BGH VIa ZR 526/23
KORE705422026 ECLI:DE:BGH:2026:170326UVIAZR526.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260317 VIa ZR 526/23 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2023, Az: 14 U 130/22vorgehend LG Fulda, 4. Mai 2022, Az: 2 O 282/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2023 aufgehoben, hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 jedoch nur in Höhe eines Betrags von 33.154,57 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Er erwarb im November 2012 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes Benz GLK 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) und hat Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.178,34 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) verlangt, ferner Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
3 Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehlten nach dem Parteivortrag hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Diese hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, schützten diese Bestimmungen nicht. Überdies liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten vor.
II.
6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
7 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwände.
8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat.
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BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 14). Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen getroffen, die nach den dafür von dem Senat aufgestellten Maßstäben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 63 bis 70) die Annahme des Berufungsgerichts tragen können, ein etwaiger Verbotsirrtum der Beklagten sei unvermeidbar. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das von dem Kläger unter anderem beanstandete "Thermofenster" angesichts insoweit angeblich bestehender rechtlicher Zweifel über die Zulässigkeit einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten angenommen hat, weil diese das "Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung" habe halten dürfen, übergeht das Berufungsgericht insbesondere, dass eine Entlastung scheitert, wenn sich ein Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 69 mwN).
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III.
12 Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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