BGH, Beschluss vom 11.03.2026 – IV AR (VZ) 7/25
KORE705312026 ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVAR.VZ.7.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260311 IV AR (VZ) 7/25 Beschluss § 294 Abs 1 ZPO, § 299 Abs 2 ZPO, § 23 GVGEG, §§ 23ff GVGEG, § 28 Abs 3 GVGEG vorgehend OLG Frankfurt, 15. April 2025, Az: 20 VA 8/22, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 21. März 2022, Az: 145 Ea - 109 - 1 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdewert wird auf 500.000 € festgesetzt.
1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2022, mit welchem dieser der weiteren Beteiligten Einsichtnahme in die Akten eines vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreits (Ausgangsverfahren) bewilligt hat. Dem Ausgangsverfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in welchem die Antragstellerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin gegen die A AG Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Projektvertrag über die schlüsselfertige Neuerrichtung des Netzanschlusssystems D geltend machte. Nach Einlegung des Gesamtwiderspruchs durch die A AG und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wurde das Mahnverfahren an das Landgericht abgegeben. Kurze Zeit danach nahmen sowohl die A AG als auch die Antragstellerin ihre Anträge zurück. Das Verfahren wurde daraufhin - nach einem Streit über die Kostentragung und einem diesbezüglichen Beschluss - beendet.
2 Bei der weiteren Beteiligten handelt es sich um eine Projektgesellschaft, deren Zweck in der Entwicklung und dem Betrieb des Offshore-Windparks T Windpark B besteht. Sie nimmt die T GmbH als zuständige Übertragungsnetzbetreiberin in einem vor dem Landgericht Bayreuth anhängigen Verfahren (Parallelverfahren) auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 17e Abs. 2 EnWG a.F. in Anspruch. Zentrale Streitfrage ist dort, wann die Netzanbindung des Windparks D durch die Te GmbH fertiggestellt worden ist. Nach dem Vortrag der Te GmbH im Parallelverfahren hatte diese die A AG mit der Errichtung jener Offshore-Netzanbindung beauftragt.
3 Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs hat die weitere Beteiligte vorgebracht, dass das Ausgangsverfahren für die gesetzlichen Entschädigungsansprüche gemäß § 17e EnWG a.F. von konkreter rechtlicher Bedeutung sei. Dies gelte etwa für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Netzanbindung D 1. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin und die Te GmbH in beiden Verfahren widersprüchlich vortrügen.
4 Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, unter Aufhebung des Bescheids den Antrag der weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht zurückzuweisen, hilfsweise die Justizverwaltung zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Akteneinsicht nur in um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie um personenbezogene Daten bereinigte Teile der Akte zu gestatten.
5 II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts, durch den der weiteren Beteiligten uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden ist, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
6 1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - ausgeführt, dass der Bescheid über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Der Präsident des Landgerichts sei zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Den betroffenen Verfahren liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Sowohl im Ausgangs- als auch im Parallelverfahren gehe es um die Frage einer möglicherweise verspäteten Bereitstellung der Netzanbindung. Ungeachtet dessen, dass dem Parallelverfahren mit § 17e EnWG a.F. eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und den gegen die A AG gerichteten Ansprüchen vertragliche Anspruchsgrundlagen zugrunde lägen, komme eine Überschneidung des maßgeblichen Sachverhalts in Betracht. Der Präsident des Landgerichts habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Antragstellerin sei insbesondere hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids seien aber keine durchgreifenden Geheimhaltungsinteressen dargelegt worden.
7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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9 In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Oberlandesgericht davon aus, ein rechtliches Interesse in diesem Sinne setze voraus, dass persönliche Rechte desjenigen, der Akteneinsicht nehmen will, durch den Inhalt der Akten berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2024 - IV AR(VZ) 3/23, juris Rn. 6; vom 5. April 2006 - IV AR(VZ) 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - IX AR(VZ) 2/19, ZIP 2020, 2519 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 299 Rn. 23; Musielak/Voit/Röß, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 3a). So liegt ein rechtliches Interesse vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (vgl. OLG Schleswig NZI 2023, 666 Rn. 9; OLG Stuttgart NZI 2021, 274 Rn. 20; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 299 Rn. 29b [Stand: 1. Dezember 2025]; Saenger, ZPO 10. Aufl. § 299 Rn.11).
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11 Daran ändert der Umstand nichts, dass die beiden Verfahren verschiedene Ansprüche zum Gegenstand haben, welche die Fertigstellung der Netzanbindung unterschiedlich definieren. Denn unabhängig von der konkreten Subsumtion und von den Unterschieden zwischen dem Begriff der werkvertraglichen Abnahme und dem der Fertigstellung nach § 17e Abs. 2 EnWG a.F. bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass in einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche und eine Vertragsstrafe aus einem Projektvertrag über die Errichtung einer Netzanbindung dieselben tatsächlichen Punkte erörtert werden wie im Streit über eine Entschädigung nach § 17e EnWG a.F. wegen verzögerter Fertigstellung dieser Netzanbindung, beispielsweise das Anlaufen eines Probebetriebs, Rest- und Wartungsarbeiten, Verzögerungen im Bauablauf oder etwaige Störungen der Anlage. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung des Lebenssachverhalts handelt es sich bei diesem um ein identisches Element von Ausgangs- und Parallelverfahren (vgl. Zuck, NJW 2010, 2913, 2915).
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13 Gegenstand der Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO sind nur Tatsachen (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 5. Aufl. § 294 ZPO Rn. 11; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 299 Rn. 31 [Stand: 1. Dezember 2025]). Die rechtliche Bewertung, ob angesichts der vorgebrachten tatsächlichen Umstände ein rechtliches Interesse besteht, obliegt dem Gericht. Die von der weiteren Beteiligten vorgetragenen Tatsachen, auf welche das Oberlandesgericht seine Entscheidung stützt, nämlich, dass sich die Te GmbH im Parallelverfahren darauf berufen hat, die A AG mit der Erstellung der Netzanbindung beauftragt zu haben und dass beide Verfahren die Errichtung der Netzanbindung D betreffen, sind indes unbestritten geblieben, weshalb sich eine Glaubhaftmachung insoweit erübrigte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - II ZB 19/24 NZG 2026, 44 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 5. Aufl. § 299 Rn. 50).
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Aufl. § 299 Rn. 9; Musielak/Voit/Röß, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 5). Diesem Erfordernis ist aber durch die Anhörung im Justizverwaltungsverfahren ausreichend Genüge getan worden. Die seitens der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen. Anlass für Nachfragen bot dieser Vortrag, der keine konkret geheimhaltungsbedürftigen Punkte aufzeigte, nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die unterbliebene Feststellung geheimhaltungsbedürftiger Aktenbestandteile daher auch nicht auf falschen Annahmen des Präsidenten des Landgerichts zum Inhalt der Akte des Ausgangsverfahrens. Soweit die Antragstellerin nach der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu ihrem Geheimhaltungsinteresse weiter vorgetragen hat, haben solche Gesichtspunkte, die erstmals im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG oder mit der Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben (Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2024 - IV AR(VZ) 3/23, juris Rn. 9).
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Das steht mit dem Wortlaut des § 299 Abs. 2 ZPO in Einklang, der eine Akteneinsicht mit Einwilligung der Parteien ohne Weiteres ermöglicht, und führt zu einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. In Zivilverfahren, bei denen der Akteninhalt im Gegensatz zu Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, allein auf den Angaben der Parteien beruht, besteht kein Anlass, eine von Amts wegen erfolgende Kontrolle des Akteninhalts auf Interessen der Betroffenen zu verlangen, die ihre Belange im Rahmen der Anhörung selbst vorbringen können. Soweit aufgrund des jedem Akteneinsichtsrecht Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO immanenten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Parteien des Zielverfahrens (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2021 - I-3 Va 16/19, juris Rn. 23; BayObLG NJOZ 2020, 1236 Rn. 26 f.) eine restriktive Handhabung des § 299 Abs. 2 ZPO befürwortet wird (Fölsing, ZInsO 2016, 1734, 1737; Haarmeyer/Seibt, RPfleger 1996, 221, 227), wird dem bereits durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses und das Abwägungserfordernis im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen.
20 III. Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 36 Abs. 1 GNotKG.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705312026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public