BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – XII ZB 254/25 – Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung 1. Die aus dem islamischen Rechtskreis…
KORE705402026 ECLI:DE:BGH:2026:180226BXIIZB254.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260218 XII ZB 254/25 Beschluss § 1371 Abs 1 BGB, Art 6 S 1 BGBEG, Art 14 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 15 BGBEG vom 17.12.2018, Art 1 EUV 2016/1103, Art 3 Abs 1 Buchst a EUV 2016/1103, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG vorgehend KG Berlin, 4. März 2025, Az: 3 UF 39/21vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 13. April 2021, Az: 136 F 13347/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung 1. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Zahlung aufgrund der Vereinbarung einer Brautgabe nach iranischem Recht (auch Morgengabe oder „mahr“ genannt).
2 Beide Beteiligte sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten am 31. Dezember 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde wurde in dem Abschnitt „Morgengabe“ vermerkt: „Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Stück Goldmünzen ‚Bahar-e Azadi‘, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind.“ Die Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg aus Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anschließend die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde.
3 Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2011 in einer notariell beurkundeten Erklärung unwiderruflich bevollmächtigt, die Scheidung der Ehe jederzeit und ohne seine Mitwirkung zu beantragen. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mutter und weiterer Bevollmächtigter in Iran die Scheidung. Die Ehe wurde am 15. Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde wurde als Art der Scheidung „Kohlee“ angegeben und es wurde die folgende Regelung beurkundet: „Die Ehefrau schenkte dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe. Es bestehen keine weiteren Bedingungen.“ 4 Mit Antragsschrift vom 9. Oktober 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt die Zahlung des Werts von 813 „Bahar Azadi“-Goldmünzen in einer Gesamthöhe von 372.110,10 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den zuerkannten Betrag auf 293.230,40 € reduziert.
5 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiter.
B.
6 Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
7 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8 Zwischen den Beteiligten als ausschließlich iranische Staatsangehörige finde im Hinblick auf die Brautgabe gemäß dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen iranisches Sachrecht Anwendung. Die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stünden der Anwendung iranischen Rechts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Brautgabevereinbarung und dem daraus folgenden Leistungsanspruch der Antragstellerin um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK handele.
9 Die Beteiligten hätten die Brautgabe wirksam vereinbart. Von einem Scheingeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein angeblicher mündlicher Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung der Brautgabe sei nicht in der nach dem iranischen Sachrecht erforderlichen Form erfolgt. Der angeblichen Mittellosigkeit des Antragsgegners komme für die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung keine rechtliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Behauptung des Antragsgegners, der Vater der Antragstellerin habe ihn unter Druck gesetzt und seine Zustimmung zur Eheschließung von einer maßlos überhöhten Brautgabe abhängig gemacht, denn eine § 138 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte das iranische Recht nicht. Die schuldnerschützenden Vorschriften in § 22 des iranischen Familienschutzgesetzes (iranFSchG) in Verbindung mit den Vorschriften über das iranische Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen (iranGVG) beträfen lediglich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Brautgabeanspruchs in Iran, berührten den materiell-rechtlichen Bestand dieser Forderung aber nicht. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin des Ehebruchs bezichtigt habe, fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zu dem von der Antragstellerin bestrittenen Fremdgehen.
10 Der Brautgabeanspruch sei durch Einreichung des Antrags am 9. Oktober 2019 fällig geworden. Die Antragstellerin könne statt der Herausgabe der geltend gemachten 813 Goldmünzen deren Geldwert herausverlangen. Der Wert der Goldmünzen sei nach dem Tageskurs am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Brautgabeanspruchs zu berechnen, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Am 9. Oktober 2019 habe der Goldpreis 44,331 € pro Gramm betragen, so dass sich für eine „Bahar Azadi“-Goldmünze ein reiner Goldwert von 360,677 € ergebe. Damit sei der Geldwert der von der Antragstellerin verlangten Brautgabe mit 293.230,40 € zu bemessen.
11 Dem Brautgabeanspruch stünden Gesichtspunkte des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht entgegen. Da die Funktion der Brautgabe vorrangig in der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau bestünde, sei die Anwendung diesbezüglichen iranischen Rechts nicht generell aus Gründen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Auch nach inländischen Regelungen führe die Überforderung des Schuldners für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Es liege auch kein Wucher vor. Bei den vereinbarten 814 „Bahar-Azadi“-Goldmünzen handele es sich nicht um eine nach iranischen Verhältnissen außergewöhnlich hohe Brautgabe. Eine der Antragstellerin zurechenbare Drucksituation habe nicht vorgelegen und eine mit dem ordre public unvereinbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Antragsgegners durch die Höhe der Brautgabe sei ebenfalls zu verneinen, zumal die Ehe der Beteiligten bereits geschieden sei. Der Brautgabeanspruch sei auch nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen oder wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten.
II.
12 Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
13 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet aus Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ergibt.
14
15 Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2 zur EuGüVO; eingehend Mankowski NZFam 2021, 757 f.) und erfasst nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe“ gelten. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung ist deshalb weit zu verstehen. Sofern keine der in Art. 1 Abs. 2 EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen - insbesondere Unterhalt (Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGüVO) oder Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO) - zum Tragen kommen, ist er grundsätzlich auf alle vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe bezogen, nicht nur auf die Rechtsfolgen, die sich aus den speziell für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterständen einiger nationaler Rechtsordnungen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3 zur EuGüVO; vgl. bereits EuGH Urteil vom 27. März 1979 - Rs. 143/78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7 - de Cavel I zum Ausnahmetatbestand der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ).
16 Der verordnungsautonom definierte Begriff des „ehelichen Güterstands“ entspricht daher nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die dem deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Neufassung von Art. 14 EGBGB davon aus, dass die Europäische Güterrechtsverordnung nunmehr Fragen erfasst, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB aF zuzuordnen waren (vgl. BT-Drucks. 19/4852 S. 37). Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt die Brautgabe - zumindest in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - nach mittlerweile nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. nur KG FF 2025, 499, 501; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73/25 - juris Rn. 25; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Grüneberg/Thorn BGB 85. Aufl.
Art. 27 EuGüVO Rn. 1; MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl.
Art. 27 EuGüVO Rn. 15; MünchKommFamFG/Mayer 4. Aufl.
Art. 3 EheGüVO Rn. 11; BeckOK BGB/Wiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 3 Rn. 3.2.; Erman/Stürner BGB 17. Aufl.
Art. 3 EuGüVO Rn. 3; Staudinger/Sprute FuR 2025, 294, 296; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135; Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 44 f.; Mankowski NZFam 2021, 757, 759; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Koch FF 2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Andrae IPRax 2018, 221, 223; Heiderhoff IPRax 2018, 1, 2; Martiny ZfPW 2017, 1, 8 f.; Dutta FamRZ 2016, 1973, 1974; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 320 f.; noch offengelassen in Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf eine Brautgabe nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Güterrechtsstatuts nach der Verordnung durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird. Denn dieser Katalog ist - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. nur Andrae IPRax 2018, 221, 222).
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20 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Brautgabe nach iranischem Sachrecht beurteilt.
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30 Die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe begründet für sich genommen keinen Güterstand. Die Höhe der Morgengabe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens in der Ehe unabhängig und kann deshalb nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an dem vom Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs verstanden werden. Zwar kann die Morgengabe wirtschaftlich (auch) zu einer Kompensation der aus dem Güterstand der Gütertrennung herrührenden Nachteile für die Ehefrau führen; es ist demgegenüber aber auch die Vereinbarung einer eher symbolischen Gabe möglich, die einen solchen Nachteilsausgleich von vornherein nicht bewirken kann (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 16). Lässt sich somit das Rechtsinstitut der Brautgabe vom Güterrechtsstatut oder den anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht - auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, ist nach der Systematik des nationalen Kollisionsrechts auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF als Auffangtatbestand für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen zurückzugreifen (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 19).
31 An dieser grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung für die sogenannten Altehen fest, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hält es der Senat weiterhin nicht für geboten, den Anspruch auf Brautgabe in der hier vorliegenden Ausprägung des iranischen Rechts dem Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB aF zu unterstellen.
32 (a) Zwar trifft es durchaus zu, dass das vom Senat seinerzeit für die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeführte Argument der Erzielung eines Gleichlaufs von Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut und Versorgungsausgleichsstatut durch neuere Rechtsentwicklungen - namentlich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) und des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23. November 2007 (HUP) - in dieser Form überholt ist (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. B Güterrechtssachen Rn. 660). Grundsätzlich richtig ist auch der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass mit der Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut unbestreitbare Vorteile für die Rechtssicherheit verbunden sind (vgl. bereits BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 21).
33 (b) Entscheidend ist aber letztlich, dass die Brautgabe keinen Güterstand begründet und auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht aufweist.
34 (aa) Der Einwand, dass die Brautgabe als eine Art pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der Vermögenssteigerung des Ehemannes verstanden werden könne (vgl. BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554), vermag letztlich nicht zu überzeugen. Richtig ist dabei, dass Rechtsinstitute, mit denen die Beteiligung eines Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögensaufbau gegenüber einem unzureichenden güterrechtlichen Ausgleich abgesichert werden soll, durchaus nach Art. 15 EGBGB aF güterrechtlich angeknüpft werden können (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 - FamRZ 2015, 1379 Rn. 17 zur Ehegatteninnengesellschaft). Der Senat sieht für eine solcherart funktionale Nähe der Brautgabe zum Zugewinnausgleich jedenfalls im iranischen Recht keine hinreichende Stütze.
Nach Art. 1080 iranZGB bestimmen die Parteien die Höhe des mahr im Einvernehmen. Es mag zwar sein, dass sich die Ehegatten bei der Vereinbarung der Brautgabe (auch) an der voraussichtlichen Vermögensbildung des Ehemannes orientieren (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307). Zwangsläufig ist dies allerdings nicht, sondern allenfalls ein denkbares (Begleit-)Motiv für die konkrete Bemessung der Brautgabe im Einzelfall. Zudem lassen die im iranischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung des „üblichen mahr“, die in den Fällen einer unbestimmten, ungültigen oder ausgeschlossenen Brautgabe zum Tragen kommen, gerade keine unmittelbare Verknüpfung mit der potentiellen Vermögensentwicklung des Mannes in der Ehe erkennen.
Vielmehr soll der „übliche mahr“ nach Art. 1091 iranZGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehefrau hinsichtlich der Stellung ihrer Familie, ihrer sonstigen Eigenschaften, ihrer Stellung gegenüber Gleichgestellten, Nahestehenden und Verwandten und des Ortsüblichen festzusetzen sein (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 70).
35 (bb) Auch das Argument, dass selbst im deutschen materiellen Recht über die Vorschriften zum pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) eine güterrechtliche Partizipation am Vermögen des anderen Ehegatten unabhängig von der realen Vermögensentwicklung in der Ehe möglich ist (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307), trägt für eine güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe nichts Entscheidendes bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1371 Abs. 1 BGB dem Umstand Rechnung tragen, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt.
Die damit einhergehenden tatsächlichen Probleme sollten durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (vgl. BGHZ 205, 289 = FamRZ 2015, 1180 Rn. 25). Dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen rechnerisch ermittelten Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist deshalb lediglich Ergebnis der typisierenden gesetzgeberischen Annahme einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil und bedeutet keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe.
36 (c) Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass die bisher im nationalen deutschen Kollisionsrecht vorgenommene Qualifikation der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung durch das Kollisionsrecht der Europäischen Güterrechtsverordnung für die seit dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen „europäisch überspielt“ (Mankowski NZFam 2021, 757, 759) worden ist, keine abweichende Anknüpfung der Brautgabe in Altfällen. Denn dieser Umstand ist das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Bei der Einordnung eines dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituts in das Normengefüge des deutschen Kollisionsrechts hat das Gericht - so wie auch der Senat bei der kollisionsrechtlichen Einordnung der Brautgabe vorgegangen ist - zunächst die ausländische Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen des deutschen Sachrechts funktional zu vergleichen.
Auf dieser Grundlage ist sie den - aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten - Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12 - IPRax 2015, 423 Rn. 58 mwN; grundlegend BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718). Die europäisch-autonome Qualifikation kann demgegenüber nur auf Sinn und Zweck der jeweiligen Kollisionsnorm abstellen, weil es im unionsrechtlichen Kontext an sachrechtlichen Systembegriffen fehlt, an denen sich eine Qualifikation sonst orientieren könnte (vgl. MünchKommBGB/von Hein 9. Aufl. Einl. IPR Rn. 134; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135). Für einen grundlegenden Wechsel der Qualifikationsmethodik bezogen auf die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts für die vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen sieht der Senat keinen Anlass.
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Ist zwischen dem abgeschlossenen Rechtserwerb einerseits und den dauerhaften Wirkungen des unter dem alten Statut erworbenen Rechts andererseits zu unterscheiden (sog. gemischte Rechtsverhältnisse), entscheidet nach einem Statutenwechsel das neue Recht über die weiteren Wirkungen des Rechts. Enthält das neue Recht hierzu keine besonderen Regelungen, gilt nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannten Grundsatz des Schutzes „wohlerworbener Rechte“, dass solche subjektiven Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch nach dem Statutenwechsel bestehen bleiben, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht aus dem gleichen Tatbestand unter dem neuen Statut nicht hätte entstehen können (vgl.
BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113 [Ehename] und BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147/75- FamRZ 1977, 46, 47 [Befugnis zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage]; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines „wohlerworbenen Rechts“, dass seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, bereits eine gefestigte Rechtsposition verliehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 263/95 - FamRZ 1996, 855, 856).
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41 Innerhalb der letztgenannten Meinungsgruppe ist allerdings umstritten, welche Rechtsfolgen mit der Einordnung der Brautgabevereinbarung als „abgeschlossener Tatbestand“ im Falle eines Statutenwechsels verbunden sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung dem früheren Statut unterliegt, während sich deren künftigen Wirkungen ex nunc nach dem neuen Statut richten; damit könne bei einem Wechsel zum deutschen Sachrecht insbesondere bei einer übermäßig hohen Brautgabe die Nichtigkeit der Vereinbarung am Maßstab des § 138 BGB geprüft und eine Herabsetzung der Brautgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73/25 - juris Rn. 30; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64, 135). Demgegenüber geht eine abweichende Ansicht - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass die Annahme eines kollisionsrechtlich „abgeschlossenen“ Tatbestands nur dann Sinn ergebe, wenn davon auch die Wirkungen der Brautgabevereinbarung erfasst würden (vgl. BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 4 Rn. 344).
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Art. 1082 iranZGB bestimmt darüber hinaus, dass die „Frau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr“ wird. Auch wenn der Eigentumsbegriff im iranischen Recht nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmt (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 64), verdeutlicht diese Vorschrift doch, dass der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe durch das iranische Recht eine praktisch unentziehbare Rechtsposition eingeräumt werden soll. Der darauf gegründete Vertrauensschutz verlöre weitgehend an Wirkung, wenn die Ehefrau lediglich aufgrund des einvernehmlichen Hinausschiebens der Fälligkeit sämtliche mit einem Statutenwechsel verbundenen Nachteile treffen würden, insbesondere eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der aus dem Brautgabeversprechen folgenden Ansprüche unter der Geltung des neuen Statuts (vgl. Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141).
46 Im Übrigen gesteht auch die Rechtsbeschwerde zu, dass die Anwendung unterschiedlichen Sachrechts auf die Brautgabevereinbarung einerseits und den daraus folgenden Leistungsanspruch andererseits zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde und mit dem Risiko von schwer auflösbaren Wertungswidersprüchen verbunden wäre.
47 3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des anwendbaren iranischen Rechts zur Zahlung des ausgeworfenen Betrages von 293.230,40 € verpflichtet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
48 Die Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises ist Sache des deutschen Tatrichters. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Verfahrensrüge einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlung des ausländischen Rechts überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). Solcherart erhebliche Verfahrensrügen macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
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Die Durchsetzung des 110 „Bahar Azadi“- Goldmünzen übersteigenden Werts einer Brautgabe sei demgegenüber nach Art. 22 Abs. 2 iranFSchG an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes geknüpft, welche die klagende Ehefrau zu beweisen habe. Die entsprechenden Vorschriften berührten allerdings nur die Vollstreckung der Brautgabe in Iran und ließen den materiell-rechtlichen Bestand des Brautgabeanspruchs in seiner vollen - auch die Kappungsgrenze von 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen übersteigenden - Höhe unberührt (vgl. dazu im Einzelnen auch Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 68 ff.). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
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53 4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) dem auf der Grundlage des iranischen Rechts angenommenen Brautgabeanspruch auch in der zuerkannten Höhe nicht entgegenstehen.
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61 Dass die Brautgabevereinbarung im Übrigen den alleinigen Zweck gehabt haben könnte, dem Antragsgegner die Scheidung zu erschweren (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88 - FamRZ 1990, 372, 373), ist zum einen nicht festgestellt und müsste zum anderen in den Kontext des iranischen Rechts gestellt werden, unter dessen Geltung die Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn nach dem iranischen Recht ist für die Ehefrau - anders als für den Ehemann - eine Scheidung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen nicht möglich, sondern sie ist auf den Nachweis bestimmter, in erster Linie an Eheverfehlungen des Mannes anknüpfender Scheidungsgründe angewiesen (vgl. dazu Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 72 ff.). Der Höhe der Brautgabe kommt in diesem Zusammenhang auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, um nicht nur den Ehemann von einer vorschnellen Verstoßung der Ehefrau abzuhalten, sondern auch der Ehefrau mit dem (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Brautgabe ein Instrument an die Hand zu geben, um den Ehemann zur Beteiligung an einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 261) und damit die Folgen der aus deutscher Sicht nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Gewährung des Scheidungsrechts abzumildern.
62 5. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Leistung der Brautgabe schließlich geltend macht, dass die geschuldete Leistung gemäß § 275 BGB objektiv unmöglich, die Geschäftsgrundlage der Brautgabevereinbarung gestört (§ 313 BGB) und das Verlangen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei, kommt es auf diese Einwendungen schon deshalb nicht an, weil sie in dem nicht anwendbaren deutschen Sachrecht wurzeln.
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Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705402026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public