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BGH VIa ZR 287/21

KORE705402024 ECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR287.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20241002 VIa ZR 287/21 Urteil vorgehend OLG München, 2. September 2021, Az: 21 U 1886/21vorgehend LG Ingolstadt, 26. März 2021, A

§§ 6

, 27 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Es bestünden keine Ansprüche aus § 826 BGB. Soweit die Klägerin zu Abschalteinrichtungen mit Ausnahme des "Thermofensters" vorgetragen habe, sei der Vortrag prozessual unerheblich. Hinsichtlich des "Thermofensters" könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein reiche für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aber nicht aus. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche habe die Klägerin nicht vorgetragen. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 9 Danach kann der Klägerin nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den von ihr geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens darzulegen. III. 10 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Fischer Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705402024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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