KORE705422026 ECLI:DE:BGH:2026:170326UVIAZR526.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260317 VIa ZR 526/23 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2023, Az: 14 U 130/22vorgehend LG Fulda, 4. Mai 2022, Az: 2 O 282
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, schützten diese Bestimmungen nicht. Überdies liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten vor. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7
- Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwände. 8
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. 9
- a)Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10
- b)Mit den von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage eines die Beklagte entlastenden unvermeidbaren Verbotsirrtums kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Dem steht - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f.) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 63), und zwar in Bezug auf die nach § 31 BGB Verantwortlichen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 14). Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen getroffen, die nach den dafür von dem Senat aufgestellten Maßstäben (BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 63 bis 70) die Annahme des Berufungsgerichts tragen können, ein etwaiger Verbotsirrtum der Beklagten sei unvermeidbar. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das von dem Kläger unter anderem beanstandete "Thermofenster" angesichts insoweit angeblich bestehender rechtlicher Zweifel über die Zulässigkeit einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten angenommen hat, weil diese das "Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung" habe halten dürfen, übergeht das Berufungsgericht insbesondere, dass eine Entlastung scheitert, wenn sich ein Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 69 mwN). 11 c) Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom
- Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705422026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public