KORE705472026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B1STR433.25.1 BGH 1. Strafsenat 20251217 1 StR 433/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschlussvorgehend LG Ingolstadt, 23. Mai 2025, Az: 1 J KLs 12 Js 6118/21 jugnachgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Für die Entscheidung über die Beschwerden der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten I. gegen die Ablehnung der Anträge auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 41.560 € ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München zuständig. An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben. 1 Das Landgericht hatte die Verurteilte M. mit Urteil vom 23. März 2022, rechtskräftig seit 31. März 2022, wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die Verurteilten V. und E. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt. Die Entscheidung über die Einziehung eines in der Wohnung der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten, ihres Ehemanns, am 17. April 2021 sichergestellten und im Nachgang auf ein Konto der Landesjustizkasse Bayern eingezahlten Bargeldbetrags in Höhe von 41.560 € hatte es mit Beschluss vom 23. März 2022 abgetrennt. 2 Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hat das Landgericht sodann gegen die Verurteilten V. und E. die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 € als Gesamtschuldner angeordnet, weil es sich die Überzeugung gebildet hat, dass das sichergestellte Bargeld aus nicht näher konkretisierbaren Betäubungsmittelstraftaten der beiden stamme und es sich nicht um legal erworbenes Vermögen der Verurteilten M. oder des Einziehungsbeteiligten handele. Außerdem hat es mit diesem Urteil die Anträge der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten auf Auszahlung des sichergestellten Bargeldbetrages, gestützt auf §§ 111n, 111o StPO, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Verurteilte M. und der Einziehungsbeteiligte mit ihren jeweils als „Revision“ bezeichneten Rechtsmitteln. 3 1. Die Rechtsmittel sind zugunsten der Verurteilten und des Einziehungsbeteiligten jeweils als Beschwerde zu behandeln, um eine möglichst umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. § 300 StPO). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.