BGH, Beschluss vom 18.09.2024 – IV ZB 18/23 – Auskunftsverpflichtung gegenüber Familienangehörigen als berufliche Pflicht Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den…
KORE705392024 ECLI:DE:BGH:2024:180924BIVZB18.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20240918 IV ZB 18/23 Beschluss § 2314 Abs 1 S 1 BGB, § 20 JVEG, § 22 S 1 JVEG vorgehend OLG Braunschweig, 9. Juni 2023, Az: 3 U 4/22vorgehend AG Braunschweig, 30. Dezember 2021, Az: 6 O 7037/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsverpflichtung gegenüber Familienangehörigen als berufliche Pflicht Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Juni 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis 500 € 1 I. Der Kläger macht gegen den Beklagten erbrechtliche Auskunftsansprüche, insbesondere wegen Pflichtteilsergänzung, im Wege der Stufenklage geltend.
2 Das Landgericht hat ihn durch Teilurteil auf der Auskunftsstufe antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch möglicherweise zu, es könnten Schenkungen seitens der Erblasserin an den Beklagten erfolgt sein. Der Beklagte habe den Auskunftsanspruch auch noch nicht erfüllt, weil auf der Grundlage der von ihm bereits vorgelegten Unterlagen nicht sämtliche von ihm behaupteten Zahlungen vollständig nachvollziehbar seien.
3 Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Er bemesse sich in erster Linie an dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden sei. Das Berufungsgericht hat dabei den Zeitaufwand des Beklagten in Anlehnung an den Stundensatz bewertet, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Im Streitfall erhöhe sich der Beschwerdewert nicht durch Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen. Der Urteilsausspruch sei auch hinreichend bestimmt.
6 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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10 Gemessen daran hat das Berufungsgericht hier aber rechtsfehlerfrei das Teilurteil, mit dem der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, als hinreichend bestimmt angesehen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde rügt, nach der Tenorierung in Ziff. 1 Buchst. a und b sei unklar, auf welche "Belege, die Informationen über den Wert der Nachlassgegenstände oder der Zuwendungen und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen enthalten", sich seine Auskunftspflicht beziehe. Das Berufungsgericht hat auch insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergebe, welche Auskünfte gemeint seien (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 13). Gegen die erneute Behauptung der Beschwerde, welche der Beklagte bereits gegenüber den Instanzgerichten geltend gemacht hat, die Auskunftsansprüche seien erfüllt, hat schon das Landgericht ausgeführt ohne dass die Beschwerde dies angreifen würde , dass sich den vorgelegten Urkunden nicht entnehmen lasse, inwiefern es sich bei den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften um ausgleichspflichtige Schenkungen handele.
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13 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn es in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 17; vom 27. März 2019 - IV ZR 10/18, NJW-RR 2019, 738 Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich im Streitfall mit dem Vortrag des Beklagten zu seiner beruflichen und persönlichen Situation befasst.
Davor, dass das Gericht abweichend von seiner Rechtsauffassung entschieden hat, bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 9). Dies gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde weiter rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei deshalb gehörswidrig und ermessensfehlerhaft, weil es den Vortrag des Beklagten zum erheblichen Zeitaufwand, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei, nicht berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt schließlich auch keine Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung von § 21 JVEG vor, denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut in Satz 1 voraus, dass der Zeuge nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt ist, was bei dem Beklagten beides unstreitig nicht der Fall ist.
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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705392024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public