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BGH 2 StR 132/25

KORE705492026 ECLI:DE:BGH:2026:140126U2STR132.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260114 2 StR 132/25 Urteil § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 46 Abs 2 StGB, § 337 Abs 1 StPO, § 353 Abs 2 StPO vorgehend BGH, 14. Januar 2

§ 29aAbs.

1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; LG Memmingen, Urteil vom

  1. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 32). 27 Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  2. November 2016 – 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45, 46 [

§ 29aAbs. 1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 St

R 311/20, NStZ-RR 2021, 17), gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 183), nicht für alle Opiumprodukte (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, NStZ-RR 2021, 17 mwN). 28 bb) Ausgehend von diesem Maßstab und der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Opium zu Rauchzwecken bestimmt war, hat das Landgericht – sachverständig beraten und auf tragfähiger wissenschaftlich-fundierter Tatsachenbasis – untersucht, welche Wirkstoffmenge bei der Aufnahme durch Rauchen den Wirkort im menschlichen Körper tatsächlich erreicht, und den so gefundenen Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem vom Bundesgerichtshof für die intravenöse Zuführung einer Morphinzubereitung festgelegten Grenzwert (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom
  3. Februar 2024 – 4 StR 248/23, zfs 2024, 591, 592 Rn. 9; Beschluss vom
  4. Mai 2020 – 2 StR 391/19, Rn. 10 [

§ 29aAbs. 1 Nr. 2 Menge 26 nicht abgedruckt], jeweils mw

N). Es hat dabei zum einen gesehen, dass in Rauchopium Morphin in Form von Morphinbase vorliegt und 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; LG Memmingen, Urteil vom
  2. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 30, 33). Zum anderen hat das Landgericht bedacht, dass beim Rauchen, also der Aufnahme des Morphins über die Lunge, in gleicher Weise wie bei der Injektion eine Bioverfügbarkeit von 100 % besteht, da die Passage von Magen-Darm-Trakt und Leber umgangen wird (vgl. BGH, Urteile vom
  3. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180 f., und vom
  4. November 2016 – 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45, 46 [

§ 29aAbs.

1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 28, 32), dass es aber im Unterschied zur Morphinaufnahme per Injektion beim Rauchen zu Verbrennungsverlusten in Höhe von rund 60 % bis 70 % kommt. Hieraus hat es – dem Sachverständigen folgend – für Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, rechtlich zutreffend einen Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 16 Gramm Morphinbase errechnet. 29

  1. cc)Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht das verfahrensgegenständliche Opiumgemisch, dem zwar Koffein beigemischt war, indes nicht feststellbar in einer die Wirkweise beeinflussenden Menge, in Bezug auf den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als ein zu Rauchzwecken bestimmtes Opium ohne Koffeinzusatz behandelt hat. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, wie der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Rauchopium zu bestimmen ist, dem zwar wirkverstärkendes Koffein beigemischt ist (vgl. BeckOK-BtMG/Schmidt, 29. Ed., BtMG, Vorbemerkungen zu § 29a Rn. 9a.1 unter Hinweis auf LG Kleve, Urteil vom 11. Januar 2021 – 120 KLs -102 Js 122/20- 37/20), bei dem zugleich aber die bei bestimmungsgemäßem Konsum entstehenden Verbrennungsverluste zu beachten sind. 30
  2. d)Der Senat hebt das Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt sind, im Strafausspruch zu Fall B.II.3 der Urteilsgründe auf. Für den Angeklagten S. zieht die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.II.3 der Urteilsgründe die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Transport einer Betäubungsmittelmenge von mehr als 20 Kilogramm sind von dem der Aufhebung zugrunde liegenden Beweiswürdigungsfehler betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung. Im Übrigen haben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – bezogen auf das auf den Transport von „jedenfalls“ 20 Kilogramm Opium bestehende Vorstellungsbild – Bestand. Das neue Tatgericht wird im genannten Umfang neue Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten zu treffen haben. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705492026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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