BGH, Beschluss vom 19.02.2025 – IV ZB 13/24 – Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Erbrecht Die Rechtsbeschwerde der…
KORE705312025 ECLI:DE:BGH:2025:190225BIVZB13.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250219 IV ZB 13/24 Beschluss § 2325 BGB, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Koblenz, 15. April 2024, Az: 12 U 76/23vorgehend LG Mainz, 19. Dezember 2022, Az: 4 O 75/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Erbrecht Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
1 I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 2 auf der ersten Stufe einer auf Pflichtteilsergänzung gerichteten Stufenklage erbrechtliche Auskunftsansprüche geltend.
2 Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 durch Teilurteil dazu verurteilt, den Klägern Auskunft über sämtliche lebzeitigen unentgeltlichen beziehungsweise teilentgeltlichen Zuwendungen zu erteilen, die sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, sowie unabhängig von einer Frist über Zuwendungen des Erblassers, soweit sich dieser Nutzungsrechte vorbehalten hat. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis zu 500 €" festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
3 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der für die Berufungseinlegung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € nicht erreicht und die Berufung der Beklagten zu 2 deshalb unzulässig sei. Der Streitwert für die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten orientiere sich allein an dem Interesse der verurteilten Partei, die in Rede stehende Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen sei, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich sei. Weder sei die Beschwer im Minimum mit dem Betrag der Kostenlast zu bemessen, die von der auskunftsverpflichteten Partei zu tragen sei, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibe, noch komme es auf das Interesse der Beklagten zu 2 an, die von den Klägern mit der Auskunfts- und Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren.
Eine über 500 € hinausgehende Beschwer sei nach diesem Maßstab weder dargetan noch anderweitig erkennbar. Der Einwand der Beklagten, dass sie sich infolge der ihr versagten Anfechtung des Teilurteils im weiteren Verfahren nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen könne, führe zu keiner anderweitigen Bemessung der Beschwer. Die auf der Auskunftsstufe ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch stehe einem Grundurteil nicht gleich und entfalte für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch keine Bindungswirkung im Sinne von § 318 ZPO. Unterstellt, das Landgericht sei von einer Beschwer der Beklagten zu 2 von mehr als 600 € ausgegangen, sei zwar in der Berufungsinstanz die Zulassungsentscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen; es lägen aber die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Der Sachverhalt weise weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch handele es sich um bislang nicht geklärte Rechtsprobleme oder solche, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt würden.
4 III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte zu 2 nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5 1. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beurteilung gelangt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung erreiche den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert von über 600 € nicht.
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11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn es in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 13; vom 4. September 2024 - IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 17; jeweils m.w.N.).
12 Mit dem Vortrag der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung des Inhalts der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung "logisch paradoxen" Annahmen unterlegen, weshalb ihr implizit eine nur mit Hilfe von Rechtsanwälten zu erfüllende "Auskunftsverpflichtung höherer Qualität" auferlegt worden sei, hat sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Davor, dass das Gericht abweichend von der eigenen Rechtsauffassung entscheidet, bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör aber keinen Schutz (Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 13; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 9).
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14 Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstoß steht aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er erfordert, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Mittel ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Senatsurteil vom 20.
März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 84; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7). Auf den Einwand fehlender Vollstreckbarkeit der Auskunftsverpflichtung, den die Beklagte zu 2 in der Berufungsbegründung erhoben hatte, ist das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie schon zuvor in einer Hinweisverfügung, nicht eingegangen. Trotzdem hat die Beklagte weder in ihrer auf den Hinweisbeschluss abgegebenen Stellungnahme noch in einer weiteren Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit möglicherweise eine über 600 € hinausgehende Beschwer ergeben könnte. Die ihr eingeräumten prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung sind damit ungenutzt geblieben.
15 Unabhängig davon ist der durch das Landgericht geschaffene Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 12). Das ist der Fall. Die ausgeurteilte Verpflichtung, "unabhängig von einer Frist Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, soweit dieser sich Nutzungsrechte, wie einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht, vorbehalten hat", bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf durch den Erblasser an die Beklagte zu 2 bewirkte Zuwendungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Erblasser am Zuwendungsgegenstand Nutzungsrechte vorbehalten hat. Die Verwendung des Begriffs "Nutzungsrechte" macht die Auskunftsverpflichtung nicht unbestimmt. Erfasst werden nur solche Zuwendungen, hinsichtlich deren Gegenstand sich der Erblasser vorbehalten hat, ihn wirtschaftlich weiter nutzen zu dürfen. Auf den Rechtsgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts oder weitere, nicht aus dem Vollstreckungstitel ersichtliche Umstände kommt es für Inhalt und Umfang der ausgeurteilten Auskunftspflicht dagegen nicht an.
16 2. Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der durch das Berufungsgericht nachgeholten Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO gerügten Verletzungen der Beklagten zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegen ebenfalls nicht vor.
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20 Da die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüft wird, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - gehalten gewesen wäre, die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts sache zuzulassen, weil umstritten sei, ob bei gegenseitigen Auskunftsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten Zurückbehaltungsrechte bestehen können (zum Streitstand: Lange in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 2314 Rn. 21). Ebenso wenig hätte das Berufungsgericht die Berufung aufgrund einer dem Landgericht in der ersten Instanz etwa unterlaufenen Gehörsverletzung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht festzustellen, ob das erstinstanzliche Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat und deshalb eine Zulassung geboten war, denn dies liefe ebenfalls auf eine - dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrte - Prüfung hinaus, ob die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts sachlich richtig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 18; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16).
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23 Demgegenüber hat die Beklagte zu 2 in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ihren Vortrag zu den Zulassungsgründen, die das Berufungsgericht im Rahmen der nachzuholenden Zulassungsentscheidung ihrer Ansicht nach zu prüfen hatte, unvollständig gelassen und sich weiteren Vortrag vorbehalten. Dass ihr weiterer Vortrag zu den Zulassungsgründen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, hat sie weder in der Berufungsinstanz noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Etwaige Erschwernisse ergeben sich auch nicht aus dem in der Rechtsbeschwerde erstmals gehaltenen Vortrag, den die Beklagte zu 2 auf den von ihr beanspruchten weiteren Hinweis des Berufungsgerichts gehalten hätte. Dieser Vortrag ist derart beschaffen, dass er schon ohne besondere Aufforderung durch das Berufungsgericht im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO hätte gehalten werden können, zumal er unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung und damit eine spätestens nach dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts im Zentrum des Verfahrens stehende Rechtsfrage betraf.
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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public