denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.
den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
folgend wiedergegeben an: 4 Bei dem angebotenen Produkt handelt es sich um einen leeren Tank, der als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell bestimmt ist. Erwerber dieses Produkts können diesen Tank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. 5 Bei einem von der Klägerin veranlassten Testkauf eines solchen Ersatztanks bei der Beklagten am
dem die Beklagte in einem den streitgegenständlichen Sachverhalt erfassenden Verfügungsverfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin ihre Klage um einen Unterlassungsantrag erweitert und neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für E-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels "Uwell Caliburn G 2 ml Ersatz Pod 2er Pack". 9 Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen zu zahlen und ihr Auskunft zu erteilen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung über den Umfang des Verkaufs und Versands von Bestandteilen von E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen verurteilt worden ist. Den weitergehenden Auskunftsantrag auf Angabe des Gewinns und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2025, 299). 10 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage Erfolg hatte. Beide Parteien beantragen, die jeweiligen Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 11 A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig gehalten. Es hat sie aber als unbegründet erachtet, soweit das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung über den Umfang des Verkaufs und Versands von Bestandteilen von E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen verurteilt hat. Als begründet hat es die Berufung dagegen angesehen, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn und zur Erstattung der Abmahnkosten gewendet hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: 12 Der Unterlassungsantrag finde seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4, § 1 Abs. 4 JuSchG. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten
3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mit dem Angebot des Produkts "Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette" im Internet und der anschließenden Auslieferung dieses Produkts ohne eine wie auch immer geartete Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers habe die Beklagte gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehenden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG verstoßen. Zu den hiervon erfassten Behältnissen von elektronischen Zigaretten gehörten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten und mithin auch das streitgegenständliche Produkt. Bei der Auslegung von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG könne, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und das vom Gesetzgeber angestrebte besonders hohe Schutzniveau für Kinder und Jugendliche zu erreichen, auf die Begriffsbestimmungen des Tabakerzeugnisgesetzes zurückgegriffen werden. Vorliegend sei gegen das in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 JuSchG geregelte Verbot verstoßen worden. Eine wie auch immer geartete Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers habe weder während des Bestellprozesses noch im Rahmen der Auslieferung des Produkts stattgefunden. Der Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG und die aufgrund des begangenen Verstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt. 13 Der Auskunftsantrag sei indes nur teilweise begründet, er erstrecke sich nicht auf die von der Beklagten erzielten Gewinne. 14 Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten
3 UWG bestehe nicht, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen habe. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthalte diese keine ausreichenden Angaben zur Anspruchsberechtigung der abmahnenden Klägerin. 15 B. Die Revisionen sind zulässig. In der Sache bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft auch über den von der Beklagten erzielten Gewinn verneint hat. Sie ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten wendet. 16 I. Die Revisionen sind zulässig. Anders als die Revision der Klägerin meint, hat die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam Berufung eingelegt, so dass es nicht bereits rechtskräftig und die Revisionen infolgedessen unzulässig sind. 17
2 und 3 ZPO ist Voraussetzung für deren Zulässigkeit (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen, wobei die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind (§ 520 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ZPO). Vorbereitende Schriftsätze, die
1 ZPO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, müssen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Fall 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Fall 2). 20
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder
fragt, denjenigen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der eine
27 2. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten
3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. 28 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit dem Angebot des Produktes "Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette" im Internet und der anschließenden Auslieferung dieses Produkts ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers gegen die Verbote des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG verstoßen hat. 29 a)
SchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
SchG gilt dies auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. Gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG ist unter Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. 30
prüfung nicht stand. 33
seinem klaren Wortlaut allein für nikotinfreie Erzeugnisses geltenden § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst wird. 36
16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichnet der Ausdruck "elektronische Zigarette" ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Geräts ohne Kartusche oder Tank.
16 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU können elektronische Zigaretten Einwegprodukte oder mittels eines
füllbehälters oder eines Tanks
füllbar sein oder mit Einwegkartuschen
geladen werden.
17 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichnet der Ausdruck "
füllbehälter" ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum
füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. 38 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG bestimmt für das deutsche Tabakerzeugnisrecht, dass die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU mit der Maßgabe gelten, dass die in Art. 2 Nr. 16 und 17 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige
füllbehälter umfassen. 39 (b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass unter den Begriff der "elektronischen Zigarette"
diesen Bestimmungen auch die streitgegenständlichen noch unbefüllten Ersatztanks als Bestandteile des E-Zigarettenmodells "Caliburn G2" fallen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. 40 Ersatztanks für E-Zigaretten wie das streitgegenständliche Produkt "Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette", bei dem es sich
den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen leeren, das heißt nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Tank für ein bestimmtes E-Zigarettenmodell handelt, sind - worauf die Revision der Beklagten zu Recht hinweist - zwar keine
füllbehälter im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG, weil darunter nur Behältnisse fallen, die (nikotinhaltige oder nicht nikotinhaltige) Flüssigkeiten enthalten. Davon ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass unbefüllte Ersatztanks bereits unter den Begriff der "elektronischen Zigarette" im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU fallen, der
füllbehälter" in dieser Richtlinie oder dem diese Richtlinie umsetzenden Tabakerzeugnisgesetz. Vielmehr lässt sich bereits der hier in Rede stehenden Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG selbst eine Definition des Begriffs "elektronische Zigarette" entnehmen ("ein Erzeugnis, in dem Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden"). Eines Rückgriffs auf die Definition des Begriffs "elektronische Zigarette" im Tabakerzeugnisrecht bedarf es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und im Interesse eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes. Denn unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten werden als "Behältnisse" von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst (dazu sogleich unter B II 3 c bb). 42 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten wie das hier streitgegenständliche Produkt gehören, ist im Ergebnis richtig, weil solche unbefüllten Ersatztanks als "Behältnisse" von der Regelung erfasst werden. 43 Der Begriff des "Behältnisses" ist - anders als der Begriff der "elektronischen Zigarette" (dazu unter B II 3 c aa [1]) - weder in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG noch sonst im Jugendschutzgesetz definiert.
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist ein Behältnis ein Gegenstand, der in seinem Inneren einen Hohlraum aufweist, der zur Aufnahme von Substanzen verwendet werden kann. Das Behältnis einer elektronischen Zigarette, in der Flüssigkeit verdampft wird, ist danach ein Gegenstand, der zur Aufnahme der in einer elektronischen Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit verwendet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Behältnis bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob - gegebenenfalls - diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist das Behältnis noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinfreien Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist das Behältnis dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinhaltigen Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG. Der Begriff des Behältnisses setzt - anders als der Begriff des
füllbehälters im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG - nicht voraus, dass der fragliche Gegenstand eine (nikotinhaltige oder nikotinfreie) Flüssigkeit enthält, die zum
füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. 44 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass es in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (BT-Drucks. 18/6858, S. 14) heißt: "Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als
füllprodukte so dass die Erzeugnisse sowie die
füllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind." Die Begründung des Regierungsentwurfs führt nicht aus, dass unter
füllbehältern nur mit Flüssigkeit befüllte Behälter zu verstehen sein sollen und nimmt auch nicht etwa auf die entsprechende Legaldefinition des
füllbehälters in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU Bezug; mit dem Begriff "
füllbehälter" können daher auch unbefüllte, aber
füllbare Behälter gemeint sein. Selbst wenn mit dem Begriff "
füllbehälter" allein mit Flüssigkeit befüllte und zum
füllen elektronischer Zigaretten und elektronischer Shishas verwendbare Behälter gemeint sein sollten, kann der Klammerzusatz "(Behältnisse)" zumindest auch dahin verstanden werden, dass es sich bei einem "
füllbehälter" um den Unterfall eines "Behältnisses" handelt; auch danach kann der Begriff des "Behältnisses" - seinem Wortsinn entsprechend - auch unbefüllte Behälter umfassen. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesetz gewordenen Vorschrift des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, in der sich der Begriff des "
füllbehälters" nicht findet, kein Anhaltspunkt dafür, dass unter den darin genannten Behältnissen allein mit Flüssigkeit gefüllte
füllbehälter zu verstehen sein sollen. 45
frager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 69] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II, mwN). 49 b) Bei § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG handelt es sich danach um Marktverhaltensregelungen, weil sie nicht nur dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer Gesundheits- und Persönlichkeitsentwicklung generell, sondern gerade auch in ihrer Rolle als besonders schutzwürdige
fragende Verbraucher dienen (zu § 4 Abs. 1 GjSM und § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JuSchG vgl. BGH, Urteil vom
aus § 242 BGB. Dieser diene der Ermöglichung der Geltendmachung eines im vorliegenden Falle zu Gunsten der Klägerin möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruchs
1 UWG. Da die Klägerin im Wege des Schadensersatzes allerdings nicht die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen könne, stehe ihr kein Anspruch auf Auskunftserteilung auch über die von der Beklagten erzielten Gewinne zu. 54 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Klägerin greifen nicht durch. 55 a) Der sogenannte unselbständige (akzessorische) Auskunftsanspruch
BGB, den das Berufungsgericht der Klägerin im Streitfall zu Recht zuerkannt hat, dient der Vorbereitung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
BGH, GRUR 2025, 672 [juris Rn. 86] - Arzneimittelbestelldaten III). Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft ergeben sich
Maßgabe von Treu und Glauben aus den Erfordernissen der Schadensberechnung bzw. -schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364 [juris Rn. 16] = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh, mwN). 56
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze der sogenannten dreifachen Schadensberechnung,
der der Schaden bei der schuldhaften Verletzung von ausschließlichen Immaterialgüterrechten als konkreter Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB), als entgangene angemessene Lizenzgebühr und als Verletzergewinn berechnet werden kann, im Lauterkeitsrecht nur in begrenztem Umfang anwendbar. Sie ist nur in Konstellationen zulässig, in denen eine ähnliche Lage wie im Immaterialgüterrecht eintreten kann, etwa wenn die
ahmung eines fremden Leistungsergebnisses nicht nur einem bestimmten Wettbewerber wegen persönlicher Unlauterkeit, sondern - wegen des besonderen Schutzwerts des
gebildeten Erzeugnisses - jedem anderen wettbewerbsrechtlich untersagt ist. In einem solchen Fall, in dem das fremde Leistungsergebnis wegen seiner besonderen Eigenart und Schutzwürdigkeit in seiner konkreten Gestaltungsform weder von dem Verletzer noch von Dritten benutzt werden darf, tritt trotz Fehlens eines Ausschließlichkeitsrechts ein dem Immaterialgüterrechtsschutz ähnlicher Schutz ein, weil eine den Immaterialgüterrechtsverletzungen ähnliche Interessenlage besteht. Diese Übereinstimmung in der Interessenlage rechtfertigt es, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (zu § 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom
ahmung von Waren oder Dienstleistungen oder der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 und 4 UWG möge überzeugen, soweit es um die Schadensberechnung
den Grundsätzen der Lizenzanalogie gehe, da dem geschädigten Wettbewerber kein Recht zustehe, dessen Benutzung er gegen Zahlung einer Lizenzgebühr hätte erlauben können. Etwas anderes gelte indes für die Herausgabe des Verletzergewinns: Der unlauter Handelnde verschaffe sich einen finanziellen Vorteil auf Kosten seiner lauter handelnden Mitbewerber, die bestimmte Geschäfte nicht abschließen könnten, weil sich die Kunden dem unlauter handelnden Mitbewerber zuwendeten, oder die aufgrund der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften höhere Kosten und damit einen geringeren Gewinn hätten als der unlauter handelnde Mitbewerber. Die Situation sei insoweit mit den Fällen einer unlauteren
ahmung oder der Verletzung eines Schutzrechts zu vergleichen, in denen sich der
ahmende beziehungsweise der Verletzer ebenfalls auf Kosten seines Mitbewerbers beziehungsweise des Schutzrechtsinhabers einen finanziellen Vorteil verschaffe. Auch die Regelung des § 10 UWG zeige, dass der durch unzulässige geschäftliche Handlungen erzielte Gewinn nicht bei dem unlauter Handelnden bleiben solle. Da das Lauterkeitsrecht davon lebe, dass Mitbewerber sich gegenseitig kontrollieren, sei es sachgerecht, die Grundsätze der Herausgabe des Verletzergewinns auch auf die Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Mitbewerbers anzuwenden. 59 bb) Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. 60 Der von der Rechtsprechung für die Immaterialgüterrechte entwickelte Anspruch auf den so genannten Verletzergewinn ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens; er zielt vielmehr in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Verletzte durch die Beeinträchtigung seines Schutzrechts erlitten hat. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit soll der Verletzte auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung
2 BGB gestellt werden. Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 21] - Steckerverbindergehäuse, mwN). Demgegenüber begründen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Wettbewerb für den Mitbewerber gerade keine Rechtspositionen, die gerade ihm unter Ausschluss jeder weiteren Person zugewiesen wären und die eine Fiktion der gleichen Gewinnerzielung des Verletzten rechtfertigen könnte. Die Intention der Schadensberechnung
dem Verletzergewinn, nämlich den rechtswidrig entstandenen Gewinn bei demjenigen abzuschöpfen, dem er nicht zusteht, und ihn dem wahren Berechtigten zuzuführen, würde verfehlt, würde man in diesen Fällen einem beliebigen Mitbewerber Schadensersatz durch Abschöpfung des Verletzergewinns zubilligen (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
UWG bei einem Verstoß gegen rein verhaltensbezogene Wettbewerbsnormen ist dementsprechend nur zugunsten des Bundeshaushalts möglich. 62 c) Die Revision der Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn jedenfalls deshalb zu, weil so Rückschlüsse auf den der Klägerin entgangenen Gewinn möglich seien. 63 Die Revision der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der von dem Verletzer erzielte Gewinn nicht ohne Weiteres dem entgangenen Gewinn auf Seiten des verletzten Mitbewerbers entspricht, und dass dieser im Allgemeinen auch keinen zuverlässigen Maßstab für die Schätzung des Schadens des Verletzten abgibt. Das gilt insbesondere, wenn - wie im Streitfall - zahlreiche Mitbewerber als Geschädigte in Betracht kommen und die Wettbewerbsverletzung keine unmittelbare, mit einem Eingriff in ein fremdes absolutes Recht vergleichbare Beziehung zu einem bestimmten Mitbewerber hat (vgl. BGH, Urteil vom
1 UWG den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen kann der Abmahnende vom Abgemahnten
3 UWG verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
2 Nr. 2 UWG müssen die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden
3 UWG in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden. Anspruchsberechtigt ist
3 Nr. 1 UWG jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder
fragt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
fragen". Ein Mitbewerber, der Ansprüche
1 UWG geltend mache, müsse daher
weisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibe wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen habe. 68 Bereits hieraus folge, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit und Frequenz der Geschäftstätigkeit nicht auf den Gesamtumfang der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen sei, sondern auf den Vertrieb und die
frage gerade derjenigen Waren oder Dienstleistungen, die das Wettbewerbsverhältnis zum Anspruchsgegner begründen sollen. Aus der Verschärfung der materiellen Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folge auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Die in der Abmahnung gemachten Angaben müssten diesen verschärften Anforderungen genügen. 69 Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung werde dem nicht gerecht. Ihr lasse sich nicht entnehmen, in welcher Größenordnung die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Waren aus dem Produktsegment "E-Zigaretten" vertrieben habe. Die Abmahnung habe zwar die Angabe eines (früheren) Jahresüberschusses enthalten. Der Abmahnung lasse sich indes nicht entnehmen, wie sich der genannte Betrag auf die einzelnen Produktsegmente des durchaus breit gefächerten Warensortiments der Klägerin verteilt habe. Die Angabe der Internetadresse der Klägerin in der Abmahnung sei ohne Bedeutung. Die gesetzlich erforderlichen Angaben müssten in der Abmahnung selbst enthalten sein, der bloße Hinweis auf Recherchemöglichkeiten reiche nicht aus. Ohne entscheidende Bedeutung sei auch der Vortrag der Klägerin, sie müsse der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Abmahnung als Konkurrentin auf der Internetplattform Amazon bekannt gewesen sein, weil sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lasse, dass die Beklagte auch Kenntnisse über den tatsächlichen Vertriebserfolg der Klägerin gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. 70 3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben zu den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung überspannt hat. 71 a) Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2568) sind die Anforderungen an das Bestehen der Anspruchsberechtigung und deren Darlegung in der Abmahnung erhöht worden, um zu verhindern, dass Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen und damit missbräuchlich ausgesprochen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 1, 2, 19). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber und der Wettbewerbsverbände und ihren
weis geregelt. Mit Blick auf die Darlegung der Anspruchsberechtigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG ging es dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, dass sich auch solche Abmahnende mit Erfolg auf die Wirkungen einer Abmahnung berufen können, die nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbieten oder die eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, obwohl sie erst kurze Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten, bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war oder die Waren lediglich anbieten, nicht aber auch tatsächlich vertreiben oder
fragen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 26; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO § 13 Rn. 248). Mit den neu geschaffenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG soll mithin Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und
haltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben (BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN). 72 Dagegen sollen durch die gesetzlichen Anforderungen die seriösen Akteure nicht unbillig behindert werden (BT-Drucks. 19/12084, S. 1, 19). Deshalb dürfen
der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden (BT-Drucks. 19/12084, S. 26; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN). 73 b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass nunmehr Angaben darüber erforderlich sind, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in vergleichbarer Art in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder
fragt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 13 Rn. 14; Feddersen in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 13 UWG Rn. 29a; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO § 13 Rn. 247 f.).
dem Willen des Gesetzgebers soll die Angabe von Größenkategorien der Zahl der Verkäufe oder ähnlichem als Beleg genügen; konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung sollen nicht vorgelegt werden müssen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 26, 31). 74 Insgesamt ist der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Wo also ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen
den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden kann, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen (vgl. Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess,
diesen Maßstäben genügt die Abmahnung der Klägerin vom
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 78 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705342026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.