BGH VIa ZR 347/22
KORE705412024 ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIAZR347.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240925 VIa ZR 347/22 Urteil vorgehend OLG Hamm, 18. Januar 2022, Az: I-4 U 156/20vorgehend LG Bielefeld, 3. September 2020, Az: 8 O 13/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Tatbestand des Berufungsurteils auf Seite 2 zweiter Absatz wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.800 € und nicht in Höhe von 28.000 € erwarb (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Juli 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Golf VII Variant 2.0, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
2 Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer durch das Gericht zu bemessenden Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter.
3 Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm - §§ 826, 831 BGB - seien nicht erfüllt. Der Kläger habe eine sittenwidrige Schädigung nicht schlüssig vorgetragen. Es fehle im Hinblick auf die erfolgte Überprüfung des EA 288 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an greifbaren Anhaltspunkten für die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug verfüge über eine oder gar mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Zwar sei die Existenz eines "Thermofensters" unstreitig. Nach den Angaben der Beklagten sei die Abgasrückführung innerhalb eines weiter gefassten Außentemperaturbereichs zu 100 % aktiv. Die Behauptung des Klägers, das "Thermofenster" sei deutlich enger, sei - nachdem das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe - unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte für ein solch eng gefasstes "Thermofenster" seien nicht ersichtlich. Überdies begründe die Implementierung eines "Thermofensters" alleine noch kein verwerfliches Verhalten der Beklagten. Unstreitig sei das streitgegenständliche Fahrzeug bei Erwerb zwar auch mit einer "Fahrkurve" ausgestattet gewesen, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich jedoch nicht, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln könnte.
II.
6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
7 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die diesbezüglich von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des unstreitig implementierten "Thermofensters" nicht in Betracht gezogen hat.
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10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Dem Kläger kann indes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des "Thermofensters" getroffen.
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Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe.
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11 bis 13 mwN).
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III.
16 Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705412024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public