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BGH III ZR 135/22

KORE705322024 ECLI:DE:BGH:2024:110924BIIIZR135.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240911 III ZR 135/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Mai 2024, Az: III ZR 135/22vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht,
  3. Juni 2022, Az: 2 U 72/21, Beschlussvorgehend LG Potsdam,
  4. Oktober 2021, Az: 4 O 249/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Klägerin (Schriftsätze vom
  5. und
  6. Juni 2024 sowie vom
  7. Juli 2024) gegen den Senatsbeschluss vom
  8. Mai 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klägerin an ihrer in den Vorinstanzen und im dritten Rechtszug erfolglos gebliebenen Rechtsauffassung festhält, ohne entscheidungserhebliches Vorbringen als übergangen aufzeigen zu können. 2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom
  9. Januar 2017 - III ZR 140/15, juris Rn. 2 und vom
  10. November 2020 - III ZR 136/18, juris Rn. 2). 3 Da der Senat das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt hat und lediglich deren Rechtsansicht zur Entschädigungspflicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren III ZR 134/22 wird ergänzend verwiesen. 4 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Senat habe ihren Vortrag zur materiellen Rechtswidrigkeit der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung und der
  11. bis
  12. Änderungsverordnung übergangen, trifft dies aus folgenden, dem Senatsbeschluss vom
  13. Mai 2024 zugrundeliegenden Erwägungen nicht zu: 5 Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom
  14. Oktober 2020 setzte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) vom
  15. Juni 2020 (GVBI. II Nr. 49), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 der Vierten Änderungsverordnung vom
  16. Oktober 2020 (GVBI. II Nr. 94), im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug, da das Gericht diese Regelung nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich unverhältnismäßig ansah (11 S 87/20, juris und 11 S 88/20, BeckRS 2020, 27820). § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bestimmte, dass Reisende aus Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner überschreitet, in Hotels nur beherbergt werden dürfen, wenn sie durch einen aktuellen negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, belegen können, dass von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgeht. 6 Der Zulassung der Revision unter dem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt der Gehörsverletzung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) stand bereits der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. In ihrer Gegenerklärung vom
  17. Juni 2022 im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO hatte die Klägerin sich lediglich zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. Februar 2022 (NJW 2022, 1366) und des Senats vom
  19. März 2022 (III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) sowie zu ihrer durch die Infektionsschutzmaßnahmen der Beklagten hervorgerufenen Existenzbedrohung und der gleichheitswidrigen Ausgestaltung der staatlichen Hilfsmaßnahmen geäußert (GA IV 1000 ff). 7 Ebenso wenig liegt eine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vor, weil das Berufungsgericht abschließend über die Rechtmäßigkeit von § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung entschieden hat, während durch das Oberverwaltungsgericht nur eine summarische Prüfung erfolgt ist. 8 Angesichts des dem beklagten Land zustehenden weiten Beurteilungsspielraums, den das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht genügend berücksichtigt hat, bestehen keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung (siehe auch Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren III ZR 210/22 und III ZR 69/23). Herrmann Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705322024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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