KORE705482024 ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR321.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240924 5 STR 321/24 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 20. Februar 2024, Az: 527 KLs 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen schuldig ist, und im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Taterlangten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in den zur Verurteilung gelangten Fällen auf Marihuana und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen, als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3 2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG keinen Bestand haben, auch wenn das Landgericht die nach dem ihm bekannten Entwurf zum KCanG herabgesetzte Gefährlichkeit von Cannabis strafmindernd berücksichtigt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend angemerkt hat, wird sich das neue Tatgericht gegebenenfalls mit dem Vollstreckungsstand hinsichtlich der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 27. Januar 2021 zu befassen haben, weil dieses erst nach den in Rede stehenden Taten ergangen ist und deshalb zur Erörterung der Einbeziehungsfähigkeit der Sanktion in eine zu bildende Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB drängte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 5 StR 118/23Rn. 3 f.). 4 3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann keinen Bestand haben. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.