzlich entrichtet wird, um wesentliche Informationen im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt handelt, und ob die Nichtverwendung von Steuerzeichen im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie den Eindruck erweckt, die Tabakware könne rechtmäßig verkauft werden, kommt es vorliegend nicht an.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die weitere Frage, ob es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, bereits deshalb nicht vorlagebedürftig, weil der Rechtsbruchtatbestand keine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 11] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik).
39 II. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Klageantrag 1 b (Verbot, Substitute für Tabakwaren zu einem Preis unterhalb des Steuerwerts an Verbraucher abzugeben) aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 TabStG verneint.
40 1. Nach § 26 Abs. 1 TabStG darf der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden (Satz 1). Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren (Satz 2). Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden (Satz 3). Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TabakStV entfällt bei Substituten für Tabakwaren die Angabe des Packungspreises. § 3 Abs. 1 Satz 1 TabStG definiert den Kleinverkaufspreis als den Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Tabak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt.
41 2. Das Berufungsgericht hat gemeint, die in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG enthaltenen Preisvorschriften würden zwar teilweise als Marktverhaltensregelungen im lauterkeitsrechtlichen Sinne angesehen. Gleichwohl liege in der vorliegenden Fallkonstellation kein lauterkeitsrechtlich relevanter Verstoß der Beklagten gegen diese Preisvorschriften vor. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG regelten gerade nicht, welche Produkte unter das Tabaksteuergesetz fielen, sondern träfen eine eigenständige Regelung nur für den Fall, dass das betreffende Produkt auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten werde und für die Marktteilnehmer außer Frage stehe, dass eine Tabaksteuerpflicht bestehe. Hierin erschöpfe sich der Marktbezug der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG.
42 3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
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47 III. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, § 26 TabakerzV (Klageantrag 1 c aa [Verbot, Nachfüllbehälter ohne einen in deutscher Sprache verfassten Beipackzettel gemäß § 26 TabakerzV in den Verkehr zu bringen]) beziehungsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb TabakerzG, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzV (Klageantrag 1 c bb [Verbot, Nachfüllbehälter ohne einen auf der Packung angebrachten Hinweis gemäß § 27 TabakerzV, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, in den Verkehr zu bringen]) nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei keinem der drei streitgegenständlichen Produkte handle es sich um einen "Nachfüllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
48 1. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach § 15 Abs. 1 TabakerzG nur in den Verkehr gebracht werden mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält (Nr. 1), und wenn die Packungen und Außenverpackungen den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung im Hinblick auf produktspezifische Angaben und Hinweise genügen (Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb). In § 15 Abs. 2 TabakerzG findet sich die Ermächtigung zum Erlass von Detailregelungen zu Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels (Nr. 1) sowie zu den Anforderungen an den Warnhinweis (Nr. 2) und die Verpackung (Nr. 3). Davon hat der Verordnungsgeber in den §§ 26 und 27 TabakerzV Gebrauch gemacht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG verpflichtet. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TabakerzV regelt die nähere Ausgestaltung des Beipackzettels. Regelungen zum Warnhinweis und zur Verpackung enthält § 27 TabakerzV. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TabakerzV muss die nach Satz 1 von Herstellern und Importeuren vor dem Inverkehrbringen auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern aufzubringende Liste den Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
49 Nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen bezeichnet der Ausdruck "Nachfüllbehälter" ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung bestimmen für das deutsche Tabakerzeugnisrecht, dass die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU mit der Maßgabe gelten, dass die in Art. 2 Nr. 16 und 17 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichneten Begriffe auch "nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten" und "nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter" umfassen.
50 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil es sich bei den drei streitgegenständlichen Produkten nicht um "Nachfüllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne handele. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG übernehme die Legaldefinition in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht, wobei § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG die Begriffsdefinition dahin erweitere, dass auch nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfasst sein sollten. Unter einem "Nachfüllbehälter" im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU sei jedoch allein ein Behältnis mit einem E-Liquid zu verstehen, das als Basisliquid oder als Fertigmischung (das heißt als Basisliquid mit weiteren Zusätzen wie zum Beispiel Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden könne. Dies gelte aufgrund der Verweisung auf den unionsrechtlichen Begriff des Nachfüllbehälters auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht. Soweit der Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen werden könne, dass auch Behältnisse, die einzelne, für sich genommen noch nicht gebrauchsfertige Zutaten für E-Liquids enthielten, unter den Begriff der "Nachfüllbehälter" fielen, habe das im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden; die Entwurfsbegründung enthalte letztlich eine nicht zutreffende Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des "Nachfüllbehälters".
51 Nach diesem Maßstab seien bei keinem der drei streitgegenständlichen Produkte die Voraussetzungen eines "Nachfüllbehälters" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne erfüllt. Bei den Aromen "E. Base 7 Leavers" und "E. Hafenmieze" handele es sich lediglich um Aromen und nicht um Basisliquids oder E-Liquid-Fertigmischungen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der konkreten Aufmachung des an den Testkäufer gelieferten 10 ml-Fläschchens "E. Hafenmieze" komme es damit nicht an. Auch das Produkt "E. Glycerin 99,5 % - E 422" stelle keinen "Nachfüllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne dar, denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass allein pures Glycerin - ohne Beimischung von Propylenglycol - als Basisliquid verwendet werden könne.
52 3. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit hinsichtlich der Klageanträge 1 c aa und bb zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
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56 Nach Erwägungsgrund 36 Satz 3 der Richtlinie 2014/40/EU soll bei der Regulierung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern einem hohen Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit Rechnung getragen werden. Die Kennzeichnung und die Verpackung dieser Produkte sollen nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/40/EU ausreichende und geeignete Angaben zu ihrem sicheren Gebrauch aufweisen, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen, sie sollen angemessene gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen und sie sollen keine irreführenden Elemente oder Merkmale enthalten. Das erklärte Ziel eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit lässt sich durch eine restriktive Auslegung des Begriffs des "Nachfüllbehälters" nicht erreichen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nicht unüblich, dass Verbraucher E-Liquids selbst herstellen. Würde man aber nur gebrauchsfertige Liquids unter den Begriff des Nachfüllbehälters fassen, könnten Verbraucher ihre E-Liquids aus den dafür bestimmten einzelnen Komponenten mischen, ohne auf die mit dem Konsum von E-Zigaretten verbundenen Gesundheitsgefahren aufmerksam gemacht zu werden. Das Ziel der Richtlinie würde durch eine solche Auslegung verfehlt.
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Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung; zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Biozidprodukten vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 - I ZR 101/23, GRUR 2024, 1229 [juris Rn. 26] = WRP 2024, 1059 - Essigspray; Urteil vom 6. Februar 2025 - I ZR 40/24, GRUR 2025, 420 [juris Rn. 35] = WRP 2025, 468 - Essigspray EXTRA STARK; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - C-473/24, GRUR 2026, 86 Rn. 32 - Speyer & Grund). Die Zweckbestimmung ist auch darüber hinausgehend in entsprechenden Abgrenzungsfragen regelmäßig ein relevanter Maßstab (zum Medizinprodukterecht vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 17/23, GRUR 2024, 227 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 190 - Trockenluftkompressor; zum Biozidbegriff vgl.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgenerator).
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Dass die Beklagte ihre Produkte - darunter auch Glycerin - früher (auch) auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten und vertrieben habe, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Es müsse auch einem Glycerin-Hersteller beziehungsweise Vertriebsunternehmen wie der Beklagten möglich sein, sich von dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu lösen und das von ihm vertriebene Glycerin nur noch unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen - das heißt insbesondere ohne tabakrechtliche Kennzeichnungsvorschriften - zu vertreiben wie Unternehmen, die Glycerin von vornherein auf dem Lebensmittel- oder Kosmetikmarkt vertrieben hätten. Hierfür reiche es aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, weiterhin Hinweise auf die Verwendbarkeit ihres Glycerins in E-Zigaretten in die Produktaufmachung beziehungsweise -präsentation und Werbung zu integrieren.
Weitergehende Maßnahmen hätten von der Beklagten in der vorliegenden Konstellation nicht verlangt werden können. Die noch unmittelbar vor dem Testkauf im Internet für einen begrenzten Personenkreis sichtbaren Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei Facebook führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese hätten keinen unmittelbaren Bezug zu dem streitgegenständlichen Produkt und erschöpften sich in dem Hinweis, dass die bloße Änderung der Produktaufmachung oder -bewerbung nichts am Produktinhalt und der Produktverwendbarkeit ändere, was den Mitgliedern der Facebook-Gruppe ohnehin bekannt sei.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung vielmehr auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird. Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN; zur "Vorprägung" des Verkehrsverständnisses bei der Einstufung als Arzneimittel vgl. auch BVerwG, BVerwGE 37, 209 [juris Rn. 64];
OLG Düsseldorf, ZLR 2000, 610 [juris Rn. 45]; VG Berlin, PharmR 2012, 122 [juris Rn. 25, 28 f. und 31]; Spickhoff/Heßhaus, Medizinrecht, 4. Aufl., § 2 AMG Rn. 10; Müller in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl., § 2 AMG Rn. 114). Die Darlegungs- und Beweislast für ein aus früherem Werbeverhalten fortwirkendes Verkehrsverständnis trägt grundsätzlich der Kläger (vgl. BGH, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 17] - Creation Lamis).
68 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Verkehrsauffassung auch im Streitfall dadurch geprägt wird, dass die Beklagte bis zur Einführung einer Steuerpflicht für Substitute für Tabakwaren unter www.e .de unter der Produktrubrik "E-Zigaretten-Bedarf / PG & VG" Glycerin unter der Bezeichnung "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)" als Trägerflüssigkeit angeboten hatte. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre werbliche Kommunikation über die Zweckbestimmung anlässlich der Modernisierung des Tabaksteuerrechts ab 2022 nicht in einer Weise geändert hat, die geeignet war, eine Fortwirkung der zuvor geprägten Verkehrsanschauung über den Verwendungszweck zu verhindern.
69 IV. Die Abweisung des Zahlungsantrags kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nach § 13 Abs. 3 UWG hängt auch vom Erfolg der Unterlassungsansprüche 1 c aa und 1 c bb ab.
70 C. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit hinsichtlich der Klageanträge 1 c aa und bb und hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
71 D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
72 I. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Zweckbestimmung der beiden Aromen "E. Hafenmieze" und "E. Base 7 Leavers" erstmals und die Zweckbestimmung des Produkts "E. Glycerin 99,5 % - E 422" erneut prüfen müssen. Dabei wird es nicht nur die Art und Weise der Marktplatzierung und die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufspackung sowie die getroffene Bestimmung der jeweiligen Produkte bei Vornahme des Testkaufs in den Blick nehmen müssen, sondern auch die frühere Aufmachung und Gestaltung des Sortiments der Beklagten und insbesondere der streitgegenständlichen Produkte und die damit einhergehende Verbrauchererwartung.
73 Bei der Beurteilung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um "Dual-Use"-Produkte handelt, die aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften sowohl als Lebensmittel als auch als Substitute für Tabakwaren in Betracht kommen, kann es zum einen eine Rolle spielen, ob das Etikett des an den Testkäufer ausgelieferten Fläschchens "E. Hafenmieze" den Hinweis "Bei E-Zigaretten Anwendung siehe www.el .de" enthalten hat. Zum anderen wird für die Feststellung der Verbrauchererwartung und ihrer eventuellen Prägung durch die Umstände der Werbung und des Vertriebs bis zum Jahr 2021, also vor dem Inkrafttreten von Artikel 2 TabStMoG, maßgeblich sein, unter welchen kennzeichnungskräftigen und nicht rein beschreibenden Bezeichnungen die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten vormals in Verkehr gebracht worden sind und inwieweit die Beklagte durch eine etwaig veränderte Aufmachung ihrer Produkte oder sonstige zur Aufklärung taugliche Maßnahmen deutlich gemacht hat, dass es sich nicht (mehr) um "Dual-Use"-Produkte handeln soll, oder aber inwieweit durch die Beklagte selbst oder - ihr zurechenbar - Dritte durch an den Verkehr gerichtete Kommunikation sogar eine Fortwirkung der bisherigen Verkehrsauffassung veranlasst oder zumindest gefördert wurde.
74 II. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte liege zumindest auch eine Zweckbestimmung zur Verwendung in elektronischen Zigaretten vor, wird es prüfen müssen, ob in dem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte ohne Beipackzettel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, § 26 TabakerzV und ohne Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb TabakerzG, § 27 TabakerzV das Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG liegt beziehungsweise ob hierdurch der Tatbestand des Rechtsbruchs nach § 3a UWG erfüllt ist.
75 1. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist - unabhängig davon, ob sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht wurzelt - die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN; Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2024, 65 - Zigarettenausgabeautomat III, mwN).
76 2. Soweit die Informationspflichten aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb TabakerzG, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzV nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter erfassen, betreffen diese nicht den durch die Richtlinie 2014/40/EU harmonisierten Bereich der Tabak- und pflanzlichen Raucherzeugnisse und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten. Sie fallen deshalb - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht unter § 5b Abs. 4 UWG, sondern sind am Maßstab des § 5a Abs. 1 UWG zu messen. Da die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 28] - Knuspermüsli II), kommt daneben auch ein Verstoß gegen § 3a UWG in Betracht (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.194), soweit der regelmäßig erst beim Öffnen der Verpackung vor der Ingebrauchnahme und damit nach Vertragsschluss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 17] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV) zur Kenntnis genommene Beipackzettel im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG in Rede steht und die darin enthaltenen Warnhinweise erst etwaige künftig zu treffende geschäftliche Entscheidungen beeinflussen können.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public