(1)Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es ihr - auch mit Blick auf den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag - nicht darin gefolgt ist, dass die Auskunftserteilung besonderen Erschwernissen unterliege. 11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn es in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (Senatsbeschlüsse vom
- September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 13; vom
- September 2024 - IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 17; jeweils m.w.N.). 12 Mit dem Vortrag der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung des Inhalts der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung "logisch paradoxen" Annahmen unterlegen, weshalb ihr implizit eine nur mit Hilfe von Rechtsanwälten zu erfüllende "Auskunftsverpflichtung höherer Qualität" auferlegt worden sei, hat sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Davor, dass das Gericht abweichend von der eigenen Rechtsauffassung entscheidet, bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör aber keinen Schutz (Senatsbeschlüsse vom
- September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 13; vom
- Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 9). 13
(2)Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die durch das Landgericht gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin ausgesprochene Auskunftsverpflichtung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. 14 Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstoß steht aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er erfordert, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Mittel ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 84; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7). Auf den Einwand fehlender Vollstreckbarkeit der Auskunftsverpflichtung, den die Beklagte zu 2 in der Berufungsbegründung erhoben hatte, ist das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie schon zuvor in einer Hinweisverfügung, nicht eingegangen. Trotzdem hat die Beklagte weder in ihrer auf den Hinweisbeschluss abgegebenen Stellungnahme noch in einer weiteren Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit möglicherweise eine über 600 € hinausgehende Beschwer ergeben könnte. Die ihr eingeräumten prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung sind damit ungenutzt geblieben. 15 Unabhängig davon ist der durch das Landgericht geschaffene Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 12). Das ist der Fall. Die ausgeurteilte Verpflichtung, "unabhängig von einer Frist Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, soweit dieser sich Nutzungsrechte, wie einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht, vorbehalten hat", bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf durch den Erblasser an die Beklagte zu 2 bewirkte Zuwendungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Erblasser am Zuwendungsgegenstand Nutzungsrechte vorbehalten hat. Die Verwendung des Begriffs "Nutzungsrechte" macht die Auskunftsverpflichtung nicht unbestimmt. Erfasst werden nur solche Zuwendungen, hinsichtlich deren Gegenstand sich der Erblasser vorbehalten hat, ihn wirtschaftlich weiter nutzen zu dürfen. Auf den Rechtsgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts oder weitere, nicht aus dem Vollstreckungstitel ersichtliche Umstände kommt es für Inhalt und Umfang der ausgeurteilten Auskunftspflicht dagegen nicht an. 16 2. Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der durch das Berufungsgericht nachgeholten Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO gerügten Verletzungen der Beklagten zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegen ebenfalls nicht vor. 17
- a)Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 15; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings nur festzustellen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen, hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt und alle maßgeblichen Zulassungsgründe geprüft hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist dagegen nicht zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16). 18
- b)Daran gemessen sind keine im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlichen Rechtsfehler der Berufungsentscheidung festzustellen. 19
- aa)Das Berufungsgericht hat seine hilfsweise getroffene Zulassungsentscheidung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht lediglich formelhaft begründet, sondern ist konkret auf Vortrag der Beklagten zu 2 eingegangen. Der Schluss, dass das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab des § 511 Abs. 4 ZPO verkannt hätte, lässt sich aus seinen Ausführungen nicht ziehen. Insbesondere hat es nicht ausdrücklich auf alle in Betracht kommenden Zulassungsgründe eingehen müssen. Das Berufungsgericht muss die von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung nicht begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 17). 20 Da die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüft wird, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - gehalten gewesen wäre, die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts sache zuzulassen, weil umstritten sei, ob bei gegenseitigen Auskunftsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten Zurückbehaltungsrechte bestehen können (zum Streitstand: Lange in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 2314 Rn. 21). Ebenso wenig hätte das Berufungsgericht die Berufung aufgrund einer dem Landgericht in der ersten Instanz etwa unterlaufenen Gehörsverletzung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht festzustellen, ob das erstinstanzliche Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat und deshalb eine Zulassung geboten war, denn dies liefe ebenfalls auf eine - dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrte - Prüfung hinaus, ob die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts sachlich richtig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 18; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16). 21
- bb)Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe dadurch den Anspruch der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt, dass es ihr nach dem Hinweisbeschluss vor der Verwerfung ihrer Berufung keinen weiteren Hinweis bzw. keine weitere Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben habe, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. 22
(2)Im Zusammenhang mit einer möglicherweise aus § 139 Abs. 2 ZPO herzuleitenden Hinweispflicht ergibt sich nichts Anderes. Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn sie sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2024 - VI ZB 115/21, NJW 2024, 3520 Rn. 13; vom
- September 2019 - VI ZR 418/18, r+s 2020, 48 Rn. 8 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 51 m.w.N.). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Beklagte zu 2 ausweislich ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss erkannt hatte, dass die Frage, ob ein Zulassungsgrund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO vorlag, aufgrund der vom Berufungsgericht nachzuholenden Zulassungsentscheidung für die Zulässigkeit der eingelegten Berufung von Bedeutung sein könnte. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public