füllbehälters" - Hafenmieze Hafenmieze
füllbehälters"
G in der Fassung bis zum
füllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls
Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind. 4. Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche
1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom
teil des Klägers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Verein, der in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehören die Gewährleistung der Chancengleichheit auf dem Markt für elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und Zubehör und die Verhinderung wettbewerbswidrigen Handelns auf diesem Markt. Zu seinen Mitgliedern gehören zahlreiche Unternehmer, die in Deutschland E-Zigaretten,
füllbehälter und sonstiges Zubehör für E-Zigaretten vertreiben. 2 Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Zu ihrem Produktsortiment gehören unter anderem die Produkte "E. Base 7 Leavers" und "E. Hafenmieze" sowie flüssiges Glycerin. Die drei Produkte - und auch weitere Produkte aus dem Sortiment der Beklagten - können bei der Herstellung der in E-Zigaretten zu verdampfenden Flüssigkeit, dem sogenannten E-Liquid, Verwendung finden. E-Liquids bestehen aus einer Basisflüssigkeit (Basisliquid), bei der es sich in der Regel um ein Gemisch aus Propylenglycol (Lebensmittelzusatzstoff E 1520) und Glycerin (Lebensmittelzusatzstoff E 422) handelt. Der Basisflüssigkeit können Wasser, Lebensmittelaromen und Nikotin zugegeben werden. Verbraucher, die E-Zigaretten nutzen, können fertig gemischte E-Liquids im Handel erwerben. Es ist aber auch nicht unüblich, dass Verbraucher E-Liquids selbst herstellen; Anleitungen hierzu sind unter anderem im Internet verfügbar. 3 Jedenfalls bis zum Jahr 2021 wies die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter www.a -s .de auf die Eignung von Produkten aus ihrem Sortiment für die Herstellung von E-Liquids hin. Außerdem bot sie in ihrem Internetauftritt unter www.e .de im Jahr 2017 unter der Produktbezeichnung "E. Basen" E-Liquid-Basen und unter der Produktbezeichnung "E. Nikotin Shot" oder "J. Nikotin Power Shot" einen "Nikotin-Shot" und im Jahr 2021 in der Produktrubrik "E-Zigaretten-Bedarf" die Produkte "E. Basen Bundle TPD2 1000 ml", "J. Nikotin Power Shot 20 mg - 10 ml", "Nikotinsalz 20 mg - 10 ml" sowie Trägerflüssigkeiten, unter anderem als "Topseller" einen 5 Liter-Kanister "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)", einen 5 Liter-Kanister "E. Propylenglycol (PG)", eine 0,1 Liter-Flasche "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)" sowie eine 0,5 Liter-Flasche "E. Propylenglycol (PG)" an. 4 Ebenfalls im Jahr 2021 enthielt das Etikett des Lebensmittelaromas "E. Hafenmieze" Hinweise auf eine Anwendung in E-Zigaretten. Am
erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
füllbehälter in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen,
G, § 26 TabakerzV (Antrag 1 c
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne handle. Unter einem "
füllbehälter" sei ein Behältnis zu verstehen, das ein Basisliquid oder eine Fertigmischung (Basisliquid und weitere Zusätze wie zum Beispiel Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum
füllen von E-Zigaretten enthalte. Behältnisse, die - wie im Streitfall - lediglich Aromen oder Mischkomponenten für Basisliquids enthielten, seien mithin keine "
füllbehälter". 14 B. Die zulässige Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen 1 a und b gegen die Beklagte geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz nicht zustehen (dazu B I und II). Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den streitgegenständlichen Produkten handle es sich nicht um "
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne, weshalb auch die mit den Klageanträgen 1 c aa und 1 c bb verfolgten Unterlassungsansprüche nicht begründet seien, hält der rechtlichen
prüfung dagegen nicht stand (dazu B III). Aus diesem Grund kann auch die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale keinen Bestand haben (dazu B IV). 15 I. Der Kläger kann seinen mit dem Klageantrag 1 a geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der tabaksteuerrechtlichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG stützen (dazu B I 1). Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs
Klageantrag 1 a erstmals die lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbote der § 3 Abs. 1 und 3 UWG in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG beziehungsweise §§ 5a, 5b UWG anführt, hat er keinen Erfolg (dazu B I 2). 16 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der mit dem Klageantrag 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens der Produkte "E. Base 7 Leavers", "E. Hafenmieze" und "E. Glycerin 99,5 % - E 422", bei denen die Tabaksteuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen auf der Verpackung entrichtet wurde, nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG gestützt werden kann. 17 a) Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 18
frager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 69] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II, mwN). 20 bb)
StG unterliegen Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer. Substitute für Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2c TabStG andere Erzeugnisse als
den Absätzen 2b (Wasserpfeifentabak) und 8 (Zigaretten und Rauchtabak), die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind (Satz 1). Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind (Satz 2).
StG gelten die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen soweit nicht anders bestimmt auch für Substitute für Tabakwaren. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TabStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
StG ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten (Satz 1), wobei die Verwendung das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufsverpackungen umfasst (Satz 2). Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht (Satz 3). 21 cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Vorschriften über die Steuerpflicht für Substitute für Tabakwaren stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, so dass es im Streitfall offenbleiben könne, ob die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten der Tabaksteuer unterliegende "Substitute für Tabakwaren" im Sinne dieser Vorschriften seien, hält den Angriffen der Revision stand. 22
denen Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen sind, auf sogenannte Lenkungssteuern übertragen lässt, ist streitig (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] - Zweckbetrieb, mwN zum Streitstand). 27 Zum Teil wird angenommen, dass Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter aaO S. 662 f.).
weit überwiegender Auffassung wird der erforderliche Marktbezug von Lenkungssteuern - sofern die steuerlichen Regelungen nicht der Sache
Preisvorschriften darstellen - indes verneint, weil sie lediglich die Kalkulation des Unternehmers, aber nicht unmittelbar sein Verhalten am Markt regeln (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 75; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 3a Rn. 31 und 106; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685, 687; OLG Hamburg, MD 2005, 938 [juris Rn. 13 bis 19]) beziehungsweise weil sie zwar das Wirtschaftsverhalten beeinflussen, aber keine Verhaltenspflichten für die Marktteilnehmer aufstellen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 3a Rn. 17; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 150). 28 (
folgend B II 3
diesen Bestimmungen müsse die Beklagte den Verbrauchern auch solche Informationen zur Verfügung stellen, die sie von einem Vertragsschluss abhalten könnten. Die Anbringung des Steuerzeichens im Sinne des Tabaksteuergesetzes sei eine solche Information, weil sie sichtbarer Ausfluss der auf Tabakprodukte und Substitute erhobenen Steuer sei. Fehle das Steuerzeichen, könne der Verbraucher nicht die informierte Entscheidung treffen, die er
dem Willen des Gesetzgebers zu treffen habe. Er setze sich dann nicht mit dem Für und Wider des Konsums von Tabakprodukten und Substituten auseinander, sondern erwerbe die Produkte wie ein normales Lebensmittel. Indem die Beklagte keine Steuerzeichen verwende, gebe sie ihren Produkten mithin den Anschein eines Lebensmittels und verstoße damit gegen das in § 18 Abs. 2 Nr. 4 TabakerzG geregelte Verbot, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender Information auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. 33
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten, in seinem Klagevorbringen substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. BGH, Urteil vom
Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] - Tiegelgröße, mwN). 35 Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn der Kläger sich entscheidet, seinen auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag mit seiner Klage zunächst überhaupt nicht auf einen Irreführungsgesichtspunkt, sondern allein auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG zu stützen und dementsprechend in der Klagebegründung auch nur zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung, nicht aber auch zu den Gesichtspunkten schlüssigen Vortrag zu halten, die die als konkrete Verletzungsform angegriffene geschäftliche Handlung als irreführend erscheinen lassen. Ob und inwieweit es zulässig ist, solchen in der Klagebegründung noch nicht gehaltenen Vortrag im Laufe eines Prozesses
zuholen, richtet sich
den allgemeinen Grundsätzen (§§ 296, 296a, §§ 530, 531, § 559 Abs. 1 ZPO). 36 bb)
diesen Grundsätzen ist es dem Kläger gemäß § 559 Abs. 1 ZPO verwehrt, seinen bislang allein auf den Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG gestützten Klageantrag zu 1 a erstmals in der Revisionsinstanz auch auf den Vorwurf einer unwahren Angabe über die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und auf die Irreführungsverbote gemäß §§ 5a, 5b UWG zu stützen und dazu Sachvortrag zu halten. 37 Im Streitfall fehlt es an schlüssigem Vortrag des Klägers zu den in der Revisionsinstanz erstmals vorgebrachten Irreführungsaspekten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinerlei Vortrag dazu gehalten, welche Erwartungen der angesprochene Verkehr an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines auf die Verpackungen von Tabakwaren und deren Substituten angebrachten Steuerzeichens knüpft und ob und weshalb eine etwaige Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Kläger führt erstmals in seiner Revisionsbegründung dazu aus, dass das Verhalten der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter sei, weil die Beklagte mit ihren Produkten den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass diese verkehrsfähig seien, und dass das Produktangebot der Beklagten eine Irreführung im Sinne der §§ 5a, 5b UWG darstelle, weil mit der unterlassenen Anbringung eines Steuerzeichens dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten werde, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um normale Lebensmittel handle. Diesem neuen Vorbringen ist die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung entgegengetreten. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht deshalb das Novenverbot des § 559 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 79] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II). 38 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist mit Blick auf den Klageantrag zu 1 a keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom
der Richtlinie 2011/64/EU die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren grundsätzlich entrichtet wird, um wesentliche Informationen im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt handelt, und ob die Nichtverwendung von Steuerzeichen im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie den Eindruck erweckt, die Tabakware könne rechtmäßig verkauft werden, kommt es vorliegend nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision ist die weitere Frage, ob es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, bereits deshalb nicht vorlagebedürftig, weil der Rechtsbruchtatbestand keine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 11] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik). 39 II. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte
dem Klageantrag 1 b (Verbot, Substitute für Tabakwaren zu einem Preis unterhalb des Steuerwerts an Verbraucher abzugeben) aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 TabStG verneint. 40 1.
StG darf der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden (Satz 1). Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren (Satz 2). Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden (Satz 3).
StV entfällt bei Substituten für Tabakwaren die Angabe des Packungspreises. § 3 Abs. 1 Satz 1 TabStG definiert den Kleinverkaufspreis als den Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Tabak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. 41 2. Das Berufungsgericht hat gemeint, die in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG enthaltenen Preisvorschriften würden zwar teilweise als Marktverhaltensregelungen im lauterkeitsrechtlichen Sinne angesehen. Gleichwohl liege in der vorliegenden Fallkonstellation kein lauterkeitsrechtlich relevanter Verstoß der Beklagten gegen diese Preisvorschriften vor. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG regelten gerade nicht, welche Produkte unter das Tabaksteuergesetz fielen, sondern träfen eine eigenständige Regelung nur für den Fall, dass das betreffende Produkt auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten werde und für die Marktteilnehmer außer Frage stehe, dass eine Tabaksteuerpflicht bestehe. Hierin erschöpfe sich der Marktbezug der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG. 42 3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 43
seinem eindeutigen Wortlaut ebenso wie die hierauf bezogenen Rabatt- und Rückvergütungsverbote in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG nur Tabakwaren im Sinne von § 1 Abs. 2 TabStG (also Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak, vgl. § 1 Abs. 2 TabStG) und nicht auch Substitute für Tabakwaren im Sinne von § 1 Abs. 2c TabStG, für die
StV kein Packungspreis angegeben und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TabStG, wo allein auf Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, erhitzten Tabak und Rauchtabak abgestellt wird, kein Kleinverkaufspreis bestimmt werden muss (vgl. Middendorp in Schröer-Schallenberg/Jansen/Middendorp, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl., Kap. K Tabaksteuerrecht Rn. K 25). 46 bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann § 26 Abs. 1 TabStG daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Vorschrift ein generelles Verbot der Abgabe von sämtlichen unter das Tabaksteuergesetz fallenden Waren unterhalb des Steuerwerts enthält. Da es sich bei Substituten für Tabakwaren um nicht der Richtlinie 2011/64/EU unterfallende und damit nicht harmonisierte Steuergegenstände handelt (vgl. Middendorp in Schröer-Schallenberg/Jansen/Middendorp aaO Kap. K Tabaksteuerrecht Rn. K 3a), stellen sich - entgegen der Ansicht der Revision - in diesem Zusammenhang auch keine klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts. 47 III. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, § 26 TabakerzV (Klageantrag 1 c aa [Verbot,
füllbehälter ohne einen in deutscher Sprache verfassten Beipackzettel gemäß § 26 TabakerzV in den Verkehr zu bringen]) beziehungsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb TabakerzG, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzV (Klageantrag 1 c bb [Verbot,
füllbehälter ohne einen auf der Packung angebrachten Hinweis gemäß § 27 TabakerzV, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, in den Verkehr zu bringen]) nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei keinem der drei streitgegenständlichen Produkte handle es sich um einen "
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 48 1. Elektronische Zigaretten und
füllbehälter dürfen
G nur in den Verkehr gebracht werden mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält (Nr. 1), und wenn die Packungen und Außenverpackungen den Anforderungen einer
Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung im Hinblick auf produktspezifische Angaben und Hinweise genügen (Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb). In § 15 Abs. 2 TabakerzG findet sich die Ermächtigung zum Erlass von Detailregelungen zu Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels (Nr. 1) sowie zu den Anforderungen an den Warnhinweis (Nr. 2) und die Verpackung (Nr. 3). Davon hat der Verordnungsgeber in den §§ 26 und 27 TabakerzV Gebrauch gemacht.
V sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und
füllbehältern zur Erstellung des Beipackzettels
G verpflichtet. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TabakerzV regelt die nähere Ausgestaltung des Beipackzettels. Regelungen zum Warnhinweis und zur Verpackung enthält § 27 TabakerzV.
V muss die
Satz 1 von Herstellern und Importeuren vor dem Inverkehrbringen auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und
füllbehältern aufzubringende Liste den Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf. 49
17 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen bezeichnet der Ausdruck "
füllbehälter" ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum
füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum
füllbehälter" umfassen. 50 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil es sich bei den drei streitgegenständlichen Produkten nicht um "
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne handele. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG übernehme die Legaldefinition in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht, wobei § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG die Begriffsdefinition dahin erweitere, dass auch nicht nikotinhaltige
füllbehälter umfasst sein sollten. Unter einem "
füllbehälter" im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU sei jedoch allein ein Behältnis mit einem E-Liquid zu verstehen, das als Basisliquid oder als Fertigmischung (das heißt als Basisliquid mit weiteren Zusätzen wie zum Beispiel Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum
füllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden könne. Dies gelte aufgrund der Verweisung auf den unionsrechtlichen Begriff des
füllbehälters auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht. Soweit der Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen werden könne, dass auch Behältnisse, die einzelne, für sich genommen noch nicht gebrauchsfertige Zutaten für E-Liquids enthielten, unter den Begriff der "
füllbehälter" fielen, habe das im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden; die Entwurfsbegründung enthalte letztlich eine nicht zutreffende Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des "
füllbehälters". 51
diesem Maßstab seien bei keinem der drei streitgegenständlichen Produkte die Voraussetzungen eines "
füllbehälters" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne erfüllt. Bei den Aromen "E. Base 7 Leavers" und "E. Hafenmieze" handele es sich lediglich um Aromen und nicht um Basisliquids oder E-Liquid-Fertigmischungen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der konkreten Aufmachung des an den Testkäufer gelieferten 10 ml-Fläschchens "E. Hafenmieze" komme es damit nicht an. Auch das Produkt "E. Glycerin 99,5 % - E 422" stelle keinen "
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne dar, denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass allein pures Glycerin - ohne Beimischung von Propylenglycol - als Basisliquid verwendet werden könne. 52 3. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit hinsichtlich der Klageanträge 1 c aa und bb zum
teil des Klägers erkannt worden ist. 53 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, unter einem "
füllbehälter" sei
dem Tabakerzeugnisrecht allein ein Behältnis mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid zu verstehen, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum
füllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden könne, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 54 aa) Dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 17 und Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen.
der in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen Legaldefinition ist ein "
füllbehälter" ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum
füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Bei den von den Klageanträgen 1 c aa und bb umfassten Produkten "E. Hafenmieze" (K6), "E. Base 7 Leavers" (K7) und "E. Glycerin 99,5 % - E 422" (K8) handelt es sich jeweils um Fläschchen bzw. Flaschen und daher
dem allgemeinen Sprachgebrauch um Behältnisse, die Flüssigkeiten enthalten. Besondere Anforderungen, die die Gebrauchsfertigkeit der Flüssigkeit oder ihrer Bestandteile betreffen, lassen sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Gleiches gilt - entgegen der Ansicht der Revision - für die dort erwähnte Eigenschaft "nikotinhaltig". Auch diese Eigenschaft schränkt den Begriff des
füllbehälters nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn ein. 55 bb) Gegen die vom Berufungsgericht vertretene einschränkende Auslegung spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. 56
Erwägungsgrund 36 Satz 3 der Richtlinie 2014/40/EU soll bei der Regulierung von elektronischen Zigaretten und
füllbehältern einem hohen Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit Rechnung getragen werden. Die Kennzeichnung und die Verpackung dieser Produkte sollen
Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/40/EU ausreichende und geeignete Angaben zu ihrem sicheren Gebrauch aufweisen, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen, sie sollen angemessene gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen und sie sollen keine irreführenden Elemente oder Merkmale enthalten. Das erklärte Ziel eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit lässt sich durch eine restriktive Auslegung des Begriffs des "
füllbehälters" nicht erreichen. Denn
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nicht unüblich, dass Verbraucher E-Liquids selbst herstellen. Würde man aber nur gebrauchsfertige Liquids unter den Begriff des
füllbehälters fassen, könnten Verbraucher ihre E-Liquids aus den dafür bestimmten einzelnen Komponenten mischen, ohne auf die mit dem Konsum von E-Zigaretten verbundenen Gesundheitsgefahren aufmerksam gemacht zu werden. Das Ziel der Richtlinie würde durch eine solche Auslegung verfehlt. 57 cc) Auch aus dem Regelungszusammenhang von Art. 2 Nr. 17 und Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts Gegenteiliges entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich daraus, dass Art. 20 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/40/EU nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten Höchstmengen und Höchstnikotindosen vorgibt und Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/40/EU den Begriff "Aromastoff" eigenständig definiert, ergeben soll, dass unter dem Begriff des
füllbehälters allein ein Behältnis mit einem E-Liquid zu verstehen ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum
füllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. 58 dd) Auch die nationalen Vorschriften im Tabakerzeugnisgesetz, die über den harmonisierten Bereich der Richtlinie 2014/40/EU hinausgehend auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige
füllbehälter erfassen, beschränken den unionsrechtlichen Begriff des "
füllbehälters" für das nationale Recht nicht auf gebrauchsfertige Flüssigkeiten. Im Gegenteil enthält die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neufassung des § 1 Abs. 1 Buchst. a TabakerzG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) den ausdrücklichen Hinweis, dass Verwendungspotential und -zweck der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit maßgeblich seien, "ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein müsste" (vgl. Fraktionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes, BT-Drucks. 19/19495, S. 16). Ungeachtet dessen, dass der nationale Gesetzgeber im (noch) nicht harmonisierten Bereich der nikotinfreien elektronischen Zigaretten und
füllbehälter ohnehin frei ist, das Schutzniveau zu bestimmen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2014/40/EU), entspricht die tabakerzeugnisrechtliche Definition des "
füllbehälters"
nationalem Recht damit auch der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung. 59 b) Können aber - wie ausgeführt - auch einzelne Mischkomponenten unter den Begriff des "
füllbehälters" im Sinne von § 15 Abs. 1 TabakerzG fallen und steht - wie im Streitfall - die Geeignetheit der Verwendung ihres Inhalts zur Verwendung in E-Zigaretten jedenfalls
Vermengung mit weiteren Komponenten außer Frage, kommt es darauf an, ob die in Rede stehenden einzelnen Komponenten zum
füllen elektronischer Zigaretten bestimmt sind. 60 aa) Die Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 17 und Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU, der verlangt, dass der "
füllbehälter" eine Flüssigkeit enthält, die zum
füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Diese Begriffsbestimmung enthält mithin ein finales Element. Wie bereits dargelegt, ist auch der deutsche Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Verwendungspotential und -zweck der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit maßgeblich sein sollen. 61
haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffassung der Fachkreise beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (zur Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel vgl. BGH, Urteil vom
alledem entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht offenbleiben. Auch zur Zweckbestimmung des Produkts "E. Base 7 Leavers" hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Zur Zweckbestimmung des Produkts "E. Glycerin 99,5 % - E 422" hat das Berufungsgericht zwar Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind indes nicht frei von Rechtsfehlern. 64 aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, dass das streitgegenständliche Fläschchen mit dem Glycerin-Produkt der Beklagten selbst dann nicht als "
füllbehälter" im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne anzusehen wäre, wenn allein pures Glycerin - ohne Beimischung von Propylenglycol - als Basisliquid verwendet werden könnte. Eine sinnvolle und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG gerecht werdende Auslegung müsse dahin gehen, dass ein Produkt nur dann als nikotinfreier
füllbehälter angesehen werden könne, wenn dieses Produkt mit einer Zweckbestimmung des Herstellers und/oder Vertreibers zur Verwendung in E-Zigaretten verbunden sei. Eine solche Zweckbestimmung durch die Beklagte liege hier nicht vor, weil die konkrete Produktaufmachung des streitgegenständlichen Glycerin-Produkts keinen Hinweis auf eine Verwendbarkeit in E-Zigaretten enthalten habe und auch nicht ersichtlich sei, dass die zum Testkaufzeitpunkt aktuelle und konkrete Präsentation und Bewerbung dieses Produkts durch die Beklagte einen derartigen Hinweis enthalten habe. Dass die Beklagte ihre Produkte - darunter auch Glycerin - früher (auch) auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten und vertrieben habe, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Es müsse auch einem Glycerin-Hersteller beziehungsweise Vertriebsunternehmen wie der Beklagten möglich sein, sich von dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu lösen und das von ihm vertriebene Glycerin nur noch unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen - das heißt insbesondere ohne tabakrechtliche Kennzeichnungsvorschriften - zu vertreiben wie Unternehmen, die Glycerin von vornherein auf dem Lebensmittel- oder Kosmetikmarkt vertrieben hätten. Hierfür reiche es aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, weiterhin Hinweise auf die Verwendbarkeit ihres Glycerins in E-Zigaretten in die Produktaufmachung beziehungsweise -präsentation und Werbung zu integrieren. Weitergehende Maßnahmen hätten von der Beklagten in der vorliegenden Konstellation nicht verlangt werden können. Die noch unmittelbar vor dem Testkauf im Internet für einen begrenzten Personenkreis sichtbaren Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei Facebook führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese hätten keinen unmittelbaren Bezug zu dem streitgegenständlichen Produkt und erschöpften sich in dem Hinweis, dass die bloße Änderung der Produktaufmachung oder -bewerbung nichts am Produktinhalt und der Produktverwendbarkeit ändere, was den Mitgliedern der Facebook-Gruppe ohnehin bekannt sei. 65 bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 66
füllbehälter anzusehen sind, auf die Zweckbestimmung ankommt (vgl. unter B III 3 b). Es ist deshalb maßgeblich, ob die darin enthaltenen Flüssigkeiten als Mischkomponenten zum
füllen elektronischer Zigaretten bestimmt sind. Bei der Prüfung der Zweckbestimmung anhand der Umstände des Streitfalls sind dem Berufungsgericht jedoch entscheidungserhebliche Rechtsfehler unterlaufen. 67
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung vielmehr auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche
1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird. Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (BGH, Urteil vom
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Verkehrsauffassung auch im Streitfall dadurch geprägt wird, dass die Beklagte bis zur Einführung einer Steuerpflicht für Substitute für Tabakwaren unter www.e .de unter der Produktrubrik "E-Zigaretten-Bedarf / PG & VG" Glycerin unter der Bezeichnung "E. Pflanzliches Glycerin 99,8 (VG)" als Trägerflüssigkeit angeboten hatte. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre werbliche Kommunikation über die Zweckbestimmung anlässlich der Modernisierung des Tabaksteuerrechts ab 2022 nicht in einer Weise geändert hat, die geeignet war, eine Fortwirkung der zuvor geprägten Verkehrsanschauung über den Verwendungszweck zu verhindern. 69 IV. Die Abweisung des Zahlungsantrags kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale
3 UWG hängt auch vom Erfolg der Unterlassungsansprüche 1 c aa und 1 c bb ab. 70 C. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit hinsichtlich der Klageanträge 1 c aa und bb und hinsichtlich des Zahlungsantrags zum
teil des Klägers erkannt worden ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 71 D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 72 I. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Zweckbestimmung der beiden Aromen "E. Hafenmieze" und "E. Base 7 Leavers" erstmals und die Zweckbestimmung des Produkts "E. Glycerin 99,5 % - E 422" erneut prüfen müssen. Dabei wird es nicht nur die Art und Weise der Marktplatzierung und die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufspackung sowie die getroffene Bestimmung der jeweiligen Produkte bei Vornahme des Testkaufs in den Blick nehmen müssen, sondern auch die frühere Aufmachung und Gestaltung des Sortiments der Beklagten und insbesondere der streitgegenständlichen Produkte und die damit einhergehende Verbrauchererwartung. 73 Bei der Beurteilung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um "Dual-Use"-Produkte handelt, die aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften sowohl als Lebensmittel als auch als Substitute für Tabakwaren in Betracht kommen, kann es zum einen eine Rolle spielen, ob das Etikett des an den Testkäufer ausgelieferten Fläschchens "E. Hafenmieze" den Hinweis "Bei E-Zigaretten Anwendung siehe www.el .de" enthalten hat. Zum anderen wird für die Feststellung der Verbrauchererwartung und ihrer eventuellen Prägung durch die Umstände der Werbung und des Vertriebs bis zum Jahr 2021, also vor dem Inkrafttreten von Artikel 2 TabStMoG, maßgeblich sein, unter welchen kennzeichnungskräftigen und nicht rein beschreibenden Bezeichnungen die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten vormals in Verkehr gebracht worden sind und inwieweit die Beklagte durch eine etwaig veränderte Aufmachung ihrer Produkte oder sonstige zur Aufklärung taugliche Maßnahmen deutlich gemacht hat, dass es sich nicht (mehr) um "Dual-Use"-Produkte handeln soll, oder aber inwieweit durch die Beklagte selbst oder - ihr zurechenbar - Dritte durch an den Verkehr gerichtete Kommunikation sogar eine Fortwirkung der bisherigen Verkehrsauffassung veranlasst oder zumindest gefördert wurde. 74 II. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte liege zumindest auch eine Zweckbestimmung zur Verwendung in elektronischen Zigaretten vor, wird es prüfen müssen, ob in dem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte ohne Beipackzettel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, § 26 TabakerzV und ohne Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb TabakerzG, § 27 TabakerzV das Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG liegt beziehungsweise ob hierdurch der Tatbestand des Rechtsbruchs
75 1. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist - unabhängig davon, ob sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht wurzelt - die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein
1, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom
füllbehälter erfassen, betreffen diese nicht den durch die Richtlinie 2014/40/EU harmonisierten Bereich der Tabak- und pflanzlichen Raucherzeugnisse und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten. Sie fallen deshalb - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht unter § 5b Abs. 4 UWG, sondern sind am Maßstab des § 5a Abs. 1 UWG zu messen. Da die Richtlinie 2005/29/EG
ihrem Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 28] - Knuspermüsli II), kommt daneben auch ein Verstoß gegen § 3a UWG in Betracht (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.194), soweit der regelmäßig erst beim Öffnen der Verpackung vor der Ingebrauchnahme und damit
Vertragsschluss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 17] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV) zur Kenntnis genommene Beipackzettel im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG in Rede steht und die darin enthaltenen Warnhinweise erst etwaige künftig zu treffende geschäftliche Entscheidungen beeinflussen können. Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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