BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – 1 StR 473/23 – Strafzumessung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Fall fehlender…
KORE705452025 ECLI:DE:BGH:2024:271124B1STR473.23.0 BGH 1. Strafsenat 20241127 1 StR 473/23 Beschluss § 41 StGB, § 46 Abs 3 StGB vorgehend BGH, 27. November 2024, Az: 1 StR 473/23, Urteilvorgehend BGH, 27. November 2024, Az: 1 StR 473/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 7. November 2022, Az: 5/24 KLs 17/19nachgehend BGH, 27. November 2024, Az: 1 StR 473/23, Urteilnachgehend BGH, 27. November 2024, Az: 1 StR 473/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Fall fehlender Rücktrittsbemühungen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2022, soweit es ihn betrifft, in dem Fall 3 (Veranlagungszeitraum 2008) betreffenden Einzelstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten sowie daneben für die Tat in Fall 3 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.929.502,66 € angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in Fall 3 sowie des Gesamtstrafenausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die M. GmbH tätigte unter der Leitung des Angeklagten als Geschäftsführer (CEO) in den Jahren 2006 und 2007 mit ihrer Tochtergesellschaft, der M. S. , und in den Jahren 2008 und 2009 mit den Kreditinstituten Me. Bank Ltd., F. N.V., I. B.V., C. B.V. und B. plc jeweils unter Einschaltung ausländischer Depotbanken Aktien- und Optionsgeschäfte rund um den Dividendenstichtag. Die M. GmbH ließ sich vom Finanzamt Fr. aufgrund von unrichtigen Steuerbescheinigungen mit Wissen und Wollen des Angeklagten unberechtigt Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt rund 374 Mio. € anrechnen, welche zuvor nicht einbehalten und nicht abgeführt wurden (sog. Cum/Ex-Geschäfte).
3 2. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB gegen den Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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In vielen Fällen unterließen die Geschädigten aber aus Kostengründen und wegen unklarer Erfolgsaussichten auf die Beitreibung ihrer Ansprüche. Um zu verhindern, dass dem Täter in diesen Fällen die Erträge aus den Straftaten verblieben, konnte der Staat nach seinem Ermessen in einem äußerst komplizierten und unübersichtlichen Verfahren sogenannte Rückgewinnungshilfe gemäß § 111b Abs. 5, § 111g Abs. 2 StPO aF leisten und Vermögenswerte des Täters vorläufig für die Verletzten sichern, welche der Zulassung durch das Gericht bedurften; bei Untätigkeit der Geschädigten verblieben dem Staat die Werte infolge eines Auffangrechtserwerbs. Nach Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF erfolgt nunmehr grundsätzlich ausnahmslos eine Einziehung gemäß §§ 73 ff.
StGB nF, wenn der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat Vermögenswerte erlangt hat (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 18/9525, S. 1, 46). Die Einziehung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 73 Abs. 3, § 73b Abs. 3 StGB) – in allen Fällen zwingend anzuordnen.
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OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 32 Ss 77/08, NStZ 2008, 711, 712 [zum Verfall]; MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 41 Rn. 9; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 41 Rn. 1; LK-StGB/Grube, 13. Aufl., § 41 Rn. 1, 4; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 41 Rn. 2 f.; wohl auch Claus in Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl., § 41 Rn. 6 aE; HK-GS/Arthur Hartmann, 5. Aufl., § 41 Rn. 3; Wolf, NZWiSt 2023, 301, 309 ff.; aA Peglau, wistra 2009, 124 f. [zum Verfall]; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed., § 41 Rn. 16). Bereits vor Inkrafttreten der Vermögensabschöpfungsreform hatten – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB zudem solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73 ff.
StGB unterlagen (BGH, Urteil vom 8. September 1992 – 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08 Rn. 28: zum Verfall [insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt]).
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12 Die fehlerhafte Anwendung von § 41 StGB ist ein Rechtsfehler zugunsten wie zu Lasten des Angeklagten. Die Anwendung von § 41 StGB stellt einerseits ein zusätzliches Strafübel dar, andererseits hätte das Tatgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise höhere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 1 StR 116/23 Rn. 22 und vom 27. Mai 2020 – 5 StR 603/19 Rn. 9).
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14 3. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin:
15 Die Erwägung der Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Fall 4 (Veranlagungszeitraum 2009), der Angeklagte habe trotz sicheren Wissens um die Steuerrechtswidrigkeit von Cum/Ex-Geschäften ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009, BStBl. 2009 I S. 631 (UA S. 395, 411) nicht verhindert, dass die die Dividendensaison 2009 betreffenden Kapitalertragsteuern samt Solidaritätszuschlag noch in der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 gegenüber dem Finanzamt zur Anrechnung gestellt werden, könnte rechtlich bedenklich sein. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB, wenn dem Angeklagten angelastet wird, dass er die Tat überhaupt vollendete, anstatt davon Abstand zu nehmen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 467/19 Rn. 6). Auch das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ darf dem Angeklagten nicht angelastet werden; denn durch den fehlenden Rücktritt wird die Strafbarkeit erst begründet, sodass dies ebenfalls gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13 Rn. 3). Der Senat kann aber angesichts der Höhe der erlangten unberechtigten Steuervorteile und der zentralen verantwortlichen Stellung des Angeklagten im Gesamtgeschehen als CEO der M. GmbH ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Strafschärfungsgrund in Fall 4 zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705452025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public